§ 10 BekGG Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit

BekGG - BekenntnisgemeinschaftenG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat ein Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit zu führen. Dieses hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName der religiösen Bekenntnisgemeinschaft,
    2. 2.Ziffer 2Rechtspersönlichkeiten für Teilbereiche,
    3. 3.Ziffer 3Geschäftszahl und Datum des Feststellungsbescheides gem. § 2 Abs. 3,Geschäftszahl und Datum des Feststellungsbescheides gem. Paragraph 2, Absatz 3,,
    4. 4.Ziffer 4vertretungsbefugte Organe und Zeichnungsberechtigung,
    5. 5.Ziffer 5bei Beendigung der Rechtspersönlichkeit den Grund.
  2. (2)Absatz 2,Das Register ist öffentlich.
  3. (3)Absatz 3,Auf Verlangen ist jedermann Auskunft über die Anschrift der religiösen Bekenntnisgemeinschaft und über deren nach außen vertretungsbefugten Mitglieder zu erteilen. Ferner ist auf Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer nach den vorliegenden Statuten sowie nach den Meldungen gemäß § 7 zur Vertretung nach außen befugt ist.Auf Verlangen ist jedermann Auskunft über die Anschrift der religiösen Bekenntnisgemeinschaft und über deren nach außen vertretungsbefugten Mitglieder zu erteilen. Ferner ist auf Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer nach den vorliegenden Statuten sowie nach den Meldungen gemäß Paragraph 7, zur Vertretung nach außen befugt ist.
In Kraft seit 10.01.1998 bis 31.12.9999
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