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In Ermittlungsverfahren der EUStA obliegen gerichtliche Entscheidungen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die für das Strafverfahren nach den §§ 20a, 25 bis 27 StPO, nach den §§ 197 und 198 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 21/1959, nach § 15 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, oder nach § 29 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuständig wäre. § 36 Abs. 2 und § 38 StPO sind anzuwenden. In Ermittlungsverfahren der EUStA obliegen gerichtliche Entscheidungen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die für das Strafverfahren nach den Paragraphen 20 a, 25 bis 27 StPO, nach den Paragraphen 197 und 198 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1959,, nach Paragraph 15, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, oder nach Paragraph 29, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuständig wäre. Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 38, StPO sind anzuwenden.
In Ermittlungsverfahren der EUStA obliegen gerichtliche Entscheidungen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die für das Strafverfahren nach den §§ 20a, 25 bis 27 StPO, nach den §§ 197 und 198 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 21/1959, nach § 15 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, oder nach § 29 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuständig wäre. § 36 Abs. 2 und § 38 StPO sind anzuwenden. In Ermittlungsverfahren der EUStA obliegen gerichtliche Entscheidungen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die für das Strafverfahren nach den Paragraphen 20 a, 25 bis 27 StPO, nach den Paragraphen 197 und 198 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1959,, nach Paragraph 15, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, oder nach Paragraph 29, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuständig wäre. Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 38, StPO sind anzuwenden.