Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 2 samt Überschrift, § 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Eine automatisierte Löschroutine betreffend die maximale Aufbewahrungspflicht gemäß § 2 Z 7 darf ab 01. Juli 2025 vorgesehen werden.Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3 und Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Eine automatisierte Löschroutine betreffend die maximale Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, darf ab 01. Juli 2025 vorgesehen werden.
In Kraft seit 15.02.2025 bis 31.12.9999
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