§ 8 BekGG Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft

BekenntnisgemeinschaftenG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfolgt jedenfalls durch die Erklärung des Austrittes vor der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat den Austritt der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Gebühren anläßlich des Austrittes dürfen nicht gefordert werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfolgt jedenfalls durch die Erklärung des Austrittes vor der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat den Austritt der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Gebühren anläßlich des Austrittes dürfen nicht gefordert werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten