§ 9 BekGG Beendigung der Rechtspersönlichkeit

BekGG - BekenntnisgemeinschaftenG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Rechtspersönlichkeit endet durch
    1. 1.Ziffer einsSelbstauflösung, die dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten schriftlich bekanntzugeben ist,
    2. 2.Ziffer 2Aberkennung der Rechtspersönlichkeit.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder deren Teilbereich die Rechtspersönlichkeit abzuerkennen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie eine der für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit maßgeblichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erbringt,
    2. 2.Ziffer 2sie durch mindestens ein Jahr keine handlungsfähigen vertretungsbefugten Organe für den staatlichen Bereich besitzt,
    3. 3.Ziffer 3bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der Rechtspersönlichkeit gemäß § 5, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht, oderbei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 5,, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht, oder
    4. 4.Ziffer 4bei statutenwidrigem Verhalten, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung dieses fortbesteht.
  3. (3)Absatz 3,Die Aberkennung der Rechtspersönlichkeit ist im Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
In Kraft seit 19.08.2011 bis 31.12.9999
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