Gesamte Rechtsvorschrift LMSVG-EU-QuaDG-AbV

LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung

LMSVG-EU-QuaDG-AbV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 LMSVG-EU-QuaDG-AbV Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG:

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 4 EU-QuaDG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;gemäß Paragraph 4, EU-QuaDG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 50 LMSVG im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr;gemäß Paragraph 50, LMSVG im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr;
  3. 3.Ziffer 3zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß § 24 LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß Paragraph 24, LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.

§ 2 LMSVG-EU-QuaDG-AbV Pauschbeträge


  1. (1)Absatz eins,Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß § 24 LMSVG und jede angefangene halbe StundeDie Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, LMSVG und jede angefangene halbe Stunde

1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr .........

31 €

2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ...........................................................

47 €

3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn- und Feiertagen ................

62 €.

  1. (2)Absatz 2,Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist.Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Absatz 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, LMSVG verbunden ist.

§ 3 LMSVG-EU-QuaDG-AbV Zulassung von Kontrollstellen


Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des § 2 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 528 € zu entrichten. Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des Paragraph 2, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 528 € zu entrichten.

§ 4 LMSVG-EU-QuaDG-AbV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2007 tritt am 1. März 2008 in Kraft.Die Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2007, tritt am 1. März 2008 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren gelten die Pauschbeträge in der Fassung BGBl. II Nr. 135/2011.Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren gelten die Pauschbeträge in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2011,.
  3. (3)Absatz 3,§ 1, § 2 Abs. 1 und 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2022 sowie der Entfall von § 2 Abs. 4 und der Entfall von § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 74/2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, und 3 und Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2022, sowie der Entfall von Paragraph 2, Absatz 4 und der Entfall von Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2013,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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