Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des spontanen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.
(2)Absatz 2,Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Eingang der Informationen, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Abgabenbehörden prüfen diese Informationen und leiten allfällige Feststellungen im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. e unverzüglich an das zentrale Verbindungsbüro weiter.Die zuständigen Abgabenbehörden prüfen diese Informationen und leiten allfällige Feststellungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Litera e, unverzüglich an das zentrale Verbindungsbüro weiter.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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