§ 8 BekGG Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft

BekGG - BekenntnisgemeinschaftenG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfolgt jedenfalls durch die Erklärung des Austrittes vor der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat den Austritt der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Gebühren anläßlich des Austrittes dürfen nicht gefordert werden.
In Kraft seit 10.01.1998 bis 31.12.9999
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