§ 4 BMKÖS-DAV Schlussbestimmungen

BMKÖS-Datenaufbewahrungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2025 bis 31.12.9999
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 samt Überschrift, § 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Eine automatisierte Löschroutine betreffend die maximale Aufbewahrungspflicht gemäß § 2 Z 7 darf ab 01. Juli 2025 vorgesehen werden.Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3 und Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Eine automatisierte Löschroutine betreffend die maximale Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, darf ab 01. Juli 2025 vorgesehen werden.

Stand vor dem 14.02.2025

In Kraft vom 09.09.2021 bis 14.02.2025
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 samt Überschrift, § 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Eine automatisierte Löschroutine betreffend die maximale Aufbewahrungspflicht gemäß § 2 Z 7 darf ab 01. Juli 2025 vorgesehen werden.Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3 und Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Eine automatisierte Löschroutine betreffend die maximale Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, darf ab 01. Juli 2025 vorgesehen werden.

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