§ 1 EU-AHG Allgemeine Bestimmungen

EU-AHG - EU-Amtshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/872, ABl. Nr. L vom 06.05.2025 S. 1 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie), voraussichtlich erheblich sind.(Anm. 1) Soweit in diesem Bundesgesetz, ausgenommen in § 4 Abs. 6, auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Absatz 2, genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, Amtsblatt Nummer L 64 vom 11.03.2011 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/872, Amtsblatt Nummer L vom 06.05.2025 Seite 1 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie), voraussichtlich erheblich sind.Anmerkung eins, ) Soweit in diesem Bundesgesetz, ausgenommen in Paragraph 4, Absatz 6,, auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Steuern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden.
  3. (3)Absatz 3,Ungeachtet des Abs. 2 gilt dieses Bundesgesetz nicht fürUngeachtet des Absatz 2, gilt dieses Bundesgesetz nicht für
    1. 1.Ziffer einsdie Umsatzsteuer;
    2. 2.Ziffer 2Zölle;
    3. 3.Ziffer 3Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind;
    4. 4.Ziffer 4Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, die an den Mitgliedstaat, eine Gliederungseinheit des Mitgliedstaats oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;
    5. 5.Ziffer 5Gebühren, die für von Behörden ausgestellte Bescheinigungen und ähnliche Dokumente erhoben werden und
    6. 6.Ziffer 6vertragliche Gebühren wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe.
  4. (4)Absatz 4,Die Zusammenarbeit nach dem Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG), BGBl I Nr. 105/2014, sowie die justizielle Zusammenarbeit nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, richtet sich die Beschaffung erbetener Informationen oder die Durchführung erbetener behördlicher Ermittlungen nach den Vorschriften des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009.Die Zusammenarbeit nach dem Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, sowie die justizielle Zusammenarbeit nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, richtet sich die Beschaffung erbetener Informationen oder die Durchführung erbetener behördlicher Ermittlungen nach den Vorschriften des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes – ADG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2009,.

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Anm. 1: Art. 14 Z 1 des Abgabenänderungsgesetzes 2025 – AbgÄG 2025, lautet: „In § 1 Abs. 1 erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/514, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 S. 1“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/872, ABl. Nr. L 39 vom 6.5.2025 S. 1“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung eins, : Artikel 14, Ziffer eins, des Abgabenänderungsgesetzes 2025 – AbgÄG 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025, lautet: „In Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/514, Amtsblatt Nummer L 104 vom 25.03.2021 Seite 1“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/872, Amtsblatt Nummer L 39 vom 6.5.2025 Seite 1“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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