§ 11 TTG 2007 Zulassung von Transportunternehmern und Transportmitteln für lange Beförderungen

Tiertransportgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu erteilen. Hinsichtlich der Zulassungsnummern ist im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 zu verfahren. Hinsichtlich einer Verlängerung gilt § 10 Abs. 2, hinsichtlich des Entzuges § 10 Abs. 3.Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang römisch drei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zu erteilen. Hinsichtlich der Zulassungsnummern ist im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Satz 2 und Satz 3 zu verfahren. Hinsichtlich einer Verlängerung gilt Paragraph 10, Absatz 2,, hinsichtlich des Entzuges Paragraph 10, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2,Für Zulassungen von Straßentransportmitteln gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 können erforderliche Sachverständige, insbesondere ein Sachverständiger gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 und ein Veterinärsachverständiger beigezogen werden. Hinsichtlich des Entzuges der Zulassung gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß.Für Zulassungen von Straßentransportmitteln gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, können erforderliche Sachverständige, insbesondere ein Sachverständiger gemäß Paragraph 125, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 und ein Veterinärsachverständiger beigezogen werden. Hinsichtlich des Entzuges der Zulassung gilt Paragraph 10, Absatz 3, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Zulassungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprochen wird. Zulassungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie deren Verlängerung oder Entzug sind vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu melden und von diesem auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend unentgeltlich zu veröffentlichen.Zulassungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, entsprochen wird. Zulassungen gemäß Absatz eins und 2 sowie deren Verlängerung oder Entzug sind vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu melden und von diesem auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend unentgeltlich zu veröffentlichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu erteilen. Hinsichtlich der Zulassungsnummern ist im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 zu verfahren. Hinsichtlich einer Verlängerung gilt § 10 Abs. 2, hinsichtlich des Entzuges § 10 Abs. 3.Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang römisch drei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zu erteilen. Hinsichtlich der Zulassungsnummern ist im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Satz 2 und Satz 3 zu verfahren. Hinsichtlich einer Verlängerung gilt Paragraph 10, Absatz 2,, hinsichtlich des Entzuges Paragraph 10, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2,Für Zulassungen von Straßentransportmitteln gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 können erforderliche Sachverständige, insbesondere ein Sachverständiger gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 und ein Veterinärsachverständiger beigezogen werden. Hinsichtlich des Entzuges der Zulassung gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß.Für Zulassungen von Straßentransportmitteln gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, können erforderliche Sachverständige, insbesondere ein Sachverständiger gemäß Paragraph 125, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 und ein Veterinärsachverständiger beigezogen werden. Hinsichtlich des Entzuges der Zulassung gilt Paragraph 10, Absatz 3, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Zulassungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprochen wird. Zulassungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie deren Verlängerung oder Entzug sind vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu melden und von diesem auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend unentgeltlich zu veröffentlichen.Zulassungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, entsprochen wird. Zulassungen gemäß Absatz eins und 2 sowie deren Verlängerung oder Entzug sind vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu melden und von diesem auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend unentgeltlich zu veröffentlichen.

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