Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Erhält das zentrale Verbindungsbüro von einem Drittland Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des österreichischen Rechts über die in § 1 Abs. 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, so kann das zentrale Verbindungsbüro diese Informationen – sofern dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland zulässig ist – den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein könnten, und allen ersuchenden Behörden zur Verfügung stellen.Erhält das zentrale Verbindungsbüro von einem Drittland Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des österreichischen Rechts über die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, so kann das zentrale Verbindungsbüro diese Informationen – sofern dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland zulässig ist – den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein könnten, und allen ersuchenden Behörden zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2,Das zentrale Verbindungsbüro kann die im Einklang mit der Amtshilferichtlinie und diesem Bundesgesetz erhaltenen Informationen an ein Drittland weitergeben, wenn
1.Ziffer einsdie Weitergabe im Einklang mit den österreichischen Bestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer steht,
2.Ziffer 2die Informationen für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Drittland voraussichtlich erheblich sein können,
3.Ziffer 3die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, von dem die Informationen stammen, mit der Übermittlung einverstanden ist und
4.Ziffer 4das betroffene Drittland sich zu der Zusammenarbeit verpflichtet hat, die für den Nachweis der Unregelmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Steuervorschriften verstoßenden oder ihnen zuwiderlaufenden Transaktionen erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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