§ 1 EU-AHG Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/872, ABl. Nr. L vom 06.05.2025 S. 1 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie), voraussichtlich erheblich sind.(Anm. 1) Soweit in diesem Bundesgesetz, ausgenommen in § 4 Abs. 6, auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Absatz 2, genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, Amtsblatt Nummer L 64 vom 11.03.2011 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/872, Amtsblatt Nummer L vom 06.05.2025 Seite 1 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie), voraussichtlich erheblich sind.Anmerkung eins, ) Soweit in diesem Bundesgesetz, ausgenommen in Paragraph 4, Absatz 6,, auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Steuern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden.
- (3)Absatz 3,Ungeachtet des Abs. 2 gilt dieses Bundesgesetz nicht fürUngeachtet des Absatz 2, gilt dieses Bundesgesetz nicht für
- 1.Ziffer einsdie Umsatzsteuer;
- 2.Ziffer 2Zölle;
- 3.Ziffer 3Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind;
- 4.Ziffer 4Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, die an den Mitgliedstaat, eine Gliederungseinheit des Mitgliedstaats oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;
- 5.Ziffer 5Gebühren, die für von Behörden ausgestellte Bescheinigungen und ähnliche Dokumente erhoben werden und
- 6.Ziffer 6vertragliche Gebühren wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe.
- (4)Absatz 4,Die Zusammenarbeit nach dem Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG), BGBl I Nr. 105/2014, sowie die justizielle Zusammenarbeit nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, richtet sich die Beschaffung erbetener Informationen oder die Durchführung erbetener behördlicher Ermittlungen nach den Vorschriften des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009.Die Zusammenarbeit nach dem Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, sowie die justizielle Zusammenarbeit nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, richtet sich die Beschaffung erbetener Informationen oder die Durchführung erbetener behördlicher Ermittlungen nach den Vorschriften des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes – ADG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2009,.
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Anm. 1: Art. 14 Z 1 des Abgabenänderungsgesetzes 2025 – AbgÄG 2025, lautet: „In § 1 Abs. 1 erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/514, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 S. 1“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/872, ABl. Nr. L 39 vom 6.5.2025 S. 1“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung eins, : Artikel 14, Ziffer eins, des Abgabenänderungsgesetzes 2025 – AbgÄG 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025, lautet: „In Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/514, Amtsblatt Nummer L 104 vom 25.03.2021 Seite 1“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/872, Amtsblatt Nummer L 39 vom 6.5.2025 Seite 1“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
§ 2 EU-AHG Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
- 1.Ziffer eins„Amtshilferichtlinie“ die in § 1 Abs. 1 genannte Richtlinie;„Amtshilferichtlinie“ die in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Richtlinie;
- 2.Ziffer 2„zuständige Behörde“ eines Mitgliedstaats die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist. Ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter, die gemäß der Amtshilferichtlinie tätig werden, gelten bei Bevollmächtigung gemäß § 3 Abs. 1 ebenfalls als zuständige Behörde;„zuständige Behörde“ eines Mitgliedstaats die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist. Ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter, die gemäß der Amtshilferichtlinie tätig werden, gelten bei Bevollmächtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ebenfalls als zuständige Behörde;
- 3.Ziffer 3„zentrales Verbindungsbüro“ die als solche benannte Stelle, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;
- 4.Ziffer 4„Verbindungsstelle“ jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche benannt worden ist, um nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie Informationen direkt auszutauschen;
- 5.Ziffer 5„zuständiger Bedienstete“ jeden Bediensteten, der zum direkten Informationsaustausch nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie befugt ist;
- 6.Ziffer 6„ersuchende Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;
- 7.Ziffer 7„ersuchte Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;
- 8.Ziffer 8„behördliche Ermittlungen“ alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und andere Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Steuervorschriften sicherzustellen;
- 9.Ziffer 9„Informationsaustausch auf Ersuchen“ den Austausch von Informationen auf der Grundlage eines Ersuchens, das der ersuchende Mitgliedstaat an den ersuchten Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall stellt;
- 10.Ziffer 10„automatischer Informationsaustausch“
- a)Litera afür die Zwecke des § 7 Abs. 1, 5, 6 und 7 und des § 7a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des § 7 Abs. 1 sind verfügbare Informationen solche Informationen, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;für die Zwecke des Paragraph 7, Absatz eins, 5, 6 und 7 und des Paragraph 7 a, die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Paragraph 7, Absatz eins, sind verfügbare Informationen solche Informationen, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;
- b)Litera bfür die Zwecke des § 7 Abs. 4 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an den jeweiligen Ansässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen;für die Zwecke des Paragraph 7, Absatz 4, die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an den jeweiligen Ansässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen;
- c)Litera cfür die Zwecke aller Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, 4, 5, 6 und 7 und des § 7a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den lit. a und b;für die Zwecke aller Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von Paragraph 7, Absatz eins, 4, 5, 6 und 7 und des Paragraph 7 a, die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den Litera a und b;
- 11.Ziffer 11„spontaner Informationsaustausch“ die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;
- 12.Ziffer 12„Person“
- a)Litera aeine natürliche Person;
- b)Litera beine juristische Person;
- c)Litera ceine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder
- d)Litera dalle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form – mit oder ohne Rechtspersönlichkeit – die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von diesem Bundesgesetz erfassten Steuern unterliegen;
- 13.Ziffer 13„auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;
- 14.Ziffer 14„CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (common communication network – CCN), die von der Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde;
- 15.Ziffer 15„zuständige Abgabenbehörde“ die nach den österreichischen Verfahrensrechtsvorschriften für die Besteuerung der von der Amtshilfeleistung betroffenen Person oder für die Durchführung der für die Amtshilfeleistung erforderlichen Ermittlungen oder Feststellungen jeweils zuständige österreichische Abgabenbehörde und in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben die für die Erhebung der jeweiligen Landes- oder Gemeindeabgabe zuständige österreichische Landes- oder Gemeindebehörde;
- 16.Ziffer 16„grenzüberschreitende Vorbescheide“ Vereinbarungen, Mitteilungen oder andere Instrumente oder andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)Litera asie werden von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwendet werden,
- b)Litera bsie werden für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen,
- c)Litera csie betreffen die Auslegung oder Anwendung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zur Handhabung oder Durchsetzung der Steuergesetze eines Mitgliedstaats oder seiner gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden,
- d)Litera dsie beziehen sich auf eine grenzüberschreitende Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Person in einem anderen Staat oder Gebiet nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet wird oder nicht,, oder auf die Frage, ob eine natürliche Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht, und
- e)Litera esie werden vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten in dem anderen Staat oder Gebiet, die möglicherweise als Gründung einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion bzw. die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert.
Die grenzüberschreitende Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterieller Güter umfassen, wobei der Empfänger des grenzüberschreitenden Vorbescheids nicht unmittelbar beteiligt sein muss; - 17.Ziffer 17„Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung“ Vereinbarungen, Mitteilungen oder andere Instrumente oder andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung – auch wenn sie im Zuge einer Steuerprüfung getroffen, geändert oder erneuert werden –, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)Litera asie werden von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder seiner bzw. ihrer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, getroffen, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwendet werden oder nicht,
- b)Litera bsie werden für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen getroffen, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen, und
- c)Litera csie legen im Vorfeld grenzüberschreitender Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen geeignete Kriterien zur Bestimmung der Verrechnungspreise für die betreffenden Transaktionen fest oder regeln die Zuweisung von Gewinnen an eine Betriebsstätte;
- 18.Ziffer 18„grenzüberschreitende Transaktion“
- a)Litera afür Zwecke der Z 16 eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, bei derfür Zwecke der Ziffer 16, eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, bei der
- –Strichaufzählungnicht alle an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien in dem den grenzüberschreitenden Vorbescheid erteilenden, ändernden oder erneuernden Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind,
- –Strichaufzählungeine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien gleichzeitig in mehreren Staaten oder Gebieten steuerlich ansässig ist,
- –Strichaufzählungeine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien über eine Betriebsstätte Geschäftstätigkeiten in einem anderen Staat oder Gebiet nachgeht und die Transaktion oder Reihe von Transaktionen Teil der Geschäftstätigkeiten der Betriebsstätte ist oder deren gesamte Geschäftstätigkeiten ausmachen. Bei einer grenzüberschreitenden Transaktion oder Reihe von grenzüberschreitenden Transaktionen kann es sich auch um Vorkehrungen handeln, die von einer Person in Bezug auf Geschäftstätigkeiten in einem anderen Staat oder Gebiet getroffen werden, denen sie über eine Betriebsstätte nachgeht, oder
- –Strichaufzählunges sich um eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen handelt, die grenzübergreifende Auswirkungen haben;
- b)Litera bfür Zwecke der Z 17 eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, an denen verbundene Unternehmen beteiligt sind, die nicht alle im Gebiet ein und desselben Staates oder Gebiets steuerlich ansässig sind oder bei denen eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen grenzübergreifende Auswirkungen hat bzw. haben;für Zwecke der Ziffer 17, eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, an denen verbundene Unternehmen beteiligt sind, die nicht alle im Gebiet ein und desselben Staates oder Gebiets steuerlich ansässig sind oder bei denen eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen grenzübergreifende Auswirkungen hat bzw. haben;
- 19.Ziffer 19„verbundenes Unternehmen“ für Zwecke der Z 17, 18 lit. b und 21 ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines anderen Unternehmens beteiligt ist oder ein Unternehmen, bei dem ein und dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital beider Unternehmen beteiligt ist;„verbundenes Unternehmen“ für Zwecke der Ziffer 17, 18, Litera b und 21 ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines anderen Unternehmens beteiligt ist oder ein Unternehmen, bei dem ein und dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital beider Unternehmen beteiligt ist;
- 20.Ziffer 20„Unternehmen“ für Zwecke der Z 17, 18 und 19 jede Form von Geschäftstätigkeit;„Unternehmen“ für Zwecke der Ziffer 17, 18 und 19 jede Form von Geschäftstätigkeit;
- 21.Ziffer 21„Verrechnungspreise“ für Zwecke der Z 17 Preise, zu denen ein Unternehmen materielle oder immaterielle Güter auf verbundene Unternehmen überträgt oder Dienstleistungen für ein verbundenes Unternehmen erbringt.„Verrechnungspreise“ für Zwecke der Ziffer 17, Preise, zu denen ein Unternehmen materielle oder immaterielle Güter auf verbundene Unternehmen überträgt oder Dienstleistungen für ein verbundenes Unternehmen erbringt.
- 22.Ziffer 22„gemeinsame Prüfung“ bezeichnet behördliche Ermittlungen, die gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und in Bezug auf eine oder mehrere Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
- 23.Ziffer 23„Datenschutzverletzung“ bezeichnet eine Sicherheitsverletzung im Bereich der EU-Amtshilfe, die infolge vorsätzlicher rechtswidriger Handlungen, einer Fahrlässigkeit oder eines Unfalls zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung von Informationen oder zu einem Vorfall des unangemessenen oder unbefugten Zugangs zu bzw. der unangemessenen oder unbefugten Offenlegung oder Nutzung von Informationen, unter anderem von übermittelten, gespeicherten oder auf sonstige Weise verarbeiteten personenbezogenen Daten, führt. Eine Verletzung des Datenschutzes kann die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten betreffen.
- 24.Ziffer 24„Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden“ bezeichnet Dividenden oder sonstige in Österreich als Dividenden behandelte Einkünfte, die auf ein anderes Konto als ein Verwahrkonto im Sinne von § 73 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I. Nr. 116/2015, eingezahlt oder diesem gutgeschrieben werden.„Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden“ bezeichnet Dividenden oder sonstige in Österreich als Dividenden behandelte Einkünfte, die auf ein anderes Konto als ein Verwahrkonto im Sinne von Paragraph 73, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 116 aus 2015,, eingezahlt oder diesem gutgeschrieben werden.
- 25.Ziffer 25„Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind“ sind für Zwecke des § 7 Abs. 1 Z 3 Versicherungsverträge, mit Ausnahme von rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen, die gemäß § 77 GMSG, BGBl. I. Nr. 116/2015, meldepflichtig sind und bei denen Leistungen aus den Verträgen im Todesfall eines Versicherungsnehmers zu zahlen sind.„Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind“ sind für Zwecke des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Versicherungsverträge, mit Ausnahme von rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen, die gemäß Paragraph 77, GMSG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 116 aus 2015,, meldepflichtig sind und bei denen Leistungen aus den Verträgen im Todesfall eines Versicherungsnehmers zu zahlen sind.
- (2)Absatz 2,Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 3 EU-AHG Zuständigkeit
- (1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ist in Österreich der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Ihm obliegt die allfällige Einsetzung und Bevollmächtigung von Verbindungsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 oder von zuständigen Bediensteten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5.Zuständige Behörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ist in Österreich der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Ihm obliegt die allfällige Einsetzung und Bevollmächtigung von Verbindungsstellen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder von zuständigen Bediensteten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,
- (2)Absatz 2,Der Bund leistet auf Ersuchen eines Landes oder einer Gemeinde Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben. Amtshilfeersuchen in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben sind von den Landes- oder Gemeindebehörden an das zentrale Verbindungsbüro im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln.Der Bund leistet auf Ersuchen eines Landes oder einer Gemeinde Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben. Amtshilfeersuchen in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben sind von den Landes- oder Gemeindebehörden an das zentrale Verbindungsbüro im Sinne des Absatz eins, zu übermitteln.
§ 4 EU-AHG Informationsaustausch auf Ersuchen
Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten
- (1)Absatz eins,Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt das zentrale Verbindungsbüro an die ersuchende Behörde alle in § 1 Abs. 1 genannten Informationen, die es besitzt oder die es im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat, sofern diese Informationen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke voraussichtlich erheblich sind. Originaldokumente sind auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaats zu übermitteln, soweit dies nach österreichischem Recht zulässig ist.Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt das zentrale Verbindungsbüro an die ersuchende Behörde alle in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Informationen, die es besitzt oder die es im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat, sofern diese Informationen für die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Zwecke voraussichtlich erheblich sind. Originaldokumente sind auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaats zu übermitteln, soweit dies nach österreichischem Recht zulässig ist.
- (1a)Absatz eins a,Das Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine behördliche Ermittlung enthalten. Ist das zentrale Verbindungsbüro der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, teilt es der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe für diese Auffassung mit.
- (2)Absatz 2,Zur Beschaffung der erbetenen Informationen oder zur Durchführung der erbetenen behördlichen Ermittlungen geht das zentrale Verbindungsbüro nach denselben Verfahren vor, die es anwenden würde, wenn es von Amts wegen oder auf Ersuchen einer anderen österreichischen Behörde handeln würde. Zu diesem Zweck leitet das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen an die für die Beschaffung der Informationen oder die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen zuständige Abgabenbehörde weiter. Vor Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Abgabenbehörde prüft das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen auf dessen formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und leitet es erforderlichenfalls zur Mängelbehebung an die ersuchende Behörde zurück.
- (3)Absatz 3,Das zentrale Verbindungsbüro erteilt keine Informationen, wenn
- 1.Ziffer einsder ersuchende Mitgliedstaat die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die ihm zur Erlangung der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu gefährden;
- 2.Ziffer 2deren Beschaffung für österreichische Besteuerungszwecke mit österreichischen Rechtsvorschriften unvereinbar wäre;
- 3.Ziffer 3zu deren Beschaffung der ersuchende Mitgliedstaat im reziproken Fall seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage wäre;
- 4.Ziffer 4deren Übermittlung zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führte oder deren Preisgabe die öffentliche Ordnung (ordre public) verletzte.
- (4)Absatz 4,Ersucht ein Mitgliedstaat gemäß Abs. 1 um Informationen, so hat das zentrale Verbindungsbüro die zur Beschaffung der Informationen zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu veranlassen, selbst wenn Österreich diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Diese Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Abs. 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil es kein eigenes Interesse an solchen Informationen hat.Ersucht ein Mitgliedstaat gemäß Absatz eins, um Informationen, so hat das zentrale Verbindungsbüro die zur Beschaffung der Informationen zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu veranlassen, selbst wenn Österreich diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Diese Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3,, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil es kein eigenes Interesse an solchen Informationen hat.
- (5)Absatz 5,Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.Absatz 3, ist in keinem Fall so auszulegen, als könne Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.
- (6)Absatz 6,Ungeachtet des Abs. 5 erteilt das zentrale Verbindungsbüro keine Informationen, wenn diese Informationen vor dem 1. Jänner 2011 liegende Besteuerungszeiträume betreffen und wenn die Übermittlung dieser Informationen auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S. 15 gemäß § 4 EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994 in der am 11. März 2011 geltenden Fassung, hätte verweigert werden können, falls vor diesem Zeitpunkt um sie ersucht worden wäre.Ungeachtet des Absatz 5, erteilt das zentrale Verbindungsbüro keine Informationen, wenn diese Informationen vor dem 1. Jänner 2011 liegende Besteuerungszeiträume betreffen und wenn die Übermittlung dieser Informationen auf der Grundlage des Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, Amtsblatt Nummer L 336 vom 27.12.1977 Seite 15 gemäß Paragraph 4, EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1994, in der am 11. März 2011 geltenden Fassung, hätte verweigert werden können, falls vor diesem Zeitpunkt um sie ersucht worden wäre.
§ 4a EU-AHG Voraussichtliche Erheblichkeit
- (1)Absatz eins,Für die Zwecke eines Ersuchens gemäß § 4 sind die erbetenen Informationen voraussichtlich erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht zufolge die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich und für die Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein werden.Für die Zwecke eines Ersuchens gemäß Paragraph 4, sind die erbetenen Informationen voraussichtlich erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht zufolge die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich und für die Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein werden.
- (2)Absatz 2,Zum Nachweis der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen:
- 1.Ziffer einsden steuerlichen Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden, und
- 2.Ziffer 2eine Spezifizierung der für Verwaltungszwecke oder die Durchsetzung des nationalen Rechts erforderlichen Informationen.
- (3)Absatz 3,Bezieht sich das Ersuchen gemäß § 4 auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die nicht einzeln identifiziert werden können, übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen:Bezieht sich das Ersuchen gemäß Paragraph 4, auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die nicht einzeln identifiziert werden können, übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen:
- 1.Ziffer einseine ausführliche Beschreibung der Gruppe,
- 2.Ziffer 2eine Erläuterung des anwendbaren Rechts und des Sachverhalts, der Anlass zu der Vermutung gibt, dass die Steuerpflichtigen dieser Gruppe das anwendbare Recht nicht eingehalten haben,
- 3.Ziffer 3eine Erläuterung, wie die erbetenen Informationen dazu beitragen würden, die Einhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe festzustellen, und
- 4.Ziffer 4Sachverhalt und Umstände in Bezug auf die Beteiligung eines Dritten, der aktiv zur potenziellen Nichteinhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe beigetragen hat (sofern relevant).
§ 5 EU-AHG Fristen
- (1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro stellt die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung. Ist das zentrale Verbindungsbüro jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.Das zentrale Verbindungsbüro stellt die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung. Ist das zentrale Verbindungsbüro jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.
- (2)Absatz 2,In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen dem zentralen Verbindungsbüro und der ersuchenden Behörde andere als die in Abs. 1 vorgesehenen Fristen vereinbart werden.In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen dem zentralen Verbindungsbüro und der ersuchenden Behörde andere als die in Absatz eins, vorgesehenen Fristen vereinbart werden.
- (3)Absatz 3,Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Erhalt des Ersuchens, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt dieses Ersuchens.
- (4)Absatz 4,Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet die ersuchende Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens über eventuell bestehende Mängel in dem Ersuchen und gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Hintergrundinformationen. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Abs. 1 am Tag nach dem Eingang der von der ersuchten Behörde angeforderten zusätzlichen Informationen.Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet die ersuchende Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens über eventuell bestehende Mängel in dem Ersuchen und gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Hintergrundinformationen. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Absatz eins, am Tag nach dem Eingang der von der ersuchten Behörde angeforderten zusätzlichen Informationen.
- (5)Absatz 5,Ist das zentrale Verbindungsbüro nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet es die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen. Das zentrale Verbindungsbüro informiert innerhalb derselben Frist außerdem über den Zeitpunkt, an dem es dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann, wobei die diesbezügliche Frist höchstens sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens beträgt.(6) Ist das zentrale Verbindungsbüro nicht im Besitz der erbetenen Informationen und nicht in der Lage, dem Ersuchen nachzukommen, oder lehnt es aus den in § 4 Abs. 3 und 6 genannten Gründen es ab, ihm nachzukommen, so teilt es der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens, die Gründe mit.Ist das zentrale Verbindungsbüro nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet es die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen. Das zentrale Verbindungsbüro informiert innerhalb derselben Frist außerdem über den Zeitpunkt, an dem es dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann, wobei die diesbezügliche Frist höchstens sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens beträgt.(6) Ist das zentrale Verbindungsbüro nicht im Besitz der erbetenen Informationen und nicht in der Lage, dem Ersuchen nachzukommen, oder lehnt es aus den in Paragraph 4, Absatz 3 und 6 genannten Gründen es ab, ihm nachzukommen, so teilt es der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens, die Gründe mit.
§ 6 EU-AHG Ersuchen an andere Mitgliedstaaten
- (1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der ersuchten Behörde des anderen Mitgliedstaats die von den zuständigen Abgabenbehörden gestellten Ersuchen um Erteilung der in § 1 Abs. 1 genannten Informationen, die für österreichische Besteuerungszwecke voraussichtlich erheblich sind. Originaldokumente können erbeten werden, soweit sie für das weitere Verfahren notwendig sind. Vor Weiterleitung dieser Ersuchen an die ersuchte Behörde des anderen Mitgliedstaats überprüft das zentrale Verbindungsbüro diese Ersuchen auf deren formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und leitet diese erforderlichenfalls zur Mängelbehebung an die um Amtshilfe ersuchende zuständige Abgabenbehörde zurück.Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der ersuchten Behörde des anderen Mitgliedstaats die von den zuständigen Abgabenbehörden gestellten Ersuchen um Erteilung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Informationen, die für österreichische Besteuerungszwecke voraussichtlich erheblich sind. Originaldokumente können erbeten werden, soweit sie für das weitere Verfahren notwendig sind. Vor Weiterleitung dieser Ersuchen an die ersuchte Behörde des anderen Mitgliedstaats überprüft das zentrale Verbindungsbüro diese Ersuchen auf deren formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und leitet diese erforderlichenfalls zur Mängelbehebung an die um Amtshilfe ersuchende zuständige Abgabenbehörde zurück.
- (2)Absatz 2,Das zentrale Verbindungsbüro stellt ein Ersuchen gemäß Abs. 1 nur unter der Voraussetzung, dass die zuständigen Abgabenbehörden die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft haben, die ihnen zur Erlangung der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu gefährden.Das zentrale Verbindungsbüro stellt ein Ersuchen gemäß Absatz eins, nur unter der Voraussetzung, dass die zuständigen Abgabenbehörden die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft haben, die ihnen zur Erlangung der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu gefährden.
§ 7 EU-AHG Weiterer Informationsaustausch
Automatischer Informationsaustausch
- (1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Informationsaustausches der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaats in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen unter Angabe der ausländischen Steuernummer, wie sie der österreichischen zuständigen Behörde verfügbar sind:
- 1.Ziffer einsVergütungen aus unselbständiger Arbeit,
- 2.Ziffer 2Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
- 3.Ziffer 3Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,
- 4.Ziffer 4Ruhegehälter,
- 5.Ziffer 5Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus,
- 6.Ziffer 6Lizenzgebühren..
- 7.Ziffer 7Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, bei denen es sich nicht um Einkünfte aus Dividenden handelt, die gemäß Artikel 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8ff von der Körperschaftsteuer befreit sind.Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, bei denen es sich nicht um Einkünfte aus Dividenden handelt, die gemäß Artikel 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 345 vom 29.12.2011 Seite 8ff von der Körperschaftsteuer befreit sind.
- (2)Absatz 2,Von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.
- (3)Absatz 3,Die näheren Einzelheiten des in Abs. 1 vorgesehenen verpflichtenden automatischen Informationsaustausches werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen bestimmt.Die näheren Einzelheiten des in Absatz eins, vorgesehenen verpflichtenden automatischen Informationsaustausches werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen bestimmt.
- (4)Absatz 4,Die Durchführung des durch die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015.Die Durchführung des durch die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, Amtsblatt Nummer L 359 vom 16.12.2014 Seite 1, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zur Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes – GMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,.
- (5)Absatz 5,Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Information im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der länderbezogenen Berichte richtet sich nach den Bestimmungen des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016.Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Information im Bereich der Besteuerung, Amtsblatt Nummer L 146 vom 03.06.2016 Seite 8, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der länderbezogenen Berichte richtet sich nach den Bestimmungen des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,.
- (6)Absatz 6,Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2018/822 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen richtet sich nach den Bestimmungen des EU-Meldepflichtgesetzes – EU-MPfG, BGBl. I Nr. 91/2019.Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2018/822 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018, eingeführten verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen richtet sich nach den Bestimmungen des EU-Meldepflichtgesetzes – EU-MPfG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,.
- (7)Absatz 7,Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG, BGBl. I Nr. 108/2022.Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,.
- (8)Absatz 8,Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. L vom 24.10.2023, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des Krypto-Meldepflichtgesetzes – Krypto-MPfG, BGBl. I Nr. 96/2025.Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. L vom 24.10.2023, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des Krypto-Meldepflichtgesetzes – Krypto-MPfG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,.
- (9)Absatz 9,Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2025/872 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, ABl. Nr. L 39 vom 14.04.2025, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht richtet sich nach den Bestimmungen des Mindeststeuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023.Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2025/872 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, ABl. Nr. L 39 vom 14.04.2025, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht richtet sich nach den Bestimmungen des Mindeststeuerungsgesetzes – MinBestG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,.
§ 7a EU-AHG Umfang und Voraussetzungen des automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung
- (1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie, vorbehaltlich des Abs. 7, der Europäischen Kommission im Wege des automatischen Informationsaustauschs Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide sowie über Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die nach dem 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden.Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie, vorbehaltlich des Absatz 7,, der Europäischen Kommission im Wege des automatischen Informationsaustauschs Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide sowie über Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die nach dem 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden.
- (2)Absatz 2,Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie, vorbehaltlich des Abs. 7, der Europäischen Kommission im Wege des automatischen Informationsaustauschs ferner Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide sowie über Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden. Dabei hat für grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2013 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, eine Informationsübermittlung jedoch nur dann zu erfolgen, wenn diese am 1. Jänner 2014 noch gültig waren. Für grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt die Informationsübermittlung unabhängig davon, ob sie noch gültig sind oder nicht.Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie, vorbehaltlich des Absatz 7,, der Europäischen Kommission im Wege des automatischen Informationsaustauschs ferner Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide sowie über Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden. Dabei hat für grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2013 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, eine Informationsübermittlung jedoch nur dann zu erfolgen, wenn diese am 1. Jänner 2014 noch gültig waren. Für grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt die Informationsübermittlung unabhängig davon, ob sie noch gültig sind oder nicht.Für grenzüberschreitende Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. März 2016 für eine bestimmte Person oder für eine Gruppe von Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, kann eine Informationsübermittlung unterbleiben, wenn diese für Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, die im Geschäftsjahr, das vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide bzw. die Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, einen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, gruppenweiten Jahresnettoumsatzerlös von weniger als 40 Millionen Euro erwirtschaftet haben. Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben.Für grenzüberschreitende Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. März 2016 für eine bestimmte Person oder für eine Gruppe von Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, kann eine Informationsübermittlung unterbleiben, wenn diese für Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, die im Geschäftsjahr, das vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide bzw. die Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, einen im Sinne von Artikel 2, Absatz 5, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, gruppenweiten Jahresnettoumsatzerlös von weniger als 40 Millionen Euro erwirtschaftet haben. Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben.
- (3)Absatz 3,Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden vom Geltungsbereich des automatischen Informationsaustauschs im Sinne des § 7a ausgenommen, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an Dritte nicht gestattet. Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden gemäß § 8 (Spontaninformationen) ausgetauscht, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe gestattet und die zuständige Behörde des Drittlandes die Weitergabe der Informationen genehmigt. Sollten die bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung vom automatischen Informationsaustausch gemäß Satz 1 ausgenommen sein, so werden stattdessen die Informationen nach Abs. 6, die in dem Ersuchen, das zum Treffen einer solchen bilateralen oder multilateralen Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung geführt hat, angeführt sind, gemäß den Abs. 1 und 2 ausgetauscht.Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden vom Geltungsbereich des automatischen Informationsaustauschs im Sinne des Paragraph 7 a, ausgenommen, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an Dritte nicht gestattet. Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden gemäß Paragraph 8, (Spontaninformationen) ausgetauscht, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe gestattet und die zuständige Behörde des Drittlandes die Weitergabe der Informationen genehmigt. Sollten die bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung vom automatischen Informationsaustausch gemäß Satz 1 ausgenommen sein, so werden stattdessen die Informationen nach Absatz 6,, die in dem Ersuchen, das zum Treffen einer solchen bilateralen oder multilateralen Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung geführt hat, angeführt sind, gemäß den Absatz eins und 2 ausgetauscht.
- (4)Absatz 4,Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft, es sei denn, ein solcher grenzüberschreitender Vorbescheid wurde nach dem 1. Jänner 2026 erteilt, geändert oder erneuert und:
- a)Litera ader Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids übersteigt 1 500 000 Euro (oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung), sofern dieser Betrag im grenzüberschreitenden Vorbescheid angegeben ist, oder
- b)Litera bin dem grenzüberschreitenden Vorbescheid wird festgestellt, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht.
Für Zwecke der lit. a und unbeschadet des im grenzüberschreitenden Vorbescheid genannten Betrags umfasst der Betrag des grenzüberschreitenden Vorbescheids im Falle einer Reihe von Transaktionen, die verschiedene Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte betreffen, den zugrundeliegenden Gesamtwert. Die Beträge werden nicht aggregiert, wenn dieselben Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte Gegenstand mehrerer Transaktionen sind.Für Zwecke der Litera a und unbeschadet des im grenzüberschreitenden Vorbescheid genannten Betrags umfasst der Betrag des grenzüberschreitenden Vorbescheids im Falle einer Reihe von Transaktionen, die verschiedene Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte betreffen, den zugrundeliegenden Gesamtwert. Die Beträge werden nicht aggregiert, wenn dieselben Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte Gegenstand mehrerer Transaktionen sind.Ungeachtet der lit. b schließt der Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide, die natürliche Personen betreffen, keine Vorbescheide über die Quellenbesteuerung in Bezug auf Einkünfte nicht in Österreich steuerlich ansässiger Personen aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen oder Ruhegehälter ein.Ungeachtet der Litera b, schließt der Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide, die natürliche Personen betreffen, keine Vorbescheide über die Quellenbesteuerung in Bezug auf Einkünfte nicht in Österreich steuerlich ansässiger Personen aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen oder Ruhegehälter ein. - (5)Absatz 5,Der automatische Informationsaustausch erfolgt
- a)Litera ain Bezug auf die gemäß Abs. 1 ausgetauschten Informationen unverzüglich nach Erteilen bzw. Treffen, Änderung oder Erneuerung der grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden;in Bezug auf die gemäß Absatz eins, ausgetauschten Informationen unverzüglich nach Erteilen bzw. Treffen, Änderung oder Erneuerung der grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden;
- b)Litera bin Bezug auf die gemäß Abs. 2 ausgetauschten Informationen vor dem 1. Jänner 2018.in Bezug auf die gemäß Absatz 2, ausgetauschten Informationen vor dem 1. Jänner 2018.
- (6)Absatz 6,Die von einem Mitgliedstaat gemäß den Abs. 1 und 2 zu übermittelnden Informationen müssen Folgendes umfassen:Die von einem Mitgliedstaat gemäß den Absatz eins und 2 zu übermittelnden Informationen müssen Folgendes umfassen:
- a)Litera aAngaben zu der Person, einschließlich der vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit vergebenen Steueridentifikationsnummer(n) – mit Ausnahme von natürlichen Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Bescheid wird gemäß Abs. 4 übermittelt – und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört;Angaben zu der Person, einschließlich der vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit vergebenen Steueridentifikationsnummer(n) – mit Ausnahme von natürlichen Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Bescheid wird gemäß Absatz 4, übermittelt – und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört;
- b)Litera beine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen oder Reihen von Transaktionen und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, ohne zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen zu führen, die die öffentliche Ordnung verletzen würde;
- c)Litera cdas jeweilige Datum der Erteilung bzw. des Treffens, der Änderung oder der Erneuerung des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung;
- d)Litera dden Tag des Beginns der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben;
- e)Litera eden Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben;
- f)Litera fdie Art des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung;
- g)Litera gden Betrag der Transaktion oder Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, sofern dieser Betrag im grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. in der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung angegeben ist;
- h)Litera him Falle einer Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung eine Beschreibung der bei der Festlegung der Verrechnungspreise zugrunde gelegten Kriterien oder den Verrechnungspreis;
- i)Litera iim Falle einer Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung Angaben zu dem der Festlegung der Verrechnungspreise zugrunde gelegten Verfahren oder den Verrechnungspreis;
- j)Litera jgegebenenfalls Angaben zu den anderen Mitgliedstaaten, die voraussichtlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind;
- k)Litera kgegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen, einschließlich der vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit vergebenen Steueridentifikationsnummer(n) – mit Ausnahme von natürlichen Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Bescheid wird gemäß Abs. 4 übermittelt – in den anderen Mitgliedstaaten, die voraussichtlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind (sowie Angaben dazu, zu welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen), undgegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen, einschließlich der vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit vergebenen Steueridentifikationsnummer(n) – mit Ausnahme von natürlichen Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Bescheid wird gemäß Absatz 4, übermittelt – in den anderen Mitgliedstaaten, die voraussichtlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind (sowie Angaben dazu, zu welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen), und
- l)Litera lAngaben dazu, ob die übermittelten Informationen auf dem grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung selbst beruhen oder auf einem Ersuchen gemäß Abs. 3 letzter Satz.Angaben dazu, ob die übermittelten Informationen auf dem grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung selbst beruhen oder auf einem Ersuchen gemäß Absatz 3, letzter Satz.
- (7)Absatz 7,Die Informationen nach Abs. 6 lit. a, b, h und k werden der Europäischen Kommission nicht übermittelt.Die Informationen nach Absatz 6, Litera a, b, h und k werden der Europäischen Kommission nicht übermittelt.
- (8)Absatz 8,Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der zuständigen Behörde, welche die Informationen übermittelt hat, unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von sieben Arbeitstagen – und möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen. Diese Maßnahme gilt, bis das Zentralverzeichnis im Sinne des § 17 Abs. 4 einsatzbereit ist.Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der zuständigen Behörde, welche die Informationen übermittelt hat, unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von sieben Arbeitstagen – und möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen. Diese Maßnahme gilt, bis das Zentralverzeichnis im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, einsatzbereit ist.
- (9)Absatz 9,Das zentrale Verbindungsbüro kann gemäß § 4 um Übermittlung zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, ersuchen.Das zentrale Verbindungsbüro kann gemäß Paragraph 4, um Übermittlung zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, ersuchen.
§ 8 EU-AHG Spontaninformationen an andere Mitgliedstaaten
- (1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats ohne vorheriges Ersuchen die in § 1 Abs. 1 genannten Informationen in folgenden Fällen:Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats ohne vorheriges Ersuchen die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Informationen in folgenden Fällen:
- 1.Ziffer einses liegen Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat vor;
- 2.Ziffer 2ein Steuerpflichtiger erhält eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in Österreich, die eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben würde;
- 3.Ziffer 3Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen Österreichs und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaats werden über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet, die in einem der beiden oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann;
- 4.Ziffer 4es liegen Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns vor;
- 5.Ziffer 5in Österreich ist im Zusammenhang mit Informationen, die Österreich von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden, der für die Steuerfestsetzung in dem anderen Mitgliedstaat voraussichtlich erheblich sein könnte.
- (2)Absatz 2,Darüber hinaus kann das zentrale Verbindungsbüro den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Wege des spontanen Informationsaustausches alle Informationen, von denen es Kenntnis hat und die für die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein können, übermitteln.
- (3)Absatz 3,Die den zuständigen Abgabenbehörden zur Kenntnis gelangten und für die Weiterleitung an andere Mitgliedstaaten im Rahmen des spontanen Informationsaustausches geeigneten Informationen werden von ihnen unaufgefordert an das zentrale Verbindungsbüro weiter geleitet. Die Entscheidung, welche Informationen für den spontanen Informationsaustausch gemäß Abs. 2 in Betracht kommen, obliegt den zuständigen Abgabenbehörden im Rahmen ihres Ermessens.Die den zuständigen Abgabenbehörden zur Kenntnis gelangten und für die Weiterleitung an andere Mitgliedstaaten im Rahmen des spontanen Informationsaustausches geeigneten Informationen werden von ihnen unaufgefordert an das zentrale Verbindungsbüro weiter geleitet. Die Entscheidung, welche Informationen für den spontanen Informationsaustausch gemäß Absatz 2, in Betracht kommen, obliegt den zuständigen Abgabenbehörden im Rahmen ihres Ermessens.
- (4)Absatz 4,Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt die in Abs. 1 genannten Informationen so schnell wie möglich an die zuständige Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats, spätestens jedoch einen Monat, nachdem sie für das zentrale Verbindungsbüro verfügbar geworden sind.Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt die in Absatz eins, genannten Informationen so schnell wie möglich an die zuständige Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats, spätestens jedoch einen Monat, nachdem sie für das zentrale Verbindungsbüro verfügbar geworden sind.
§ 9 EU-AHG Spontaninformationen von anderen Mitgliedstaaten
- (1)Absatz eins,Von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des spontanen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.
- (2)Absatz 2,Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Eingang der Informationen, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen.
- (3)Absatz 3,Die zuständigen Abgabenbehörden prüfen diese Informationen und leiten allfällige Feststellungen im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. e unverzüglich an das zentrale Verbindungsbüro weiter.Die zuständigen Abgabenbehörden prüfen diese Informationen und leiten allfällige Feststellungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Litera e, unverzüglich an das zentrale Verbindungsbüro weiter.
§ 10 EU-AHG Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit
Teilnahme von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten an Amtshandlungen im Inland
- (1)Absatz eins,Zum Zwecke des Informationsaustauschs gemäß § 1 Abs. 1 kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats das zentrale Verbindungsbüro ersuchen, dass von dieser befugte Bedienstete unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Verfahrensregelungen:Zum Zwecke des Informationsaustauschs gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats das zentrale Verbindungsbüro ersuchen, dass von dieser befugte Bedienstete unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Verfahrensregelungen:
- 1.Ziffer einsin den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die zuständigen Abgabenbehörden ihre Tätigkeit ausüben,
- 2.Ziffer 2bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt werden, oder
- 3.Ziffer 3mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den von Österreich durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen (sofern angezeigt).
Das zentrale Verbindungsbüro beantwortet ein Ersuchen binnen 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens, um entweder das Einverständnis zu erteilen oder eine begründete Ablehnung mitzuteilen. - (2)Absatz 2,Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Informationen erteilt werden, die gemäß § 4 erteilt werden dürfen und die nicht unter § 4 Abs. 3 fallen. Sind die erbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen Abgabenbehörde Zugang haben, werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Absatz eins, genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Informationen erteilt werden, die gemäß Paragraph 4, erteilt werden dürfen und die nicht unter Paragraph 4, Absatz 3, fallen. Sind die erbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen Abgabenbehörde Zugang haben, werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
- (3)Absatz 3,Sind Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, dürfen sie in Österreich unter Einhaltung der Verfahrensregelungen (Abs. 1) Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.Sind Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, dürfen sie in Österreich unter Einhaltung der Verfahrensregelungen (Absatz eins,) Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.
- (4)Absatz 4,Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die gemäß Abs. 1 an Amtshandlungen in Österreich teilnehmen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die gemäß Absatz eins, an Amtshandlungen in Österreich teilnehmen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
§ 11 EU-AHG Teilnahme von inländischen Bediensteten an Amtshandlungen in anderen Mitgliedstaaten
- (1)Absatz eins,Zum Zweck des Informationsaustausches gemäß § 1 Abs. 1 kann das zentrale Verbindungsbüro einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, dass unter den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde:Zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kann das zentrale Verbindungsbüro einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, dass unter den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde:
- 1.Ziffer einsin den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben,
- 2.Ziffer 2bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden, oder
- 3.Ziffer 3mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den vom ersuchten Mitgliedstaat durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen (sofern angezeigt).
- (2)Absatz 2,Unter Einhaltung der vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen dürfen Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen Abgabenbehörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind oder über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teilnehmen, Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen.
- (3)Absatz 3,Befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde, die gemäß Abs. 1 an Amtshandlungen im ersuchten Mitgliedstaat teilnehmen, müssen jederzeit eine vom zentralen Verbindungsbüro auszustellende schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.Befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde, die gemäß Absatz eins, an Amtshandlungen im ersuchten Mitgliedstaat teilnehmen, müssen jederzeit eine vom zentralen Verbindungsbüro auszustellende schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
§ 12 EU-AHG Gleichzeitige Prüfungen
- (1)Absatz eins,Auf Vorschlag der zuständigen Abgabenbehörde kann das zentrale Verbindungsbüro mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten vereinbaren, im jeweils eigenen Hoheitsgebiet eine gleichzeitige Prüfung einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen. Ziel ist es die dabei erlangten Informationen sowie die für die Vereinbarung der Prüfung im Vorfeld erforderlichen Kenntnisse auszutauschen, soweit dies nach § 4 zulässig ist.Auf Vorschlag der zuständigen Abgabenbehörde kann das zentrale Verbindungsbüro mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten vereinbaren, im jeweils eigenen Hoheitsgebiet eine gleichzeitige Prüfung einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen. Ziel ist es die dabei erlangten Informationen sowie die für die Vereinbarung der Prüfung im Vorfeld erforderlichen Kenntnisse auszutauschen, soweit dies nach Paragraph 4, zulässig ist.
- (2)Absatz 2,Die zuständige Abgabenbehörde bestimmt, welche Person oder welche Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten darüber, begründet die Auswahl und gibt den Zeitraum an, in welchem die gleichzeitige Prüfung durchgeführt werden soll.
- (3)Absatz 3,Schlägt ein anderer Mitgliedstaat eine gleichzeitige Prüfung vor, so entscheidet die zuständige Abgabenbehörde, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wird. Das zentrale Verbindungsbüro teilt binnen 60 Tagen nach Erhalt des Vorschlags dem anderen Mitgliedstaat das Einverständnis oder die begründete Ablehnung mit.(4) Das zentrale Verbindungsbüro benennt einen für die Beaufsichtigung und die Koordinierung der gleichzeitigen Prüfung verantwortlichen Bediensteten.
§ 12a EU-AHG Gemeinsame Prüfungen im Inland
- (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann das zentrale Verbindungsbüro ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Das zentrale Verbindungsbüro hat das Ersuchen um eine gemeinsame Prüfung innerhalb von 60 Tagen nach dessen Erhalt zu beantworten. In begründeten Fällen kann das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen ablehnen.
- (2)Absatz 2,Gemeinsame Prüfungen sind in vorab vereinbarter und koordinierter Weise, einschließlich der Sprachenregelung, im Einklang mit den österreichischen Vorschriften durchzuführen. Das zentrale Verbindungsbüro hat einen Vertreter zu benennen, der für die Beaufsichtigung und Koordinierung der gemeinsamen Prüfung in Österreich zuständig ist.
- (3)Absatz 3,Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten der anderen Mitgliedstaaten werden – sofern diese bei Tätigkeiten in Österreich zugegen sind – nach österreichischem Recht festgelegt. Die Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats haben die österreichischen Rechtsvorschriften zu befolgen, sie dürfen dabei jedoch keine Befugnisse ausüben, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach dem Recht ihres Mitgliedstaats zustehen.
- (4)Absatz 4,Die österreichische Abgabenbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
- 1.Ziffer einszu ermöglichen, dass Bedienstete aus anderen Mitgliedstaaten, die an den gemeinsamen Prüfungstätigkeiten teilnehmen, zusammen mit den österreichischen Bediensteten und unter Einhaltung der österreichischen Verfahrensregelungen Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen können;
- 2.Ziffer 2sicherzustellen, dass die bei diesen gemeinsamen Prüfungstätigkeiten gesammelten Beweise, auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, unter den gleichen rechtlichen Bedingungen bewertet werden können wie im Fall einer in Österreich durchgeführten Prüfung, an der nur österreichische Bedienstete teilnehmen; dies gilt auch während jeglicher Rechtsmittelverfahren; und
- 3.Ziffer 3sicherzustellen, dass die Personen, die einer gemeinsamen Prüfung unterzogen werden oder davon betroffen sind, über dieselben Rechte verfügen und dieselben Pflichten haben wie im Fall einer Prüfung, die ausschließlich durch österreichische Bedienstete durchgeführt wird; dies gilt auch für alle Verfahren, auf die sich der Prüfungsvorgang auswirkt – auch wenn sie erst nach Abschluss der Prüfung geführt werden.
- (5)Absatz 5,Die an einer gemeinsamen Prüfung beteiligten Organe haben sich zu bemühen, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu einigen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu einer Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Personen zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht darzulegen. Punkte, in denen sich die an der gemeinsamen Prüfung beteiligten Organe einig sind, sind im Prüfungsbericht wiederzugeben.
- (6)Absatz 6,Die geprüften Personen sind über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung zu unterrichten, wozu auch eine Kopie des Prüfungsberichts gehört, die innerhalb von 60 Tagen nach seiner Erstellung übermittelt wird. Eine Kopie des Prüfungsberichts ist jeweils an alle teilnehmenden Organe der beteiligten Behörden zu übermitteln.
§ 12b EU-AHG Gemeinsame Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten
- (1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Gemeinsame Prüfungen sind in vorab vereinbarter und koordinierter Weise, einschließlich der Sprachenregelung, im Einklang mit den Rechts- und Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten werden – sofern diese bei Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat zugegen sind – nach dem Recht des Mitgliedstaats festgelegt, in dem diese gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden. Die Bediensteten haben die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, zu befolgen. Sie üben dabei jedoch keine Befugnisse aus, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach österreichischem Recht zustehen.
- (4)Absatz 4,Die an einer gemeinsamen Prüfung beteiligten Organe haben sich zu bemühen, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu einigen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu einer Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Personen zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht darzulegen. Punkte, in denen sich die an der gemeinsamen Prüfung beteiligten Organe einig sind, sind im Prüfungsbericht wiederzugeben.
- (5)Absatz 5,Ist eine geprüfte Person von keinem anderen Mitgliedstaat über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung unterrichtet worden, hat ihr die zuständige österreichische Abgabenbehörde die Übermittlung einer Kopie des Prüfungsberichts auf Antrag zu übermitteln.
§ 13 EU-AHG Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
- (1)Absatz eins,Das zentrale Verbindungsbüro kann einen anderen Mitgliedstaat um Zustellung aller Akte und Entscheidungen der zuständigen Abgabenbehörde, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter dieses Bundesgesetz fallenden Steuern in Österreich zusammenhängen, an den Adressaten ersuchen.
- (2)Absatz 2,Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand des zuzustellenden Akts oder der zuzustellenden Entscheidung sowie Namen und Anschrift des Adressaten und alle weiteren Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können.
- (3)Absatz 3,Das zentrale Verbindungsbüro stellt nur dann ein Zustellungsersuchen nach dieser Bestimmung, wenn es der zuständigen Abgabenbehörde nicht möglich ist, die Zustellung gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Das zentrale Verbindungsbüro bzw. die zuständige Abgabenbehörde kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument per Einschreiben oder auf elektronischem Wege direkt zustellen.Das zentrale Verbindungsbüro stellt nur dann ein Zustellungsersuchen nach dieser Bestimmung, wenn es der zuständigen Abgabenbehörde nicht möglich ist, die Zustellung gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Das zentrale Verbindungsbüro bzw. die zuständige Abgabenbehörde kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument per Einschreiben oder auf elektronischem Wege direkt zustellen.
- (4)Absatz 4,Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informationen über veranlasste Zustellungen anderer Mitgliedstaaten den zuständigen Abgabenbehörden weiter.
§ 14 EU-AHG Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
- (1)Absatz eins,Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst das zentrale Verbindungsbüro gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes die Zustellung aller Akte und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter die Amtshilferichtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen, an den Adressaten.
- (2)Absatz 2,Das zentrale Verbindungsbüro teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag der Akt oder die Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde.
§ 15 EU-AHG Allgemeine Durchführungsvorschriften
Verwendung und Weitergabe von Informationen und Schriftstücken
- (1)Absatz eins,Die Informationen, die nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen dürfen zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten betreffend die in § 1 Abs. 2 genannten Steuern, sowie die Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern, Zölle und die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, verwendet werden.Die Informationen, die nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen dürfen zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten betreffend die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Steuern, sowie die Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern, Zölle und die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, verwendet werden.
- (2)Absatz 2,Diese Informationen dürfen auch zur Festsetzung und Vollstreckung anderer Steuern und Abgaben gemäß Art. 2 der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 1, oder zur Festsetzung und Einziehung von Pflichtbeiträgen zu Sozialversicherungen verwendet werden. Ferner dürfen sie im Zusammenhang mit finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Finanzstrafverfahren sowie mit Abgabenstrafverfahren der Länder verwendet werden, und zwar unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Beschuldigten und Zeugen in solchen Verfahren.Diese Informationen dürfen auch zur Festsetzung und Vollstreckung anderer Steuern und Abgaben gemäß Artikel 2, der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Amtsblatt Nummer L 84 vom 31.03.2010 Seite 1, oder zur Festsetzung und Einziehung von Pflichtbeiträgen zu Sozialversicherungen verwendet werden. Ferner dürfen sie im Zusammenhang mit finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Finanzstrafverfahren sowie mit Abgabenstrafverfahren der Länder verwendet werden, und zwar unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Beschuldigten und Zeugen in solchen Verfahren.
- (3)Absatz 3,Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen der Amtshilferichtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, dürfen die im Rahmen der Amtshilferichtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Abs. 1 und 2 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden dürfen.Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen der Amtshilferichtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, dürfen die im Rahmen der Amtshilferichtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Absatz eins und 2 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden dürfen.
- (3a)Absatz 3 a,Das zentrale Verbindungsbüro kann den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten eine Liste der anderen als in Abs. 1 und 2 genannten Zwecke, für die Informationen und Schriftstücke gemäß seinem innerstaatlichen Recht verwendet werden dürfen, übermitteln. Die zuständige Behörde, die Informationen und Schriftstücke erhält, darf die erhaltenen Informationen und Schriftstücke für die vom übermittelnden Mitgliedstaat aufgelisteten Zwecke ohne die in Abs. 3 genannte Zustimmung verwenden.Das zentrale Verbindungsbüro kann den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten eine Liste der anderen als in Absatz eins und 2 genannten Zwecke, für die Informationen und Schriftstücke gemäß seinem innerstaatlichen Recht verwendet werden dürfen, übermitteln. Die zuständige Behörde, die Informationen und Schriftstücke erhält, darf die erhaltenen Informationen und Schriftstücke für die vom übermittelnden Mitgliedstaat aufgelisteten Zwecke ohne die in Absatz 3, genannte Zustimmung verwenden.
- (4)Absatz 4,Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht, dass Informationen, die sie von der zuständigen Behörde Österreichs erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats für die in Abs. 1 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so darf sie diese Informationen der letztgenannten zuständigen Behörde unter der Voraussetzung weitergeben, dass diese Weitergabe im Einklang mit der Amtshilferichtlinie und den in diesem Bundesgesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt dem zentralen Verbindungsbüro ihre Absicht mit, die Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Das zentrale Verbindungsbüro kann innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die beabsichtigte Weitergabe mitteilen, dass es dieser Weitergabe der Informationen nicht zustimmt. Ist das zentrale Verbindungsbüro der Ansicht, dass Informationen, die es von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats für die in Abs. 1 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so darf sie diese Informationen der letztgenannten zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes weitergeben. Mit der Weitergabe an die zuständige Behörde des dritten Mitgliedstaats ist jedoch jedenfalls bis zum Ablauf der im dritten Satz dieses Absatzes genannten Frist zuzuwarten.Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht, dass Informationen, die sie von der zuständigen Behörde Österreichs erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats für die in Absatz eins, genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so darf sie diese Informationen der letztgenannten zuständigen Behörde unter der Voraussetzung weitergeben, dass diese Weitergabe im Einklang mit der Amtshilferichtlinie und den in diesem Bundesgesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt dem zentralen Verbindungsbüro ihre Absicht mit, die Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Das zentrale Verbindungsbüro kann innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die beabsichtigte Weitergabe mitteilen, dass es dieser Weitergabe der Informationen nicht zustimmt. Ist das zentrale Verbindungsbüro der Ansicht, dass Informationen, die es von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats für die in Absatz eins, genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so darf sie diese Informationen der letztgenannten zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes weitergeben. Mit der Weitergabe an die zuständige Behörde des dritten Mitgliedstaats ist jedoch jedenfalls bis zum Ablauf der im dritten Satz dieses Absatzes genannten Frist zuzuwarten.
- (5)Absatz 5,Die Zustimmung zu der Verwendung von Informationen gemäß Abs. 3, deren Weitergabe gemäß Abs. 4 erfolgt ist, darf nur durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt werden, von dem die Informationen stammen.Die Zustimmung zu der Verwendung von Informationen gemäß Absatz 3,, deren Weitergabe gemäß Absatz 4, erfolgt ist, darf nur durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt werden, von dem die Informationen stammen.
- (6)Absatz 6,Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus, die die ersuchte Behörde erhalten und dem zentralen Verbindungsbüro im Einklang mit der Amtshilferichtlinie und diesem Bundesgesetz übermittelt hat, können von den zuständigen Behörden Österreichs in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke einer österreichischen Behörde.
§ 16 EU-AHG Rückmeldungen
Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den §§ 4 oder 8, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung dazu bitten. Wird um eine Rückmeldung gebeten, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, unbeschadet der geltenden Vorschriften ihres Mitgliedstaats zum Schutz der abgabenrechtlichen Geheimhaltung und zum Datenschutz, der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, die Rückmeldung so bald wie möglich und spätestens drei Monate nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Verwendung der erbetenen Informationen. Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den Paragraphen 4, oder 8, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung dazu bitten. Wird um eine Rückmeldung gebeten, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, unbeschadet der geltenden Vorschriften ihres Mitgliedstaats zum Schutz der abgabenrechtlichen Geheimhaltung und zum Datenschutz, der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, die Rückmeldung so bald wie möglich und spätestens drei Monate nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Verwendung der erbetenen Informationen.
§ 17 EU-AHG Standardformblätter und Kommunikationsmittel
- (1)Absatz eins,Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß §§ 4 und 6 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß § 4 Abs. 3 und 6 und § 5 Abs. 3 bis 6 werden soweit möglich mit Hilfe eines Standardformblatts übermittelt, das die Europäische Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie annimmt. Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß Paragraphen 4 und 6 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 6 und Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 werden soweit möglich mit Hilfe eines Standardformblatts übermittelt, das die Europäische Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Amtshilferichtlinie annimmt. Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.
- (2)Absatz 2,Das Standardformblatt nach Abs. 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:Das Standardformblatt nach Absatz eins, beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:
- 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und im Falle von Gruppenersuchen gemäß § 4a Abs. 3 eine ausführliche Beschreibung der Gruppe;die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und im Falle von Gruppenersuchen gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, eine ausführliche Beschreibung der Gruppe;
- 2.Ziffer 2der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.
Die ersuchende Behörde übermittelt, soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt. Sie kann darüber hinaus auch andere Angaben übermitteln, welche die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnten. - (3)Absatz 3,Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den §§ 8 und 9, Zustellungsersuchen gemäß § 13 und Rückmeldungen gemäß §§ 14 bis 16 und 18 Abs. 2 erfolgen mit Hilfe des von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen Standardformblatts.Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Paragraphen 8 und 9, Zustellungsersuchen gemäß Paragraph 13 und Rückmeldungen gemäß Paragraphen 14 bis 16 und 18 Absatz 2, erfolgen mit Hilfe des von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Amtshilferichtlinie angenommenen Standardformblatts.
- (4)Absatz 4,Der automatische Informationsaustausch im Sinne der §§ 7 und 7a erfolgt mit Hilfe eines von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen elektronischen Standardformats, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll. Die Informationsübermittlung erfolgt soweit als möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes, wobei die für die Umsetzung erforderlichen praktischen Regelungen nötigenfalls von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie zu treffen sind. Bis zur Einrichtung eines sicheren Zentralverzeichnisses im Sinne des Art. 21 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie durch die Europäische Kommission erfolgt auch die Informationsübermittlung für Zwecke des § 7a mit Hilfe des CCN-Netzes. Das Zentralverzeichnis ist für alle Mitgliedstaaten sowie – vorbehaltlich des § 7a Abs. 7 – die Europäische Kommission zugänglich. Die Mitgliedstaaten laden die gemäß § 7a Abs. 1 und 2 zu übermittelnden Informationen auf das Zentralverzeichnis hoch..Der automatische Informationsaustausch im Sinne der Paragraphen 7 und 7 a erfolgt mit Hilfe eines von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Amtshilferichtlinie angenommenen elektronischen Standardformats, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll. Die Informationsübermittlung erfolgt soweit als möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes, wobei die für die Umsetzung erforderlichen praktischen Regelungen nötigenfalls von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Amtshilferichtlinie zu treffen sind. Bis zur Einrichtung eines sicheren Zentralverzeichnisses im Sinne des Artikel 21, Absatz 5, der Amtshilferichtlinie durch die Europäische Kommission erfolgt auch die Informationsübermittlung für Zwecke des Paragraph 7 a, mit Hilfe des CCN-Netzes. Das Zentralverzeichnis ist für alle Mitgliedstaaten sowie – vorbehaltlich des Paragraph 7 a, Absatz 7, – die Europäische Kommission zugänglich. Die Mitgliedstaaten laden die gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins und 2 zu übermittelnden Informationen auf das Zentralverzeichnis hoch..
§ 18 EU-AHG Informationsaustausch mit Drittländern
- (1)Absatz eins,Erhält das zentrale Verbindungsbüro von einem Drittland Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des österreichischen Rechts über die in § 1 Abs. 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, so kann das zentrale Verbindungsbüro diese Informationen – sofern dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland zulässig ist – den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein könnten, und allen ersuchenden Behörden zur Verfügung stellen.Erhält das zentrale Verbindungsbüro von einem Drittland Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des österreichischen Rechts über die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, so kann das zentrale Verbindungsbüro diese Informationen – sofern dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland zulässig ist – den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein könnten, und allen ersuchenden Behörden zur Verfügung stellen.
- (2)Absatz 2,Das zentrale Verbindungsbüro kann die im Einklang mit der Amtshilferichtlinie und diesem Bundesgesetz erhaltenen Informationen an ein Drittland weitergeben, wenn
- 1.Ziffer einsdie Weitergabe im Einklang mit den österreichischen Bestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer steht,
- 2.Ziffer 2die Informationen für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Drittland voraussichtlich erheblich sein können,
- 3.Ziffer 3die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, von dem die Informationen stammen, mit der Übermittlung einverstanden ist und
- 4.Ziffer 4das betroffene Drittland sich zu der Zusammenarbeit verpflichtet hat, die für den Nachweis der Unregelmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Steuervorschriften verstoßenden oder ihnen zuwiderlaufenden Transaktionen erforderlich ist.
§ 19 EU-AHG Datenschutz
- (1)Absatz eins,Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestehen die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO insoweit nicht, als dies zum Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Europäischen Union, der Republik Österreich oder eines anderen Mitgliedstaats (insbesondere wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen) geeignet, erforderlich und angemessen ist.Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestehen die Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, DSGVO insoweit nicht, als dies zum Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Europäischen Union, der Republik Österreich oder eines anderen Mitgliedstaats (insbesondere wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen) geeignet, erforderlich und angemessen ist.
- (2)Absatz 2,Meldende Finanzinstitute im Sinne des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, Intermediäre im Sinne des EU-Meldepflichtgesetz – EU-MPfG, BGBl. I Nr. 91/2019, meldende Plattformbetreiber im Sinne des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG, BGBl. I Nr. 108/2022 und die österreichische zuständige Behörde gelten als für die Verarbeitung Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO), wenn sie allein oder gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO entscheiden.Meldende Finanzinstitute im Sinne des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, Intermediäre im Sinne des EU-Meldepflichtgesetz – EU-MPfG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,, meldende Plattformbetreiber im Sinne des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, und die österreichische zuständige Behörde gelten als für die Verarbeitung Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO), wenn sie allein oder gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO entscheiden.
§ 19a EU-AHG Datenschutzverletzung
- (1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde meldet eine im Inland stattgefundene Datenschutzverletzung und alle nachfolgenden Abhilfemaßnahmen unverzüglich der Europäischen Kommission. Sofern die Datenschutzverletzung nicht umgehend und angemessen eingedämmt werden kann, beantragt die österreichische zuständige Behörde die Aussetzung des Zugangs zum CCN.
- (2)Absatz 2,Die österreichische zuständige Behörde hat die Behebung einer gemäß Abs. 1 gemeldeten Datenschutzverletzung der Europäischen Kommission anzuzeigen.Die österreichische zuständige Behörde hat die Behebung einer gemäß Absatz eins, gemeldeten Datenschutzverletzung der Europäischen Kommission anzuzeigen.
- (3)Absatz 3,Die österreichische zuständige Behörde setzt bei einer Datenschutzverletzung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, den Informationsaustausch mit diesen Mitgliedstaaten aus und informiert die Europäische Kommission und jeden betroffenen Mitgliedstaat schriftlich über die Aussetzung des Informationsaustauschs. Die Aussetzung ist unmittelbar wirksam.
§ 20 EU-AHG Sprachen
- (1)Absatz eins,Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden.
- (2)Absatz 2,Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde nur in besonderen Fällen beigefügt, wenn die ersuchte Behörde die Anforderung einer solchen Übersetzung begründet.
§ 21 EU-AHG Schlussbestimmungen
Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten
Dieses Bundesgesetz steht der Anwendung bi- oder multilateraler Abkommen oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, die eine über den Rahmen der Amtshilferichtlinie hinausgehende umfassende Zusammenarbeit vorsehen, nicht entgegen.
§ 22 EU-AHG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, außer Kraft. § 7 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1994,, außer Kraft. Paragraph 7, ist erstmals ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist auch auf Ersuchen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2013 gestellt werden, sofern diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht erledigt sind.
- (3)Absatz 3,§ 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 6 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 6, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
- (5)Absatz 5,§§ 1, 2, 4, 4a, 5, 7, 7a, 10, 11, 12a, 12b, 15, 17, 19 und 19a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraphen eins, 2, 4, 4 a, 5, 7, 7 a, 10, 11, 12 a, 12 b, 15, 17, 19 und 19 a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
- (6)Absatz 6,§§ 1, 7, 7a und § 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraphen eins, 7, 7 a und Paragraph 15,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
- (7)Absatz 7,§ 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.