§ 22 EUStA-DG Anwendung von Bestimmungen des StAG, des GebAG und der Reisegebührenvorschrift 1955

EUStA-DG - Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Anwendung von Bestimmungen des StAG
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), BGBl. Nr. 164/1986, sind nur insoweit anzuwenden, als dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, sind nur insoweit anzuwenden, als dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des StAG über den Verkehr mit dem Gericht (§ 32 Abs. 1) und die Einsicht in Gerichtsakten (§ 33) sind anzuwenden. Der Ermittlungsakt ist sinngemäß nach § 34c StAG zu führen.Die Bestimmungen des StAG über den Verkehr mit dem Gericht (Paragraph 32, Absatz eins,) und die Einsicht in Gerichtsakten (Paragraph 33,) sind anzuwenden. Der Ermittlungsakt ist sinngemäß nach Paragraph 34 c, StAG zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 34a und 34b StAG gelten nur insoweit, als die EUStA die jeweiligen Datenverarbeitungen des Bundes nutzt.Die Paragraphen 34 a und 34 b StAG gelten nur insoweit, als die EUStA die jeweiligen Datenverarbeitungen des Bundes nutzt.
  4. (4)Absatz 4,Für Beschwerden gegen einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt wegen dessen Amtsführung (Aufsichtsbeschwerde) ist § 37 StAG sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerde ist bei dem für die Republik Österreich ernannten Europäischen Staatsanwalt einzubringen.Für Beschwerden gegen einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt wegen dessen Amtsführung (Aufsichtsbeschwerde) ist Paragraph 37, StAG sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerde ist bei dem für die Republik Österreich ernannten Europäischen Staatsanwalt einzubringen.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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