§ 12 BekGG Schlußbestimmungen

BekenntnisgemeinschaftenG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. (23)Absatz 23,Der Titel sowie § 2 Abs. 1 § 11b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013BGBl. I Nr. 146/2021 tritt mit 1. Jänner 2014dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel sowie Paragraph 211 b, Absatz eins,samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75146 aus 20132021, tritt mit 1. Jänner 2014dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 24.05.2013 bis 26.07.2021
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. (23)Absatz 23,Der Titel sowie § 2 Abs. 1 § 11b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013BGBl. I Nr. 146/2021 tritt mit 1. Jänner 2014dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel sowie Paragraph 211 b, Absatz eins,samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75146 aus 20132021, tritt mit 1. Jänner 2014dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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