§ 4 UMG-RegV Anforderungen

Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,V.EFB-Betriebe müssenrömisch fünf.EFB-Betriebe müssen
    1. 1.Ziffer einsüber ein gültiges V.EFB-Zertifikat verfügen;über ein gültiges römisch fünf.EFB-Zertifikat verfügen;
    2. 2.Ziffer 2über eine von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichnete Zertifizierungsempfehlung sowie über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.4 der EMAS-Verordnung verfügen;über eine von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichnete Zertifizierungsempfehlung sowie über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang römisch zwei Teil B.4 der EMAS-Verordnung verfügen;
    3. 3.Ziffer 3einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
      1. a)Litera aklare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
      2. b)Litera bBeschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
      3. c)Litera cBeschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen des Betriebes führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
      4. d)Litera dBeschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
      5. e)Litera eZusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen des Betriebes und bezogen auf die bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang IV Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen des Betriebes und bezogen auf die bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang römisch vier Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001,, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
      6. f)Litera fsonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
      7. g)Litera gBezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
      8. h)Litera hName und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.
      Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, die Stellungnahme des V.EFB Beirates zum Bericht, das Zertifikat und die Zertifizierungsempfehlung sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, die Stellungnahme des römisch fünf.EFB Beirates zum Bericht, das Zertifikat und die Zertifizierungsempfehlung sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.
    4. 3.Ziffer 3über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters verfügen
      1. a)Litera aüber die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.6 der EMAS-Verordnung;über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang römisch zwei Teil B.6 der EMAS-Verordnung;
      2. b)Litera büber die Vornahme einer internen Prüfung der Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. a) und Anhang III der EMAS-Verordnung sowieüber die Vornahme einer internen Prüfung der Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera a,) und Anhang römisch drei der EMAS-Verordnung sowie
      3. c)Litera cdarüber, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen;
    5. 4.Ziffer 4 einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
      1. a)Litera aeine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der V.EFB-Registrierung, einschließlich einer Liste der in diese Registrierung einbezogenen Standorte;eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der römisch fünf.EFB-Registrierung, einschließlich einer Liste der in diese Registrierung einbezogenen Standorte;
      2. b)Litera bdie Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das umweltbezogene Managementsystem der Organisation stützt;
      3. c)Litera ceine Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, eine kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und eine Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
      4. d)Litera deine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
      5. e)Litera eeine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich, wobei auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken im Referenzdokument bezüglich Abfallwirtschaft, Beschluss der Kommission 2020/519/EU, ABl. Nr. L 115 vom 14.04.2020 S. 1, zu verweisen ist;eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich, wobei auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken im Referenzdokument bezüglich Abfallwirtschaft, Beschluss der Kommission 2020/519/EU, Amtsblatt Nummer L 115 vom 14.04.2020 Seite 1, zu verweisen ist;
      6. f)Litera feine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen, wobei bei der Berichterstattung sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Anhang IV Abschnitt C der EMAS-Verordnung einzubeziehen sind und bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen die entsprechenden Daten zu übermitteln sind;eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen, wobei bei der Berichterstattung sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Anhang römisch vier Abschnitt C der EMAS-Verordnung einzubeziehen sind und bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen die entsprechenden Daten zu übermitteln sind;
      7. g)Litera geinen Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften;
      8. h)Litera hBestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Art. 25 Abs. 8 der EMAS-Verordnung sowie Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung undBestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Artikel 25, Absatz 8, der EMAS-Verordnung sowie Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung und
    6. 5.Ziffer 5der Umweltbundesamt GmbH im Dreijahresintervall den von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Z 4, die Stellungnahme des V.EFB Beirates zum Bericht, das Zertifikat und die Zertifizierungsempfehlung sowie jährlich die aktualisierten, von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Daten im Bericht und die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters gemäß Z 3 vorlegen.der Umweltbundesamt GmbH im Dreijahresintervall den von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Ziffer 4,, die Stellungnahme des römisch fünf.EFB Beirates zum Bericht, das Zertifikat und die Zertifizierungsempfehlung sowie jährlich die aktualisierten, von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Daten im Bericht und die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters gemäß Ziffer 3, vorlegen.
  2. (2)Absatz 2,Responsible Care-Betriebe müssen
    1. 1.Ziffer einsüber ein gültiges Responsible Care-Zertifikat verfügen;
    2. 2.Ziffer 2über eine Erklärung des EMAS-Umweltgutachters, durch die bestätigt wird, dass die über die Anforderungen des Responsible Care-Zertifikates hinausgehenden Inhalte der EMAS Verordnung erfüllt sind und
    3. 3.Ziffer 3einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
      1. a)Litera aklare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
      2. b)Litera bBeschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
      3. c)Litera cBeschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
      4. d)Litera dBeschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
      5. e)Litera eZusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang IV Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang römisch vier Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001,, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
      6. f)Litera fsonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
      7. g)Litera gBezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
      8. h)Litera hName und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.
      Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, das Zertifikat und die Erklärung des Umweltgutachters sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.
  3. (32)Absatz 32,ISO 14001-Betriebe müssen
    1. 1.Ziffer einsüber ein aktuelles von einem EMAS-Umweltgutachter ausgestelltes ISO 14001 Zertifikat sowie über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.4 der EMAS-Verordnung verfügen undüber ein aktuelles von einem EMAS-Umweltgutachter ausgestelltes ISO 14001 Zertifikat sowie über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang römisch zwei Teil B.4 der EMAS-Verordnung verfügen und
    2. 2.Ziffer 2einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
      1. a)Litera aklare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
      2. b)Litera bBeschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
      3. c)Litera cBeschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
      4. d)Litera dBeschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
      5. e)Litera eZusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang IV Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang römisch vier Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001,, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
      6. f)Litera fsonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
      7. g)Litera gBezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
      8. h)Litera hName und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.
      Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, das Zertifikat sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.
    3. 1.Ziffer einsüber ein aktuelles von einem EMAS-Umweltgutachter ausgestelltes ISO 14001 Zertifikat verfügen;
    4. 2.Ziffer 2über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters verfügen
      1. a)Litera aüber die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.6 der EMAS-Verordnung;über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang römisch zwei Teil B.6 der EMAS-Verordnung;
      2. b)Litera büber die Vornahme einer internen Prüfung der Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. a) und Anhang III der EMAS-Verordnung sowieüber die Vornahme einer internen Prüfung der Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera a,) und Anhang römisch drei der EMAS-Verordnung sowie
      3. c)Litera cdarüber, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen;
    5. 3.Ziffer 3einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
      1. a)Litera aeine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der ISO 14001 Zertifizierung, einschließlich einer Liste der in diese Zertifizierung einbezogenen Standorte;
      2. b)Litera bdie Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das umweltbezogene Managementsystem der Organisation stützt;
      3. c)Litera ceine Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, eine kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und eine Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
      4. d)Litera deine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
      5. e)Litera eeine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich, wobei sofern verfügbar auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken in den branchenspezifischen Referenzdokumenten gemäß Art. 46 der EMAS-Verordnung zu verweisen ist;eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich, wobei sofern verfügbar auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken in den branchenspezifischen Referenzdokumenten gemäß Artikel 46, der EMAS-Verordnung zu verweisen ist;
      6. f)Litera feine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen, wobei bei der Berichterstattung sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Anhang IV Abschnitt C der EMAS-Verordnung einzubeziehen sind und bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen die entsprechenden Daten zu übermitteln sind;eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen, wobei bei der Berichterstattung sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Anhang römisch vier Abschnitt C der EMAS-Verordnung einzubeziehen sind und bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen die entsprechenden Daten zu übermitteln sind;
      7. g)Litera geinenVerweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften;
      8. h)Litera hBestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Art. 25 Abs. 8 der EMAS-Verordnung sowie Namen und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung undBestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Artikel 25, Absatz 8, der EMAS-Verordnung sowie Namen und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung und
    6. 4.Ziffer 4der Umweltbundesamt GmbH im Dreijahresintervall den von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Z 3 und das Zertifikat sowie jährlich die aktualisierten, von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Daten im Bericht und die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters gemäß Z 2 vorlegen.der Umweltbundesamt GmbH im Dreijahresintervall den von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Ziffer 3 und das Zertifikat sowie jährlich die aktualisierten, von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Daten im Bericht und die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters gemäß Ziffer 2, vorlegen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 05.05.2012 bis 30.09.2021
  1. (1)Absatz eins,V.EFB-Betriebe müssenrömisch fünf.EFB-Betriebe müssen
    1. 1.Ziffer einsüber ein gültiges V.EFB-Zertifikat verfügen;über ein gültiges römisch fünf.EFB-Zertifikat verfügen;
    2. 2.Ziffer 2über eine von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichnete Zertifizierungsempfehlung sowie über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.4 der EMAS-Verordnung verfügen;über eine von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichnete Zertifizierungsempfehlung sowie über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang römisch zwei Teil B.4 der EMAS-Verordnung verfügen;
    3. 3.Ziffer 3einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
      1. a)Litera aklare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
      2. b)Litera bBeschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
      3. c)Litera cBeschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen des Betriebes führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
      4. d)Litera dBeschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
      5. e)Litera eZusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen des Betriebes und bezogen auf die bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang IV Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen des Betriebes und bezogen auf die bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang römisch vier Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001,, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
      6. f)Litera fsonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
      7. g)Litera gBezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
      8. h)Litera hName und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.
      Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, die Stellungnahme des V.EFB Beirates zum Bericht, das Zertifikat und die Zertifizierungsempfehlung sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, die Stellungnahme des römisch fünf.EFB Beirates zum Bericht, das Zertifikat und die Zertifizierungsempfehlung sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.
    4. 3.Ziffer 3über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters verfügen
      1. a)Litera aüber die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.6 der EMAS-Verordnung;über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang römisch zwei Teil B.6 der EMAS-Verordnung;
      2. b)Litera büber die Vornahme einer internen Prüfung der Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. a) und Anhang III der EMAS-Verordnung sowieüber die Vornahme einer internen Prüfung der Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera a,) und Anhang römisch drei der EMAS-Verordnung sowie
      3. c)Litera cdarüber, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen;
    5. 4.Ziffer 4 einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
      1. a)Litera aeine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der V.EFB-Registrierung, einschließlich einer Liste der in diese Registrierung einbezogenen Standorte;eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der römisch fünf.EFB-Registrierung, einschließlich einer Liste der in diese Registrierung einbezogenen Standorte;
      2. b)Litera bdie Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das umweltbezogene Managementsystem der Organisation stützt;
      3. c)Litera ceine Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, eine kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und eine Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
      4. d)Litera deine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
      5. e)Litera eeine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich, wobei auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken im Referenzdokument bezüglich Abfallwirtschaft, Beschluss der Kommission 2020/519/EU, ABl. Nr. L 115 vom 14.04.2020 S. 1, zu verweisen ist;eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich, wobei auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken im Referenzdokument bezüglich Abfallwirtschaft, Beschluss der Kommission 2020/519/EU, Amtsblatt Nummer L 115 vom 14.04.2020 Seite 1, zu verweisen ist;
      6. f)Litera feine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen, wobei bei der Berichterstattung sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Anhang IV Abschnitt C der EMAS-Verordnung einzubeziehen sind und bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen die entsprechenden Daten zu übermitteln sind;eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen, wobei bei der Berichterstattung sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Anhang römisch vier Abschnitt C der EMAS-Verordnung einzubeziehen sind und bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen die entsprechenden Daten zu übermitteln sind;
      7. g)Litera geinen Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften;
      8. h)Litera hBestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Art. 25 Abs. 8 der EMAS-Verordnung sowie Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung undBestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Artikel 25, Absatz 8, der EMAS-Verordnung sowie Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung und
    6. 5.Ziffer 5der Umweltbundesamt GmbH im Dreijahresintervall den von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Z 4, die Stellungnahme des V.EFB Beirates zum Bericht, das Zertifikat und die Zertifizierungsempfehlung sowie jährlich die aktualisierten, von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Daten im Bericht und die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters gemäß Z 3 vorlegen.der Umweltbundesamt GmbH im Dreijahresintervall den von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Ziffer 4,, die Stellungnahme des römisch fünf.EFB Beirates zum Bericht, das Zertifikat und die Zertifizierungsempfehlung sowie jährlich die aktualisierten, von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Daten im Bericht und die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters gemäß Ziffer 3, vorlegen.
  2. (2)Absatz 2,Responsible Care-Betriebe müssen
    1. 1.Ziffer einsüber ein gültiges Responsible Care-Zertifikat verfügen;
    2. 2.Ziffer 2über eine Erklärung des EMAS-Umweltgutachters, durch die bestätigt wird, dass die über die Anforderungen des Responsible Care-Zertifikates hinausgehenden Inhalte der EMAS Verordnung erfüllt sind und
    3. 3.Ziffer 3einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
      1. a)Litera aklare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
      2. b)Litera bBeschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
      3. c)Litera cBeschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
      4. d)Litera dBeschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
      5. e)Litera eZusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang IV Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang römisch vier Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001,, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
      6. f)Litera fsonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
      7. g)Litera gBezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
      8. h)Litera hName und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.
      Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, das Zertifikat und die Erklärung des Umweltgutachters sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.
  3. (32)Absatz 32,ISO 14001-Betriebe müssen
    1. 1.Ziffer einsüber ein aktuelles von einem EMAS-Umweltgutachter ausgestelltes ISO 14001 Zertifikat sowie über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.4 der EMAS-Verordnung verfügen undüber ein aktuelles von einem EMAS-Umweltgutachter ausgestelltes ISO 14001 Zertifikat sowie über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang römisch zwei Teil B.4 der EMAS-Verordnung verfügen und
    2. 2.Ziffer 2einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
      1. a)Litera aklare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
      2. b)Litera bBeschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
      3. c)Litera cBeschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
      4. d)Litera dBeschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
      5. e)Litera eZusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang IV Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang römisch vier Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001,, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
      6. f)Litera fsonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
      7. g)Litera gBezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
      8. h)Litera hName und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.
      Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, das Zertifikat sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.
    3. 1.Ziffer einsüber ein aktuelles von einem EMAS-Umweltgutachter ausgestelltes ISO 14001 Zertifikat verfügen;
    4. 2.Ziffer 2über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters verfügen
      1. a)Litera aüber die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.6 der EMAS-Verordnung;über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang römisch zwei Teil B.6 der EMAS-Verordnung;
      2. b)Litera büber die Vornahme einer internen Prüfung der Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. a) und Anhang III der EMAS-Verordnung sowieüber die Vornahme einer internen Prüfung der Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera a,) und Anhang römisch drei der EMAS-Verordnung sowie
      3. c)Litera cdarüber, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen;
    5. 3.Ziffer 3einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
      1. a)Litera aeine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der ISO 14001 Zertifizierung, einschließlich einer Liste der in diese Zertifizierung einbezogenen Standorte;
      2. b)Litera bdie Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das umweltbezogene Managementsystem der Organisation stützt;
      3. c)Litera ceine Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, eine kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und eine Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
      4. d)Litera deine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
      5. e)Litera eeine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich, wobei sofern verfügbar auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken in den branchenspezifischen Referenzdokumenten gemäß Art. 46 der EMAS-Verordnung zu verweisen ist;eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich, wobei sofern verfügbar auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken in den branchenspezifischen Referenzdokumenten gemäß Artikel 46, der EMAS-Verordnung zu verweisen ist;
      6. f)Litera feine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen, wobei bei der Berichterstattung sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Anhang IV Abschnitt C der EMAS-Verordnung einzubeziehen sind und bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen die entsprechenden Daten zu übermitteln sind;eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen, wobei bei der Berichterstattung sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Anhang römisch vier Abschnitt C der EMAS-Verordnung einzubeziehen sind und bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen die entsprechenden Daten zu übermitteln sind;
      7. g)Litera geinenVerweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften;
      8. h)Litera hBestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Art. 25 Abs. 8 der EMAS-Verordnung sowie Namen und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung undBestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Artikel 25, Absatz 8, der EMAS-Verordnung sowie Namen und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung und
    6. 4.Ziffer 4der Umweltbundesamt GmbH im Dreijahresintervall den von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Z 3 und das Zertifikat sowie jährlich die aktualisierten, von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Daten im Bericht und die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters gemäß Z 2 vorlegen.der Umweltbundesamt GmbH im Dreijahresintervall den von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Ziffer 3 und das Zertifikat sowie jährlich die aktualisierten, von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Daten im Bericht und die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters gemäß Ziffer 2, vorlegen.

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