§ 13 EUStA-DG Rechtsschutzbeauftragter

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die EUStA hat im Ermittlungsverfahren den Rechtsschutzbeauftragten (§ 47a StPO) nicht um Ermächtigung zur Antragstellung nach § 115l Abs. 1 und § 147 Abs. 2 StPO zu ersuchen.Die EUStA hat im Ermittlungsverfahren den Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 47 a, StPO) nicht um Ermächtigung zur Antragstellung nach Paragraph 115 l, Absatz eins und Paragraph 147, Absatz 2, StPO zu ersuchen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Rechtsschutzbeauftragen steht ein Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens in keinem Fall zu.
  3. (3)Absatz 3,In Bezug auf Verfahren der EUStA besteht keine Pflicht des Rechtsschutzbeauftragten, der Bundesministerin für Justiz über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.10.2025
  1. (1)Absatz eins,Die EUStA hat im Ermittlungsverfahren den Rechtsschutzbeauftragten (§ 47a StPO) nicht um Ermächtigung zur Antragstellung nach § 115l Abs. 1 und § 147 Abs. 2 StPO zu ersuchen.Die EUStA hat im Ermittlungsverfahren den Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 47 a, StPO) nicht um Ermächtigung zur Antragstellung nach Paragraph 115 l, Absatz eins und Paragraph 147, Absatz 2, StPO zu ersuchen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Rechtsschutzbeauftragen steht ein Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens in keinem Fall zu.
  3. (3)Absatz 3,In Bezug auf Verfahren der EUStA besteht keine Pflicht des Rechtsschutzbeauftragten, der Bundesministerin für Justiz über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten