§ 5 LF-KennV Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben

Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die
    1. 1.Ziffer einsaus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,
    2. 2.Ziffer 2möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,
    3. 3.Ziffer 3die Eigenmerkmale laut Anlage 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und
    4. 4.Ziffer 4sofern sie eine der in Anlage 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
    Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach den §§ 2 oder 3 Gefahrenpiktogramme nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) verwendet werden.Ziffer 3, und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach den Paragraphen 2, oder 3 Gefahrenpiktogramme nach der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, (CLP-Verordnung) verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
  3. (3)Absatz 3,Sicherheitsfarben müssen
    1. 1.Ziffer einsentsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anlage 2 verwendet werden oder
    2. 2.Ziffer 2dem Muster in Anlage 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.
  4. (4)Absatz 4,Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese
    1. 1.Ziffer einseine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht
    3. 3.Ziffer 3am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und
    4. 4.Ziffer 4entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die
    1. 1.Ziffer einsaus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,
    2. 2.Ziffer 2möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,
    3. 3.Ziffer 3die Eigenmerkmale laut Anlage 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und
    4. 4.Ziffer 4sofern sie eine der in Anlage 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
    Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach den §§ 2 oder 3 Gefahrenpiktogramme nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) verwendet werden.Ziffer 3, und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach den Paragraphen 2, oder 3 Gefahrenpiktogramme nach der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, (CLP-Verordnung) verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
  3. (3)Absatz 3,Sicherheitsfarben müssen
    1. 1.Ziffer einsentsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anlage 2 verwendet werden oder
    2. 2.Ziffer 2dem Muster in Anlage 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.
  4. (4)Absatz 4,Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese
    1. 1.Ziffer einseine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht
    3. 3.Ziffer 3am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und
    4. 4.Ziffer 4entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.

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