§ 3 PrivHStFV Studienerfolgsnachweis

Privathochschul-Studienförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.11.2022 bis 31.12.9999

Für den Studienerfolgsnachweis an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten die §§ 20 und 48 StudFG. Für den Studienerfolgsnachweis an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten die Paragraphen 20 und 48 StudFG.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.11.2022 bis 31.12.9999

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