§ 10 EU-AHG Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

EU-Amtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
AnwesenheitTeilnahme von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten an Amtshandlungen im Inland
  1. (1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro kann mit einem anderen Mitgliedstaat vereinbaren, dass unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zum Zweck des Informationsaustausches gemäß § 1 Abs. 1:Das zentrale Verbindungsbüro kann mit einem anderen Mitgliedstaat vereinbaren, dass unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Paragraph eins, Absatz eins :
    1. 1.Ziffer einsin den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die zuständigen Abgabenbehörden ihre Tätigkeit ausüben;
    2. 2.Ziffer 2bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt werden.
  2. (1)Absatz eins,Zum Zwecke des Informationsaustauschs gemäß § 1 Abs. 1 kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats das zentrale Verbindungsbüro ersuchen, dass von dieser befugte Bedienstete unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Verfahrensregelungen:Zum Zwecke des Informationsaustauschs gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats das zentrale Verbindungsbüro ersuchen, dass von dieser befugte Bedienstete unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Verfahrensregelungen:
    1. 1.Ziffer einsin den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die zuständigen Abgabenbehörden ihre Tätigkeit ausüben,
    2. 2.Ziffer 2bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt werden, oder
    3. 3.Ziffer 3mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den von Österreich durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen (sofern angezeigt).
    Das zentrale Verbindungsbüro beantwortet ein Ersuchen binnen 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens, um entweder das Einverständnis zu erteilen oder eine begründete Ablehnung mitzuteilen.
  3. (2)Absatz 2,Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Informationen erteilt werden, die gemäß § 4 erteilt werden dürfen und die nicht unter § 4 Abs. 3 fallen. IstSind die erbetene Informationerbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros bzw.oder der zuständigen Abgabenbehörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Absatz eins, genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Informationen erteilt werden, die gemäß Paragraph 4, erteilt werden dürfen und die nicht unter Paragraph 4, Absatz 3, fallen. IstSind die erbetene Informationerbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros bzw.oder der zuständigen Abgabenbehörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
  4. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannte Vereinbarung kann vorsehen, dass Bedienstete der ersuchenden Behörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, in Österreich in Gegenwart eines Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. Diese Maßnahmen sind jedoch nur bei schriftlicher Zustimmung durch die betroffenen Einzelpersonen zulässig. Auch in diesem Fall obliegt die Leitung der Ermittlungen einem Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros, der zuständigen Abgabenbehörde oder einem in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 bevollmächtigten zuständigen Bediensteten. Dieser hat die Einhaltung der für die Ermittlungen maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überwachen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.Die in Absatz eins, genannte Vereinbarung kann vorsehen, dass Bedienstete der ersuchenden Behörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, in Österreich in Gegenwart eines Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. Diese Maßnahmen sind jedoch nur bei schriftlicher Zustimmung durch die betroffenen Einzelpersonen zulässig. Auch in diesem Fall obliegt die Leitung der Ermittlungen einem Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros, der zuständigen Abgabenbehörde oder einem in Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bevollmächtigten zuständigen Bediensteten. Dieser hat die Einhaltung der für die Ermittlungen maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überwachen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.
  5. (3)Absatz 3,Sind Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, dürfen sie in Österreich unter Einhaltung der Verfahrensregelungen (Abs. 1) Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.Sind Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, dürfen sie in Österreich unter Einhaltung der Verfahrensregelungen (Absatz eins,) Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.
  6. (4)Absatz 4,Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich gemäß Abs. 1 an Amtshandlungen in Österreich aufhaltenteilnehmen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich gemäß Absatz eins, an Amtshandlungen in Österreich aufhaltenteilnehmen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2022
AnwesenheitTeilnahme von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten an Amtshandlungen im Inland
  1. (1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro kann mit einem anderen Mitgliedstaat vereinbaren, dass unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zum Zweck des Informationsaustausches gemäß § 1 Abs. 1:Das zentrale Verbindungsbüro kann mit einem anderen Mitgliedstaat vereinbaren, dass unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Paragraph eins, Absatz eins :
    1. 1.Ziffer einsin den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die zuständigen Abgabenbehörden ihre Tätigkeit ausüben;
    2. 2.Ziffer 2bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt werden.
  2. (1)Absatz eins,Zum Zwecke des Informationsaustauschs gemäß § 1 Abs. 1 kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats das zentrale Verbindungsbüro ersuchen, dass von dieser befugte Bedienstete unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Verfahrensregelungen:Zum Zwecke des Informationsaustauschs gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats das zentrale Verbindungsbüro ersuchen, dass von dieser befugte Bedienstete unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Verfahrensregelungen:
    1. 1.Ziffer einsin den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die zuständigen Abgabenbehörden ihre Tätigkeit ausüben,
    2. 2.Ziffer 2bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt werden, oder
    3. 3.Ziffer 3mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den von Österreich durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen (sofern angezeigt).
    Das zentrale Verbindungsbüro beantwortet ein Ersuchen binnen 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens, um entweder das Einverständnis zu erteilen oder eine begründete Ablehnung mitzuteilen.
  3. (2)Absatz 2,Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Informationen erteilt werden, die gemäß § 4 erteilt werden dürfen und die nicht unter § 4 Abs. 3 fallen. IstSind die erbetene Informationerbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros bzw.oder der zuständigen Abgabenbehörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Absatz eins, genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Informationen erteilt werden, die gemäß Paragraph 4, erteilt werden dürfen und die nicht unter Paragraph 4, Absatz 3, fallen. IstSind die erbetene Informationerbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros bzw.oder der zuständigen Abgabenbehörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
  4. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannte Vereinbarung kann vorsehen, dass Bedienstete der ersuchenden Behörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, in Österreich in Gegenwart eines Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. Diese Maßnahmen sind jedoch nur bei schriftlicher Zustimmung durch die betroffenen Einzelpersonen zulässig. Auch in diesem Fall obliegt die Leitung der Ermittlungen einem Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros, der zuständigen Abgabenbehörde oder einem in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 bevollmächtigten zuständigen Bediensteten. Dieser hat die Einhaltung der für die Ermittlungen maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überwachen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.Die in Absatz eins, genannte Vereinbarung kann vorsehen, dass Bedienstete der ersuchenden Behörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, in Österreich in Gegenwart eines Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. Diese Maßnahmen sind jedoch nur bei schriftlicher Zustimmung durch die betroffenen Einzelpersonen zulässig. Auch in diesem Fall obliegt die Leitung der Ermittlungen einem Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros, der zuständigen Abgabenbehörde oder einem in Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bevollmächtigten zuständigen Bediensteten. Dieser hat die Einhaltung der für die Ermittlungen maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überwachen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.
  5. (3)Absatz 3,Sind Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, dürfen sie in Österreich unter Einhaltung der Verfahrensregelungen (Abs. 1) Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.Sind Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, dürfen sie in Österreich unter Einhaltung der Verfahrensregelungen (Absatz eins,) Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.
  6. (4)Absatz 4,Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich gemäß Abs. 1 an Amtshandlungen in Österreich aufhaltenteilnehmen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich gemäß Absatz eins, an Amtshandlungen in Österreich aufhaltenteilnehmen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

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