§ 17 DA-G

Diplomatische Akademie-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 zu schließen. Auf DienstverhältnisseArbeitsverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, zu schließen. Auf DienstverhältnisseArbeitsverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Gehen öffentlich-rechtliche Bedienstete oder Vertragsbedienstete des Bundes als Direktor bzw. Direktorin oder stellvertretender Direktor bzw. stellvertretende Direktorin ein DienstverhältnisArbeitsverhältnis mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses DienstverhältnissesArbeitsverhältnisse gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 01.07.1997 bis 09.09.2021
  1. (1)Absatz eins,Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 zu schließen. Auf DienstverhältnisseArbeitsverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, zu schließen. Auf DienstverhältnisseArbeitsverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Gehen öffentlich-rechtliche Bedienstete oder Vertragsbedienstete des Bundes als Direktor bzw. Direktorin oder stellvertretender Direktor bzw. stellvertretende Direktorin ein DienstverhältnisArbeitsverhältnis mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses DienstverhältnissesArbeitsverhältnisse gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

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