§ 12b EU-AHG Gemeinsame Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten

EU-AHG - EU-Amtshilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Gemeinsame Prüfungen sind in vorab vereinbarter und koordinierter Weise, einschließlich der Sprachenregelung, im Einklang mit den Rechts- und Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten werden – sofern diese bei Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat zugegen sind – nach dem Recht des Mitgliedstaats festgelegt, in dem diese gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden. Die Bediensteten haben die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, zu befolgen. Sie üben dabei jedoch keine Befugnisse aus, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach österreichischem Recht zustehen.
  4. (4)Absatz 4,Die an einer gemeinsamen Prüfung beteiligten Organe haben sich zu bemühen, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu einigen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu einer Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Personen zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht darzulegen. Punkte, in denen sich die an der gemeinsamen Prüfung beteiligten Organe einig sind, sind im Prüfungsbericht wiederzugeben.
  5. (5)Absatz 5,Ist eine geprüfte Person von keinem anderen Mitgliedstaat über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung unterrichtet worden, hat ihr die zuständige österreichische Abgabenbehörde die Übermittlung einer Kopie des Prüfungsberichts auf Antrag zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12b EU-AHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12b EU-AHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12b EU-AHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12b EU-AHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12b EU-AHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EU-AHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12a EU-AHG
§ 13 EU-AHG