§ 3 BMKÖS-DAV

BMKÖS-DAV - BMKÖS-Datenaufbewahrungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

 Sofern eine betroffene Person ihre Rechte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, geltend macht, sind die im Zuge dieser Geltendmachung verarbeiteten personenbezogenen Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten von Personen gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979, sofern es sich dabei nicht um die betroffene Person handelt, drei Jahre und drei Monate ab der Geltendmachung aufzubewahren. Sofern eine betroffene Person ihre Rechte gemäß Kapitel römisch drei der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, geltend macht, sind die im Zuge dieser Geltendmachung verarbeiteten personenbezogenen Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten von Personen gemäß Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979, sofern es sich dabei nicht um die betroffene Person handelt, drei Jahre und drei Monate ab der Geltendmachung aufzubewahren.

In Kraft seit 15.02.2025 bis 31.12.9999
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