In Verfahren der EUStA sind § 1 Abs. 2 und die §§ 44 bis 51 EU-JZG nur in dem Fall sinngemäß anzuwenden, dass eine Sicherstellung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat erwirkt werden soll. In Verfahren der EUStA sind Paragraph eins, Absatz 2 und die Paragraphen 44 bis 51 EU-JZG nur in dem Fall sinngemäß anzuwenden, dass eine Sicherstellung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat erwirkt werden soll.
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