§ 12 BekGG Schlußbestimmungen

BekGG - BekenntnisgemeinschaftenG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Der Titel sowie § 11b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel sowie Paragraph 11 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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