§ 15 EUStA-DG Haupt- und Rechtsmittelverfahren

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt das Hauptverfahren aufgrund einer Anklage der EUStA (Art. 36 EUStA-VO).Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt das Hauptverfahren aufgrund einer Anklage der EUStA (Artikel 36, EUStA-VO).
  2. (2)Absatz 2,Ein Einspruch gegen die Anklageschrift kann auch aus dem Grund erhoben werden (§ 212 Z 6 StPO), dass die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStA-VO ein Gericht im Inland anruft. Das Gericht kann derartige Bedenken gegen seine Zuständigkeit dem Oberlandesgericht mitteilen (§ 213 Abs. 6 StPO). Ruft die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStA-VO ein Gericht im Inland an, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift zurückzuweisen.Ein Einspruch gegen die Anklageschrift kann auch aus dem Grund erhoben werden (Paragraph 212, Ziffer 6, StPO), dass die Anklageschrift entgegen Artikel 36, Absatz 3, EUStA-VO ein Gericht im Inland anruft. Das Gericht kann derartige Bedenken gegen seine Zuständigkeit dem Oberlandesgericht mitteilen (Paragraph 213, Absatz 6, StPO). Ruft die Anklageschrift entgegen Artikel 36, Absatz 3, EUStA-VO ein Gericht im Inland an, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift zurückzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Die EUStA hat im Rechtsmittelverfahren vor dem OGHObersten Gerichtshof die Rechte der nationalen Staatsanwaltschafteiner Beteiligten des Strafverfahrens.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.10.2025
  1. (1)Absatz eins,Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt das Hauptverfahren aufgrund einer Anklage der EUStA (Art. 36 EUStA-VO).Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt das Hauptverfahren aufgrund einer Anklage der EUStA (Artikel 36, EUStA-VO).
  2. (2)Absatz 2,Ein Einspruch gegen die Anklageschrift kann auch aus dem Grund erhoben werden (§ 212 Z 6 StPO), dass die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStA-VO ein Gericht im Inland anruft. Das Gericht kann derartige Bedenken gegen seine Zuständigkeit dem Oberlandesgericht mitteilen (§ 213 Abs. 6 StPO). Ruft die Anklageschrift entgegen Art. 36 Abs. 3 EUStA-VO ein Gericht im Inland an, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift zurückzuweisen.Ein Einspruch gegen die Anklageschrift kann auch aus dem Grund erhoben werden (Paragraph 212, Ziffer 6, StPO), dass die Anklageschrift entgegen Artikel 36, Absatz 3, EUStA-VO ein Gericht im Inland anruft. Das Gericht kann derartige Bedenken gegen seine Zuständigkeit dem Oberlandesgericht mitteilen (Paragraph 213, Absatz 6, StPO). Ruft die Anklageschrift entgegen Artikel 36, Absatz 3, EUStA-VO ein Gericht im Inland an, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift zurückzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Die EUStA hat im Rechtsmittelverfahren vor dem OGHObersten Gerichtshof die Rechte der nationalen Staatsanwaltschafteiner Beteiligten des Strafverfahrens.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten