§ 6 EUStA-DG Übertragung der Zuständigkeit

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

In Fällen des Art. 25 Abs. 4 EUStA-VO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfolgt, wenn In Fällen des Artikel 25, Absatz 4, EUStA-VO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfolgt, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie EUStA besser in der Lage ist, die Ermittlungen durchzuführen und die Straftaten aufzuklären, und
  2. 2.Ziffer 2im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Opfers nicht überwiegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

In Fällen des Art. 25 Abs. 4 EUStA-VO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfolgt, wenn In Fällen des Artikel 25, Absatz 4, EUStA-VO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfolgt, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie EUStA besser in der Lage ist, die Ermittlungen durchzuführen und die Straftaten aufzuklären, und
  2. 2.Ziffer 2im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Opfers nicht überwiegen.

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