Gesamte Rechtsvorschrift BMKÖS-DAV

BMKÖS-Datenaufbewahrungsverordnung

BMKÖS-DAV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 BMKÖS-DAV Gegenstand


 Diese Verordnung regelt abweichend von § 280a Abs. 2 bis 5 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten. Diese Verordnung regelt abweichend von Paragraph 280 a, Absatz 2 bis 5 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten.

§ 2 BMKÖS-DAV Aufbewahrungspflichten


Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, die

  1. 1.Ziffer einsim Anmeldetool für Veranstaltungen verarbeitet werden, sind nach Abschluss der Veranstaltung mindestens zehn Arbeitstage, längstens jedoch ein Jahr,
  2. 2.Ziffer 2im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in einem elektronischen Aktensystem verarbeitet werden, ohne dass dafür durch Gesetz oder Verordnung eine von § 280a Abs. 2 BDG 1979 abweichende Aufbewahrungsfrist, Löschpflicht oder Archivierung vorgesehen ist, sind nach Abwicklung der Veranstaltung mindestens ein Jahr, längstens jedoch zehn Jahre,im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in einem elektronischen Aktensystem verarbeitet werden, ohne dass dafür durch Gesetz oder Verordnung eine von Paragraph 280 a, Absatz 2, BDG 1979 abweichende Aufbewahrungsfrist, Löschpflicht oder Archivierung vorgesehen ist, sind nach Abwicklung der Veranstaltung mindestens ein Jahr, längstens jedoch zehn Jahre,
  3. 3.Ziffer 3im Zuge einer Initiativbewerbung, ohne Bezug zu einer konkret ausgeschriebenen Stelle, Bekanntmachung oder Einladung zur Abgabe einer Initiativbewerbung, außerhalb standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes verarbeitet werden, sind ab dem Einlangen der Bewerbung längstens drei Jahre und drei Monate,
  4. 4.Ziffer 4im Zusammenhang mit Anfragen einer Bürgerin oder eines Bürgers im Zuge der Öffentlichkeitsarbeit außerhalb eines elektronischen Aktes verarbeitet werden, sind mindestens sechs Monate, längstens jedoch drei Jahre und drei Monate,
  5. 5.Ziffer 5auf der Plattform „Cross Mentoring“ verarbeitet werden, sind
    1. a)Litera ain Bezug auf die als Mentee Teilnehmenden nach dem mit der Vergabe der Teilnahmebestätigung erfolgenden Abschluss des Programmes, längstens ein Jahr sowie
    2. b)Litera bin Bezug auf die als Mentorin oder Mentor Teilnehmenden nach Ende ihrer Tätigkeit längstens drei Jahre,
  6. 6.Ziffer 6außerhalb standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes und außerhalb elektronischer Aktensysteme im Zuge des Anstrebens der Aufnahme in ein Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 verarbeitet werden, sind, wenn keine Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis erfolgt ist, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung darüber drei Jahre und drei Monate,außerhalb standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes und außerhalb elektronischer Aktensysteme im Zuge des Anstrebens der Aufnahme in ein Rechtsverhältnis gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 verarbeitet werden, sind, wenn keine Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis erfolgt ist, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung darüber drei Jahre und drei Monate,
  7. 7.Ziffer 7in den elektronischen Postfächern des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verarbeitet werden, sind unbeschadet einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen längeren Datenaufbewahrung für bestimmte elektronische Postfächer beziehungsweise unbeschadet einer längeren Datenaufbewahrung in einem elektronischen Aktensystem längstens zehn Jahre ab Einlangen im jeweiligen elektronischen Postfach,
  8. 8.Ziffer 8im Zusammenhang mit der Vergabe des Österreichischen Verwaltungspreises verarbeitet werden, sind ab Ende der jeweiligen Einreichfrist zehn Jahre,
  9. 9.Ziffer 9in einem elektronischen Aktensystem verarbeitet werden, ohne dass dafür durch Gesetz oder Verordnung eine von § 280a Abs. 2 BDG 1979 abweichende Aufbewahrungsfrist, Löschpflicht oder Archivierung vorgesehen ist, sind zehn Jahre,in einem elektronischen Aktensystem verarbeitet werden, ohne dass dafür durch Gesetz oder Verordnung eine von Paragraph 280 a, Absatz 2, BDG 1979 abweichende Aufbewahrungsfrist, Löschpflicht oder Archivierung vorgesehen ist, sind zehn Jahre,
  10. 10.Ziffer 10in der Kunstdatenbank oder im Fördermittelmanagement verarbeitet werden, ohne dass dafür durch Gesetz oder Verordnung eine von § 280a Abs. 2 BDG 1979 abweichende Aufbewahrungsfrist, Löschpflicht oder Archivierung vorgesehen ist, sind zehn Jahre,in der Kunstdatenbank oder im Fördermittelmanagement verarbeitet werden, ohne dass dafür durch Gesetz oder Verordnung eine von Paragraph 280 a, Absatz 2, BDG 1979 abweichende Aufbewahrungsfrist, Löschpflicht oder Archivierung vorgesehen ist, sind zehn Jahre,
  11. 11.Ziffer 11außerhalb standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes und außerhalb elektronischer Aktensysteme im Rahmen der Führungskräfte- und Management-Trainings-Programme sowie im Rahmen sonstiger Programme zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung der Verwaltungsakademie des Bundes lediglich ausbildungsbezogen verarbeitet werden, sind längstens fünfzehn Jahre nach Abschluss des jeweiligen Führungskräfte- oder Management-Trainings-Programms oder des jeweiligen Programms zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung,
  12. 12.Ziffer 12im Rahmen der Gewährung beziehungsweise Nichtgewährung von Förderverträgen für Sportinfrastruktur, Sportgroßveranstaltungen beziehungsweise Sportwissenschaft und Sporttechnologie verarbeitet werden, sind mindestens fünfzehn Jahre, längstens jedoch dreißig Jahre,
  13. 13.Ziffer 13im Rahmen der Gewährung beziehungsweise Nichtgewährung von Förderverträgen für Infrastruktur der Kunst oder Kultur verarbeitet werden, sind mindestens fünfzehn Jahre, längstens jedoch dreißig Jahre,
  14. 14.Ziffer 14im Zusammenhang mit Bauabwicklungsverträgen verarbeitet werden, sind mindestens dreißig Jahre, längstens jedoch fünfzig Jahre,
  15. 15.Ziffer 15im Zusammenhang mit Verleihungen von Staatsbürgerschaften verarbeitet werden, sind achtzig Jahre
  16. 16.Ziffer 16im Zusammenhang mit Bestandsverträgen verarbeitet werden, sind mindestens dreißig Jahre, längstens jedoch einhundertzwanzig Jahre,
  17. 17.Ziffer 17im Zusammenhang mit staatlichen Auszeichnungen verarbeitet werden, sind mindestens dreißig Jahre, längstens jedoch einhundertzwanzig Jahre,
  18. 18.Ziffer 18im Zusammenhang mit Sportleistungsabzeichen verarbeitet werden, sind mindestens dreißig Jahre, längstens jedoch einhundertzwanzig Jahre, beziehungsweise
  19. 19.Ziffer 19im Zusammenhang mit Arbeitsplatzbewertungen verarbeitet werden, sind einhundertzwanzig Jahre
aufzubewahren, wobei eine Veröffentlichung der Daten beziehungsweise ein damit in Zusammenhang stehendes Verfahren die jeweilige Frist unterbricht.

§ 3 BMKÖS-DAV


 Sofern eine betroffene Person ihre Rechte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, geltend macht, sind die im Zuge dieser Geltendmachung verarbeiteten personenbezogenen Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten von Personen gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979, sofern es sich dabei nicht um die betroffene Person handelt, drei Jahre und drei Monate ab der Geltendmachung aufzubewahren. Sofern eine betroffene Person ihre Rechte gemäß Kapitel römisch drei der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, geltend macht, sind die im Zuge dieser Geltendmachung verarbeiteten personenbezogenen Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten von Personen gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979, sofern es sich dabei nicht um die betroffene Person handelt, drei Jahre und drei Monate ab der Geltendmachung aufzubewahren.

§ 4 BMKÖS-DAV Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 samt Überschrift, § 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Eine automatisierte Löschroutine betreffend die maximale Aufbewahrungspflicht gemäß § 2 Z 7 darf ab 01. Juli 2025 vorgesehen werden.Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3 und Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Eine automatisierte Löschroutine betreffend die maximale Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, darf ab 01. Juli 2025 vorgesehen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten