Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister hat die Anerkennung einer nach dem Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874 anerkannten Religionsgesellschaft aufzuheben, wennDer Bundesminister hat die Anerkennung einer nach dem Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68 aus 1874, anerkannten Religionsgesellschaft aufzuheben, wenn
1.Ziffer einseine für die Anerkennung maßgebliche Voraussetzung nach § 11 Z. 2 bis 4, nicht oder nicht mehr vorliegt,eine für die Anerkennung maßgebliche Voraussetzung nach Paragraph 11, Ziffer 2 bis 4, nicht oder nicht mehr vorliegt,
2.Ziffer 2die Religionsgesellschaft durch mindestens ein Jahr keine handlungsfähigen statutengemäß vertretungsbefugten Organe für den staatlichen Bereich besitzt,
3.Ziffer 3ein Untersagungsgrund für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft gemäß § 5 vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,ein Untersagungsgrund für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft gemäß Paragraph 5, vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,
4.Ziffer 4ein statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder
5.Ziffer 5mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.
(2)Absatz 2,Nach der Kundmachung der Verordnung, mit welcher die Aufhebung der Anerkennung erfolgte, ist binnen drei Werktagen ein Feststellungsbescheid über die Gründe zu erlassen, der den Namen der Religionsgesellschaft und die zuletzt zur Außenvertretung befugten Organe zu enthalten hat und an diese zuzustellen ist.
In Kraft seit 19.08.2011 bis 31.12.9999
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