§ 3 LMSVG-EU-QuaDG-AbV Zulassung von Kontrollstellen

LMSVG-EU-QuaDG-AbV - LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2026

Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des § 2 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 528 € zu entrichten. Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des Paragraph 2, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 528 € zu entrichten.

In Kraft seit 11.10.2006 bis 31.12.9999
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