In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 68 bis 70 ARHG über die Erwirkung der Auslieferung, § 1 Abs. 2, die §§ 3, 4 sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts des II. Hauptstücks des EU-JZG über die Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die §§ 1, 4 und 6 bis 9 INVÜG über die Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe) sinngemäß anzuwenden; der Europäische Haftbefehl (§ 2 Z 1 EU-JZG) und der Haftbefehl (§ 6 Abs. 1 INVÜG) sind jedoch nicht vom Gericht zu bewilligen. In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks des ARHG und die Paragraphen 68 bis 70 ARHG über die Erwirkung der Auslieferung, Paragraph eins, Absatz 2,, die Paragraphen 3, 4, sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts des römisch zwei. Hauptstücks des EU-JZG über die Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Paragraphen eins, 4 und 6 bis 9 INVÜG über die Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe) sinngemäß anzuwenden; der Europäische Haftbefehl (Paragraph 2, Ziffer eins, EU-JZG) und der Haftbefehl (Paragraph 6, Absatz eins, INVÜG) sind jedoch nicht vom Gericht zu bewilligen.
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