§ 2 EUStA-DG Begriffsbestimmungen

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. 1.Ziffer eins„EUStA“: die Europäische Staatsanwaltschaft;
  2. 2.Ziffer 2„EUStA-VO“: die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1;„EUStA-VO“: die Verordnung (EU) 2017 aus 1939, zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), Amtsblatt Nummer L 283 vom 31.10.2017 Seite 1;
  3. 3.Ziffer 3„Mitgliedstaat“: einen Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
  4. 4.Ziffer 4„teilnehmender Mitgliedstaat“: einen Mitgliedstaat, der an der Errichtung der EUStA teilnimmt;
  5. 5.Ziffer 5„nicht teilnehmender Mitgliedstaat“: einen Mitgliedstaat, der nicht an der Errichtung der EUStA teilnimmt;
  6. 6.Ziffer 6„Drittstaat“: einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. 1.Ziffer eins„EUStA“: die Europäische Staatsanwaltschaft;
  2. 2.Ziffer 2„EUStA-VO“: die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1;„EUStA-VO“: die Verordnung (EU) 2017 aus 1939, zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), Amtsblatt Nummer L 283 vom 31.10.2017 Seite 1;
  3. 3.Ziffer 3„Mitgliedstaat“: einen Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
  4. 4.Ziffer 4„teilnehmender Mitgliedstaat“: einen Mitgliedstaat, der an der Errichtung der EUStA teilnimmt;
  5. 5.Ziffer 5„nicht teilnehmender Mitgliedstaat“: einen Mitgliedstaat, der nicht an der Errichtung der EUStA teilnimmt;
  6. 6.Ziffer 6„Drittstaat“: einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist.

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