§ 2 BMKÖS-DAV Aufbewahrungspflichten

BMKÖS-DAV - BMKÖS-Datenaufbewahrungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, die

  1. 1.Ziffer einsim Anmeldetool für Veranstaltungen verarbeitet werden, sind nach Abschluss der Veranstaltung mindestens zehn Arbeitstage, längstens jedoch ein Jahr,
  2. 2.Ziffer 2im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in einem elektronischen Aktensystem verarbeitet werden, ohne dass dafür durch Gesetz oder Verordnung eine von § 280a Abs. 2 BDG 1979 abweichende Aufbewahrungsfrist, Löschpflicht oder Archivierung vorgesehen ist, sind nach Abwicklung der Veranstaltung mindestens ein Jahr, längstens jedoch zehn Jahre,im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in einem elektronischen Aktensystem verarbeitet werden, ohne dass dafür durch Gesetz oder Verordnung eine von Paragraph 280 a, Absatz 2, BDG 1979 abweichende Aufbewahrungsfrist, Löschpflicht oder Archivierung vorgesehen ist, sind nach Abwicklung der Veranstaltung mindestens ein Jahr, längstens jedoch zehn Jahre,
  3. 3.Ziffer 3im Zuge einer Initiativbewerbung, ohne Bezug zu einer konkret ausgeschriebenen Stelle, Bekanntmachung oder Einladung zur Abgabe einer Initiativbewerbung, außerhalb standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes verarbeitet werden, sind ab dem Einlangen der Bewerbung längstens drei Jahre und drei Monate,
  4. 4.Ziffer 4im Zusammenhang mit Anfragen einer Bürgerin oder eines Bürgers im Zuge der Öffentlichkeitsarbeit außerhalb eines elektronischen Aktes verarbeitet werden, sind mindestens sechs Monate, längstens jedoch drei Jahre und drei Monate,
  5. 5.Ziffer 5auf der Plattform „Cross Mentoring“ verarbeitet werden, sind
    1. a)Litera ain Bezug auf die als Mentee Teilnehmenden nach dem mit der Vergabe der Teilnahmebestätigung erfolgenden Abschluss des Programmes, längstens ein Jahr sowie
    2. b)Litera bin Bezug auf die als Mentorin oder Mentor Teilnehmenden nach Ende ihrer Tätigkeit längstens drei Jahre,
  6. 6.Ziffer 6außerhalb standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes und außerhalb elektronischer Aktensysteme im Zuge des Anstrebens der Aufnahme in ein Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 verarbeitet werden, sind, wenn keine Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis erfolgt ist, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung darüber drei Jahre und drei Monate,außerhalb standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes und außerhalb elektronischer Aktensysteme im Zuge des Anstrebens der Aufnahme in ein Rechtsverhältnis gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 verarbeitet werden, sind, wenn keine Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis erfolgt ist, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung darüber drei Jahre und drei Monate,
  7. 7.Ziffer 7in den elektronischen Postfächern des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verarbeitet werden, sind unbeschadet einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen längeren Datenaufbewahrung für bestimmte elektronische Postfächer beziehungsweise unbeschadet einer längeren Datenaufbewahrung in einem elektronischen Aktensystem längstens zehn Jahre ab Einlangen im jeweiligen elektronischen Postfach,
  8. 8.Ziffer 8im Zusammenhang mit der Vergabe des Österreichischen Verwaltungspreises verarbeitet werden, sind ab Ende der jeweiligen Einreichfrist zehn Jahre,
  9. 9.Ziffer 9in einem elektronischen Aktensystem verarbeitet werden, ohne dass dafür durch Gesetz oder Verordnung eine von § 280a Abs. 2 BDG 1979 abweichende Aufbewahrungsfrist, Löschpflicht oder Archivierung vorgesehen ist, sind zehn Jahre,in einem elektronischen Aktensystem verarbeitet werden, ohne dass dafür durch Gesetz oder Verordnung eine von Paragraph 280 a, Absatz 2, BDG 1979 abweichende Aufbewahrungsfrist, Löschpflicht oder Archivierung vorgesehen ist, sind zehn Jahre,
  10. 10.Ziffer 10in der Kunstdatenbank oder im Fördermittelmanagement verarbeitet werden, ohne dass dafür durch Gesetz oder Verordnung eine von § 280a Abs. 2 BDG 1979 abweichende Aufbewahrungsfrist, Löschpflicht oder Archivierung vorgesehen ist, sind zehn Jahre,in der Kunstdatenbank oder im Fördermittelmanagement verarbeitet werden, ohne dass dafür durch Gesetz oder Verordnung eine von Paragraph 280 a, Absatz 2, BDG 1979 abweichende Aufbewahrungsfrist, Löschpflicht oder Archivierung vorgesehen ist, sind zehn Jahre,
  11. 11.Ziffer 11außerhalb standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes und außerhalb elektronischer Aktensysteme im Rahmen der Führungskräfte- und Management-Trainings-Programme sowie im Rahmen sonstiger Programme zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung der Verwaltungsakademie des Bundes lediglich ausbildungsbezogen verarbeitet werden, sind längstens fünfzehn Jahre nach Abschluss des jeweiligen Führungskräfte- oder Management-Trainings-Programms oder des jeweiligen Programms zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung,
  12. 12.Ziffer 12im Rahmen der Gewährung beziehungsweise Nichtgewährung von Förderverträgen für Sportinfrastruktur, Sportgroßveranstaltungen beziehungsweise Sportwissenschaft und Sporttechnologie verarbeitet werden, sind mindestens fünfzehn Jahre, längstens jedoch dreißig Jahre,
  13. 13.Ziffer 13im Rahmen der Gewährung beziehungsweise Nichtgewährung von Förderverträgen für Infrastruktur der Kunst oder Kultur verarbeitet werden, sind mindestens fünfzehn Jahre, längstens jedoch dreißig Jahre,
  14. 14.Ziffer 14im Zusammenhang mit Bauabwicklungsverträgen verarbeitet werden, sind mindestens dreißig Jahre, längstens jedoch fünfzig Jahre,
  15. 15.Ziffer 15im Zusammenhang mit Verleihungen von Staatsbürgerschaften verarbeitet werden, sind achtzig Jahre
  16. 16.Ziffer 16im Zusammenhang mit Bestandsverträgen verarbeitet werden, sind mindestens dreißig Jahre, längstens jedoch einhundertzwanzig Jahre,
  17. 17.Ziffer 17im Zusammenhang mit staatlichen Auszeichnungen verarbeitet werden, sind mindestens dreißig Jahre, längstens jedoch einhundertzwanzig Jahre,
  18. 18.Ziffer 18im Zusammenhang mit Sportleistungsabzeichen verarbeitet werden, sind mindestens dreißig Jahre, längstens jedoch einhundertzwanzig Jahre, beziehungsweise
  19. 19.Ziffer 19im Zusammenhang mit Arbeitsplatzbewertungen verarbeitet werden, sind einhundertzwanzig Jahre
aufzubewahren, wobei eine Veröffentlichung der Daten beziehungsweise ein damit in Zusammenhang stehendes Verfahren die jeweilige Frist unterbricht.
In Kraft seit 15.02.2025 bis 31.12.9999
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