§ 2 BiozidprodukteG Bereitstellung von Biozidprodukten und von behandelten Waren auf dem Markt

Biozidproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Art. 17 der Biozidprodukteverordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Art. 53 der Biozidprodukteverordnung oder im Rahmen von Forschung und Entwicklung gemäß Art. 56 der Biozidprodukteverordnung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, ist deren Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung im Bundesgebiet nur zulässig, soweit dies in den Art. 89, Art. 91, Art. 92, Art. 93 und Art. 95 der Biozidprodukteverordnung und nach Maßgabe dieses BundesgesetzesSoweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Artikel 17, der Biozidprodukteverordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung oder im Rahmen von Forschung und Entwicklung gemäß Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, ist deren Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung im Bundesgebiet nur zulässig, soweit dies in den Artikel 89,, Artikel 91,, Artikel 92,, Artikel 93 und Artikel 95, der Biozidprodukteverordnung und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
    1. 1.Ziffer einsfür Biozidprodukte mit alten Wirkstoffen, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 angeführt sind, undfür Biozidprodukte mit alten Wirkstoffen, die in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1451 aus 2007, angeführt sind, und
    2. 2.Ziffer 2für Biozidprodukte, die im Bundesgebiet gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, zugelassen oder registriert worden sind,für Biozidprodukte, die im Bundesgebiet gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, zugelassen oder registriert worden sind,
    vorgesehen ist, und soweit dem kein gemäß der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (im Folgenden: Biozid-Produkte-Richtlinie), ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/5/EU, ABl. Nr. L 44 vom 15.02.2013 S. 14, oder gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Durchführungsrechtsakt und soweit dem keine Maßnahme, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Biozid-Produkte-Gesetzes ergangen ist, entgegensteht.vorgesehen ist, und soweit dem kein gemäß der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (im Folgenden: Biozid-Produkte-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 123 vom 24.04.1998 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/5/EU, Amtsblatt Nummer L 44 vom 15.02.2013 Seite 14, oder gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Durchführungsrechtsakt und soweit dem keine Maßnahme, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Biozid-Produkte-Gesetzes ergangen ist, entgegensteht.
  2. (2)Absatz 2,Erlässt die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a der Biozidprodukteverordnung über die Genehmigung eines alten Wirkstoffes oder beschließt sie gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b der Biozidprodukteverordnung, dass ein alter Wirkstoff nicht genehmigt wird, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit diesen Durchführungsrechtsakten nicht unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber den für die Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt Verantwortlichen zukommen, mit Verordnung die weitere Bereitstellung von Biozidprodukten, die von einem solchen Durchführungsrechtsakt betroffen sind, von der Erfüllung der im genannten Durchführungsrechtsakt angeführten Voraussetzungen und Bedingungen abhängig zu machen oder entsprechend dem Durchführungsrechtsakt zu untersagen. In einer solchen Verordnung ist festzulegen, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist, als Vorbedingung für die weitere Bereitstellung der betroffenen Biozid-Produkte auf dem Markt ein Antrag auf Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung und gemäß diesem Bundesgesetz gestellt werden muss oder ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von betroffenen Biozidprodukten auf bestimmte Produktarten, Verwendungszwecke oder Verwenderkategorien beschränkt oder gänzlich verboten ist.Erlässt die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Biozidprodukteverordnung über die Genehmigung eines alten Wirkstoffes oder beschließt sie gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Biozidprodukteverordnung, dass ein alter Wirkstoff nicht genehmigt wird, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit diesen Durchführungsrechtsakten nicht unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber den für die Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt Verantwortlichen zukommen, mit Verordnung die weitere Bereitstellung von Biozidprodukten, die von einem solchen Durchführungsrechtsakt betroffen sind, von der Erfüllung der im genannten Durchführungsrechtsakt angeführten Voraussetzungen und Bedingungen abhängig zu machen oder entsprechend dem Durchführungsrechtsakt zu untersagen. In einer solchen Verordnung ist festzulegen, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist, als Vorbedingung für die weitere Bereitstellung der betroffenen Biozid-Produkte auf dem Markt ein Antrag auf Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung und gemäß diesem Bundesgesetz gestellt werden muss oder ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von betroffenen Biozidprodukten auf bestimmte Produktarten, Verwendungszwecke oder Verwenderkategorien beschränkt oder gänzlich verboten ist.
  3. (1)Absatz eins,Soweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Art. 17 der Biozidprodukteverordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Art. 53 der Biozidprodukteverordnung oder im Rahmen von Forschung und Entwicklung gemäß Art. 56 der Biozidprodukteverordnung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, ist deren Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung im Bundesgebiet nur zulässig, soweit dies in den Art. 89, Art. 91, Art. 92, Art. 93 und Art. 95 der Biozidprodukteverordnung und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist und dem weder ein gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Rechtsakt noch eine Maßnahme oder ein Rechtsakt, die bzw. der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen ist, entgegensteht.Soweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Artikel 17, der Biozidprodukteverordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung oder im Rahmen von Forschung und Entwicklung gemäß Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, ist deren Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung im Bundesgebiet nur zulässig, soweit dies in den Artikel 89,, Artikel 91,, Artikel 92,, Artikel 93 und Artikel 95, der Biozidprodukteverordnung und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist und dem weder ein gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Rechtsakt noch eine Maßnahme oder ein Rechtsakt, die bzw. der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen ist, entgegensteht.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2020)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2020,)

  4. (3)Absatz 3,Wer beabsichtigt, behandelte Waren im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, hat die Anforderungen der Art. 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung zu erfüllen. Das Anbieten und die Bereitstellung auf dem Markt von behandelten Waren, die den Anforderungen der Art. 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung nicht entsprechen, sind nicht zulässig.Wer beabsichtigt, behandelte Waren im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, hat die Anforderungen der Artikel 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung zu erfüllen. Das Anbieten und die Bereitstellung auf dem Markt von behandelten Waren, die den Anforderungen der Artikel 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung nicht entsprechen, sind nicht zulässig.
  5. (4)Absatz 4,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß den Bedingungen des Art. 37 der Biozidprodukteverordnung für das Bereitstellen von Biozidprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Risikominderungsmaßnahmen in Leitlinien vorsehen. Leitlinien sind mindestens zehn Monate vor deren Umsetzung in Zulassungen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß den Bedingungen des Artikel 37, der Biozidprodukteverordnung für das Bereitstellen von Biozidprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Risikominderungsmaßnahmen in Leitlinien vorsehen. Leitlinien sind mindestens zehn Monate vor deren Umsetzung in Zulassungen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
  6. (5)Absatz 5,Soweit es für die Erreichung der in Art. 37 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung genannten Ziele erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für bestimmte Produktarten durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Regelungen über die Sachkunde von Zulassungsinhabern, Vertreibern und Verwendern von Biozidprodukten und die Einführung eines Bescheinigungssystems erlassen.Soweit es für die Erreichung der in Artikel 37, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung genannten Ziele erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für bestimmte Produktarten durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Regelungen über die Sachkunde von Zulassungsinhabern, Vertreibern und Verwendern von Biozidprodukten und die Einführung eines Bescheinigungssystems erlassen.

Stand vor dem 17.07.2020

In Kraft vom 01.09.2013 bis 17.07.2020
  1. (1)Absatz eins,Soweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Art. 17 der Biozidprodukteverordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Art. 53 der Biozidprodukteverordnung oder im Rahmen von Forschung und Entwicklung gemäß Art. 56 der Biozidprodukteverordnung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, ist deren Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung im Bundesgebiet nur zulässig, soweit dies in den Art. 89, Art. 91, Art. 92, Art. 93 und Art. 95 der Biozidprodukteverordnung und nach Maßgabe dieses BundesgesetzesSoweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Artikel 17, der Biozidprodukteverordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung oder im Rahmen von Forschung und Entwicklung gemäß Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, ist deren Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung im Bundesgebiet nur zulässig, soweit dies in den Artikel 89,, Artikel 91,, Artikel 92,, Artikel 93 und Artikel 95, der Biozidprodukteverordnung und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
    1. 1.Ziffer einsfür Biozidprodukte mit alten Wirkstoffen, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 angeführt sind, undfür Biozidprodukte mit alten Wirkstoffen, die in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1451 aus 2007, angeführt sind, und
    2. 2.Ziffer 2für Biozidprodukte, die im Bundesgebiet gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, zugelassen oder registriert worden sind,für Biozidprodukte, die im Bundesgebiet gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, zugelassen oder registriert worden sind,
    vorgesehen ist, und soweit dem kein gemäß der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (im Folgenden: Biozid-Produkte-Richtlinie), ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/5/EU, ABl. Nr. L 44 vom 15.02.2013 S. 14, oder gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Durchführungsrechtsakt und soweit dem keine Maßnahme, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Biozid-Produkte-Gesetzes ergangen ist, entgegensteht.vorgesehen ist, und soweit dem kein gemäß der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (im Folgenden: Biozid-Produkte-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 123 vom 24.04.1998 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/5/EU, Amtsblatt Nummer L 44 vom 15.02.2013 Seite 14, oder gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Durchführungsrechtsakt und soweit dem keine Maßnahme, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Biozid-Produkte-Gesetzes ergangen ist, entgegensteht.
  2. (2)Absatz 2,Erlässt die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a der Biozidprodukteverordnung über die Genehmigung eines alten Wirkstoffes oder beschließt sie gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b der Biozidprodukteverordnung, dass ein alter Wirkstoff nicht genehmigt wird, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit diesen Durchführungsrechtsakten nicht unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber den für die Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt Verantwortlichen zukommen, mit Verordnung die weitere Bereitstellung von Biozidprodukten, die von einem solchen Durchführungsrechtsakt betroffen sind, von der Erfüllung der im genannten Durchführungsrechtsakt angeführten Voraussetzungen und Bedingungen abhängig zu machen oder entsprechend dem Durchführungsrechtsakt zu untersagen. In einer solchen Verordnung ist festzulegen, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist, als Vorbedingung für die weitere Bereitstellung der betroffenen Biozid-Produkte auf dem Markt ein Antrag auf Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung und gemäß diesem Bundesgesetz gestellt werden muss oder ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von betroffenen Biozidprodukten auf bestimmte Produktarten, Verwendungszwecke oder Verwenderkategorien beschränkt oder gänzlich verboten ist.Erlässt die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Biozidprodukteverordnung über die Genehmigung eines alten Wirkstoffes oder beschließt sie gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Biozidprodukteverordnung, dass ein alter Wirkstoff nicht genehmigt wird, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit diesen Durchführungsrechtsakten nicht unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber den für die Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt Verantwortlichen zukommen, mit Verordnung die weitere Bereitstellung von Biozidprodukten, die von einem solchen Durchführungsrechtsakt betroffen sind, von der Erfüllung der im genannten Durchführungsrechtsakt angeführten Voraussetzungen und Bedingungen abhängig zu machen oder entsprechend dem Durchführungsrechtsakt zu untersagen. In einer solchen Verordnung ist festzulegen, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist, als Vorbedingung für die weitere Bereitstellung der betroffenen Biozid-Produkte auf dem Markt ein Antrag auf Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung und gemäß diesem Bundesgesetz gestellt werden muss oder ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von betroffenen Biozidprodukten auf bestimmte Produktarten, Verwendungszwecke oder Verwenderkategorien beschränkt oder gänzlich verboten ist.
  3. (1)Absatz eins,Soweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Art. 17 der Biozidprodukteverordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Art. 53 der Biozidprodukteverordnung oder im Rahmen von Forschung und Entwicklung gemäß Art. 56 der Biozidprodukteverordnung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, ist deren Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung im Bundesgebiet nur zulässig, soweit dies in den Art. 89, Art. 91, Art. 92, Art. 93 und Art. 95 der Biozidprodukteverordnung und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist und dem weder ein gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Rechtsakt noch eine Maßnahme oder ein Rechtsakt, die bzw. der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen ist, entgegensteht.Soweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Artikel 17, der Biozidprodukteverordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung oder im Rahmen von Forschung und Entwicklung gemäß Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, ist deren Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung im Bundesgebiet nur zulässig, soweit dies in den Artikel 89,, Artikel 91,, Artikel 92,, Artikel 93 und Artikel 95, der Biozidprodukteverordnung und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist und dem weder ein gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Rechtsakt noch eine Maßnahme oder ein Rechtsakt, die bzw. der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen ist, entgegensteht.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2020)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2020,)

  4. (3)Absatz 3,Wer beabsichtigt, behandelte Waren im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, hat die Anforderungen der Art. 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung zu erfüllen. Das Anbieten und die Bereitstellung auf dem Markt von behandelten Waren, die den Anforderungen der Art. 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung nicht entsprechen, sind nicht zulässig.Wer beabsichtigt, behandelte Waren im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, hat die Anforderungen der Artikel 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung zu erfüllen. Das Anbieten und die Bereitstellung auf dem Markt von behandelten Waren, die den Anforderungen der Artikel 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung nicht entsprechen, sind nicht zulässig.
  5. (4)Absatz 4,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß den Bedingungen des Art. 37 der Biozidprodukteverordnung für das Bereitstellen von Biozidprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Risikominderungsmaßnahmen in Leitlinien vorsehen. Leitlinien sind mindestens zehn Monate vor deren Umsetzung in Zulassungen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß den Bedingungen des Artikel 37, der Biozidprodukteverordnung für das Bereitstellen von Biozidprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Risikominderungsmaßnahmen in Leitlinien vorsehen. Leitlinien sind mindestens zehn Monate vor deren Umsetzung in Zulassungen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
  6. (5)Absatz 5,Soweit es für die Erreichung der in Art. 37 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung genannten Ziele erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für bestimmte Produktarten durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Regelungen über die Sachkunde von Zulassungsinhabern, Vertreibern und Verwendern von Biozidprodukten und die Einführung eines Bescheinigungssystems erlassen.Soweit es für die Erreichung der in Artikel 37, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung genannten Ziele erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für bestimmte Produktarten durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Regelungen über die Sachkunde von Zulassungsinhabern, Vertreibern und Verwendern von Biozidprodukten und die Einführung eines Bescheinigungssystems erlassen.

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