§ 23 BiozidprodukteG Übergangs- und Schlussbestimmungen

Biozidproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
  1. (1)Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
  2. (2)Absatz 2,Wenn in diesem Bundesgesetz auf andere Vorschriften als Bundesgesetze verwiesen wird, so sind diese Verweise als Verweise auf diejenige Fassung zu verstehen, die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stand, soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
  3. (3)Absatz 3,Bei Bezugnahmen auf unmittelbar für Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren geltende Vorschriften der Europäischen Union ist die jeweils unionsrechtlich in Geltung stehende Fassung maßgeblich, es sei denn, es ist auf eine bestimmte Fassung verwiesen worden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
  1. (1)Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
  2. (2)Absatz 2,Wenn in diesem Bundesgesetz auf andere Vorschriften als Bundesgesetze verwiesen wird, so sind diese Verweise als Verweise auf diejenige Fassung zu verstehen, die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stand, soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
  3. (3)Absatz 3,Bei Bezugnahmen auf unmittelbar für Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren geltende Vorschriften der Europäischen Union ist die jeweils unionsrechtlich in Geltung stehende Fassung maßgeblich, es sei denn, es ist auf eine bestimmte Fassung verwiesen worden.

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