§ 1 LMSVG-EU-QuaDG-AbV Anwendungsbereich

LMSVG-EU-QuaDG-AbV - LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG:

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 4 EU-QuaDG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;gemäß Paragraph 4, EU-QuaDG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 50 LMSVG im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr;gemäß Paragraph 50, LMSVG im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr;
  3. 3.Ziffer 3zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß § 24 LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß Paragraph 24, LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.
In Kraft seit 02.12.2022 bis 31.12.9999
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