§ 1 LMSVG-EU-QuaDG-AbV Anwendungsbereich

LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.12.2022 bis 31.12.9999

Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG:

  1. 1.Ziffer einsbei der Einfuhr gemäß § 48 LMSVG ausgenommen Kontrollen nach der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 idgF;bei der Einfuhr gemäß Paragraph 48, LMSVG ausgenommen Kontrollen nach der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 idgF;
  2. 21.Ziffer 2einsgemäß § 45 Abs. 4 LMSVG§ 4 EU-QuaDG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;gemäß Paragraph 45, Absatz 4, LMSVGEU-QuaDG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 51 Abs. 1 und 3 LMSVG im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausfuhrberechtigung und mit Kontrollen, die über die routinemäßige Kontrolltätigkeit hinausgehen;gemäß Paragraph 51, Absatz eins und 3 LMSVG im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausfuhrberechtigung und mit Kontrollen, die über die routinemäßige Kontrolltätigkeit hinausgehen;
  4. 2.Ziffer 2gemäß § 50 LMSVG im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr;gemäß Paragraph 50, LMSVG im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr;
  5. 43.Ziffer 43zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß § 24 LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß Paragraph 24, LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.

Stand vor dem 01.12.2022

In Kraft vom 01.03.2008 bis 01.12.2022

Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG:

  1. 1.Ziffer einsbei der Einfuhr gemäß § 48 LMSVG ausgenommen Kontrollen nach der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 idgF;bei der Einfuhr gemäß Paragraph 48, LMSVG ausgenommen Kontrollen nach der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 idgF;
  2. 21.Ziffer 2einsgemäß § 45 Abs. 4 LMSVG§ 4 EU-QuaDG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;gemäß Paragraph 45, Absatz 4, LMSVGEU-QuaDG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 51 Abs. 1 und 3 LMSVG im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausfuhrberechtigung und mit Kontrollen, die über die routinemäßige Kontrolltätigkeit hinausgehen;gemäß Paragraph 51, Absatz eins und 3 LMSVG im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausfuhrberechtigung und mit Kontrollen, die über die routinemäßige Kontrolltätigkeit hinausgehen;
  4. 2.Ziffer 2gemäß § 50 LMSVG im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr;gemäß Paragraph 50, LMSVG im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr;
  5. 43.Ziffer 43zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß § 24 LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß Paragraph 24, LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.

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