§ 19 EUStA-DG Anwendung von Bestimmungen über Sicherstellungsentscheidungen

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

In Verfahren der EUStA sind § 1 Abs. 2 und die §§ 44 bis 51 EU-JZG nur in dem Fall sinngemäß anzuwenden, dass eine Sicherstellung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat erwirkt werden soll. In Verfahren der EUStA sind Paragraph eins, Absatz 2 und die Paragraphen 44 bis 51 EU-JZG nur in dem Fall sinngemäß anzuwenden, dass eine Sicherstellung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat erwirkt werden soll.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

In Verfahren der EUStA sind § 1 Abs. 2 und die §§ 44 bis 51 EU-JZG nur in dem Fall sinngemäß anzuwenden, dass eine Sicherstellung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat erwirkt werden soll. In Verfahren der EUStA sind Paragraph eins, Absatz 2 und die Paragraphen 44 bis 51 EU-JZG nur in dem Fall sinngemäß anzuwenden, dass eine Sicherstellung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat erwirkt werden soll.

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