§ 22 DA-G Gebarung und Rechnungslegung

Diplomatische Akademie-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Diplomatische Akademie besorgt ihre Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes. Sie ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Der Direktor bzw. die Direktorin hat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres das Jahresbudget und einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den von einem Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüferin überprüften RechnungsabschlußRechnungsabschluss dem Kuratorium vorzulegen. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
  3. (3)Absatz 3,Die Gebarung der Diplomatischen Akademie unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 01.07.1996 bis 09.09.2021
  1. (1)Absatz eins,Die Diplomatische Akademie besorgt ihre Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes. Sie ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Der Direktor bzw. die Direktorin hat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres das Jahresbudget und einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den von einem Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüferin überprüften RechnungsabschlußRechnungsabschluss dem Kuratorium vorzulegen. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
  3. (3)Absatz 3,Die Gebarung der Diplomatischen Akademie unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

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