Gesetzesaktualisierungen

476 Gesetze aktualisiert am 13.08.2026

Gesetze 131-140 von 476

78 Paragrafen zu Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) aktualisiert


Anl. 6v VRV 2015 (weggefallen)

Anl. 6v VRV 2015 seit 23.01.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 VRV 2015 Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der VRV 2015 sind für die Gebietskörperschaften spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.(3)Absatz 3,Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem... mehr lesen...


§ 39 VRV 2015 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Für die erstmalige Erstellung des Voranschlags (t) zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Verordnung angewendet wird, werden nur die Voranschlagswerte des betreffenden Jahres dargestellt. Im Folgejahr (t+1) werden zusätzlich die Voranschlagswerte des vorangegan... mehr lesen...


§ 38 VRV 2015 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Erstellung der Eröffnungsbilanz(1)Absatz eins,Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Verordnung angewendet wird, sind auch die §§ 39 und 40 anzuwenden. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die Vorschriften der jewe... mehr lesen...


§ 37 VRV 2015 Beilagen zum Rechnungsabschluss

(1)Absatz eins,Dem Rechnungsabschluss sind folgende Anlagen beizufügen:1.Ziffer einsRechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gebietskörperschaft gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5a bzw. 5b).2.Ziffer 2Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger ... mehr lesen...


§ 36 VRV 2015 Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers)

Für erhaltene und zweckentsprechend verwendete Kapitaltransferzahlungen für Investitionen sind Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Nettovermögen und den langfristigen Fremdmitteln anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten für geförderte Vermögensgegenstände ist entsprechend der in der ... mehr lesen...


§ 35 VRV 2015 Nettovermögen

Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Rechnungsabschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:1.Ziffer einsden Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,2.Ziffer 2der Nacherfassung von Vermögenswerten,3.Ziffer 3den Änderungen de... mehr lesen...


§ 34 VRV 2015 Derivative Finanzinstrumente

(1)Absatz eins,Derivative Finanzinstrumente sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- bzw. Kapitalbeträgen abgeschlossen werden. Derivative Finanzinstrumente sind schriftlich zu dokumentieren.(2)Absatz 2,Bezieht sich ein derivatives Finanzinstrument auf ein Grundgeschäft und bildet mit diesem ... mehr lesen...


§ 33 VRV 2015 Aktive Finanzinstrumente

(1)Absatz eins,Aktive Finanzinstrumente, außer liquide Mittel, Forderungen und Beteiligungen, sind in der Vermögensrechnung eindeutig einer der zwei folgenden Kategorien zuzuordnen:1.Ziffer einsbis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente oder2.Ziffer 2zur Veräußerung verfügbare Finanzinstru... mehr lesen...


§ 32 VRV 2015 Finanzschulden

(1)Absatz eins,Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten, die zu dem Zwecke eingegangen werden, der Gebietskörperschaft die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung, sowie Verbindlichkeiten aus der... mehr lesen...


§ 31 VRV 2015 Rückstellungen für Pensionen (Wahlrecht)

(1)Absatz eins,Unabhängig von einem Ausweis in den Beilagen zum Rechnungsabschluss können Rückstellungen für monatliche Pensionsleistungen, die die Gebietskörperschaft zu tragen hat, in der Vermögensrechnung erfasst werden. Dabei sind folgende Pensionsleistungen zu unterscheiden:1.Ziffer einsPens... mehr lesen...


§ 30 VRV 2015 Rückstellungen für Haftungen

(1)Absatz eins,Für Haftungen der Gebietskörperschaft, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen anzusetzen.(2)Absatz 2,Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung einzeln zu beurteile... mehr lesen...


§ 29 VRV 2015 Rückstellungen für Prozesskosten

(1)Absatz eins,Als Rechtsstreitigkeiten, welche die Grundlage für die Bildung von Rückstellungen für Prozesskosten darstellen, sind anzusehen:1.Ziffer einsGerichtsanhängige Aktiv- und Passivprozesse,2.Ziffer 2Fälle, bei denen die Gebietskörperschaft der Ansicht ist, dass die Sache wahrscheinlich ... mehr lesen...


§ 28 VRV 2015 Rückstellungen

(1)Absatz eins,Rückstellungen sind für Verpflichtungen der Gebietskörperschaft anzusetzen, wenn:1.Ziffer einsdie Verpflichtung bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag besteht und2.Ziffer 2das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten ist und3.Ziffer 3die Erf... mehr lesen...


§ 27 VRV 2015 Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven

Haushaltsrücklagen sind aus Zuweisungen vom Nettoergebnis zu bilden und auf der Passivseite der Vermögensrechnung gesondert auszuweisen. Die entsprechenden Zahlungsmittelreserven sind auf der Aktivseite der Vermögensrechnung unter den liquiden Mitteln auszuweisen. Haushaltsrücklagen und Zahlungsm... mehr lesen...


§ 26 VRV 2015 Verbindlichkeiten

(1)Absatz eins,Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen der Gebietskörperschaft zur Erbringung von Geldleistungen auf die ein Dritter einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat, welche dem Grunde und der Höhe nach feststehen.(2)Absatz 2,Verbindlichkeiten sind zu ihrem Za... mehr lesen...


§ 25 VRV 2015 Kulturgüter (Sachanlagen)

(1)Absatz eins,Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen und bei denen diese Qualität zum Wohl des Wissens und der Kultur durch die Gebietskörperschaft erhal... mehr lesen...


§ 24 VRV 2015 Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte

(1)Absatz eins,Sachanlagen umfassen materielle Posten, die erwartungsgemäß länger als ein Finanzjahr genutzt werden.(2)Absatz 2,Unter immateriellen Vermögenswerten sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz zu verstehen. Diese sind nur dann in der Vermögensrechnu... mehr lesen...


§ 23 VRV 2015 Beteiligungen

(1)Absatz eins,Unter einer Beteiligung ist der Anteil der Gebietskörperschaft an einem Unternehmen oder eine von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalten, Stiftungen und Fonds) zu verstehen. Anteile der Gebietskörperschaft an einem Unternehmen sin... mehr lesen...


§ 22 VRV 2015 Vorräte

(1)Absatz eins,Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen, wenn deren Wert pro Vorratsposition 5 000 Euro übersteigt. Zum Rechnungsabschlussstichtag sind Vorräte, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt, mit dem niedrigeren Wert... mehr lesen...


§ 21 VRV 2015 Forderungen

(1)Absatz eins,Forderungen sind Ansprüche der Gebietskörperschaft auf den Empfang von Geldleistungen. Kurzfristige Forderungen und langfristige, verzinste Forderungen sind zum Nominalwert zu bewerten. Langfristige, unverzinste Forderungen sind zum Barwert zu bewerten, wenn deren Wert 10 000 Euro ... mehr lesen...


§ 20 VRV 2015 Liquide Mittel

Liquide Mittel umfassen Kassen- und Bankguthaben sowie kurzfristige Termineinlagen; diese sind zum Nominalwert zu bewerten. Als Zahlungsmittelreserven vorgesehene liquide Mittel sind gesondert auszuweisen. mehr lesen...


§ 19 VRV 2015 Ansatz- und Bewertungsregeln

(1)Absatz eins,Vermögenswerte sind dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn die Gebietskörperschaft zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat.(2)Absatz 2,Wirtschaftliches Eigentum liegt unabhängig von einer zivilrechtlichen Eigentümerschaft vor, wenn die Gebietskörperschaft wi... mehr lesen...


§ 18 VRV 2015 Gliederung der Vermögensrechnung

(1)Absatz eins,Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers), Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu erf... mehr lesen...


§ 17 VRV 2015 Gliederung der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung

(1)Absatz eins,In der Ergebnisrechnung ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz aus der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen (Saldo 0). Unter dem Nettoergebnis ist der Saldo aus Zuweisungen an und Entnahmen von Haushaltsrücklagen (§ 27) darzustellen (Saldo 01). Aus dem Nettoergebn... mehr lesen...


§ 16 VRV 2015 Voranschlagsvergleichsrechnungen

(1)Absatz eins,Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets und enthalten die internen Vergütungen nach § 7 Abs. 5.Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe de... mehr lesen...


§ 15 VRV 2015 Bestandteile des Rechnungsabschlusses

(1)Absatz eins,Der Rechnungsabschluss besteht aus:1.Ziffer einsder Ergebnis- (Anlage 1a), Finanzierungs- (Anlage 1b) und Vermögensrechnung (Anlage 1c),2.Ziffer 2der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß §... mehr lesen...


§ 14 VRV 2015 Zeitliche Abgrenzung

(1)Absatz eins,Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.(2)Absatz 2,Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind n... mehr lesen...


§ 13 VRV 2015 Rechnungsabschluss

Grundsätze des Rechnungsabschlusses(1)Absatz eins,Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.(2)Absatz 2,Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), d. h. vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, zu erfolgen. Absetzung... mehr lesen...


§ 12 VRV 2015 Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag (nicht voranschlagswirksame Gebarung)

(1)Absatz eins,Als Einzahlungen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und als Auszahlungen, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, gelten insbesondere:1.... mehr lesen...


§ 11 VRV 2015 Auszahlungs- und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

(1)Absatz eins,Einzahlungen und Auszahlungen der operativen Gebarung sind mindestens in folgende Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen zu gliedern (Anlage 1b):1.Ziffer einsEinzahlungen aus operativer Verwaltungstätigkeit,2.Ziffer 2Einzahlungen aus Transfers,3.Ziffer 3Einzahlungen aus Finanz... mehr lesen...


§ 10 VRV 2015 Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag

(1)Absatz eins,Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit, Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.(2)Absatz 2,Ist die Zuordnung gemäß Abs. 1 nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln z... mehr lesen...


§ 9 VRV 2015 Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen

(1)Absatz eins,Finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die zu einem direkten Mittelabfluss führen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die im jeweiligen Finanzjahr nicht unmittelbar zu einem Mittelabfluss führen, sondern sich aus der Veränderung von Positione... mehr lesen...


§ 8 VRV 2015 Ertrags- und Aufwandsgruppen im Ergebnisvoranschlag

(1)Absatz eins,Der periodengerecht abgegrenzte Ertrag ist in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern (1. Ebene der Mittelaufbringungsgruppe):1.Ziffer einsErträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit,2.Ziffer 2Erträge aus Transfers sowie3.Ziffer 3Finanzerträge.(2)Absatz 2,Der periodengerecht a... mehr lesen...


§ 7 VRV 2015 Allgemeine Grundsätze der Veranschlagung

(1)Absatz eins,Im Voranschlag sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartenden Mittelverwendungen und zu erwartenden Mittelaufbringungen voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) aufzunehmen.(2)Absatz 2,Die Voranschlagswerte sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, sind diese z... mehr lesen...


§ 6 VRV 2015 Gliederung des Voranschlags

(1)Absatz eins,Der Voranschlag ist unter Berücksichtigung der Abs. 2 bis 9 darzustellen. Die Gliederung der Voranschläge richtet sich bei den Ländern optional nach Abs. 2 oder Abs. 3, bei den Gemeinden nach Abs. 3.Der Voranschlag ist unter Berücksichtigung der Absatz 2 bis 9 darzustellen. Die Gli... mehr lesen...


§ 5 VRV 2015 Bestandteile des Voranschlags

(1)Absatz eins,Der Voranschlag besteht aus1.Ziffer einsdem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach § 6,dem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach Paragraph 6,,2.Ziffer 2dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach § 6,dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach Paragraph 6,,... mehr lesen...


§ 4 VRV 2015 Voranschlag

Zeitraum der Veranschlagung Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. mehr lesen...


§ 3 VRV 2015 Ordnung, Struktur und Bestandteile der Haushalte

(1)Absatz eins,Der Haushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt.(2)Absatz 2,Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Aufwand ist der Wertei... mehr lesen...


§ 2 VRV 2015 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1)Absatz eins,Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.(2)Absatz 2,Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen. mehr lesen...


§ 1 VRV 2015 Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Länder und Gemeinden, nachfolgend Gebietskörperschaften genannt, sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie regelt Form und Gliederung der Voranschläg... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

11 Paragrafen zu Bildungsstandardsverordnung (BiStV) aktualisiert


Anl. 1 BiStV

Kompetenzmodelle strukturieren die Bildungsstandards innerhalb eines Unterrichtsgegenstandes. Von den möglichen Gliederungsebenen werden in den folgenden Bestimmungen zwei angesprochen:–Strichaufzählungdie übergeordneten Kompetenzbereiche (wie zB „Operieren; Modellbilden“ bzw. „Geometrische Figur... mehr lesen...


§ 7 BiStV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1, die Paragraphenbezeichnung des § 5, die Absatzbezeichnung des § 5 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.Paragraph eins,, die Paragraphenbeze... mehr lesen...


§ 6 BiStV Auswertungen der Kompetenzerhebungen

(1)Absatz eins,Die Auswertungen der Kompetenzerhebungen und deren Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass sie für Zwecke der individuellen Förderplanung und Unterrichtsentwicklung und hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule darüber hinaus für Zwecke der standortbezogenen, regionalen und bundesw... mehr lesen...


§ 5 BiStV Aufgabenstellungen der Kompetenzerhebungen

(1)Absatz eins,Bei den Kompetenzerhebungen ist durch validierte Aufgabenstellungen der Grad der Kompetenzerreichung durch die Schülerinnen und Schüler festzustellen. Die gestellten Aufgaben müssen sich aus den Bildungsstandards und aus den Lehrplänen der jeweiligen Schulstufe ableiten lassen. Sie... mehr lesen...


§ 4 BiStV Kompetenzerhebungen

Kompetenzerhebungen dienen der objektiven Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu angestrebten Lernergebnissen zum Zweck der Unterrichtsentwicklung sowie der Förderplanung und Förderung, hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule auch zum Zweck der Rückmeldung des Leistungsstandes an das Bild... mehr lesen...


§ 3 BiStV Funktionen der Bildungsstandards

(1)Absatz eins,Bildungsstandards sollen Aufschlüsse über den Erfolg des Unterrichts und über Entwicklungspotentiale des österreichischen Schulwesens liefern. Darüber hinaus sollen sie1.Ziffer einseine nachhaltige Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht bewirken,2.Ziffe... mehr lesen...


§ 2 BiStV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind1.Ziffer eins„Bildungsstandards“ konkret formulierte Lernergebnisse in den einzelnen oder den in fachlichem Zusammenhang stehenden Pflichtgegenständen, die sich aus den Lehrplänen der in § 1 genannten Schularten und Schulstufen ableiten lassen. Diese Lernergebnisse ... mehr lesen...


§ 1 BiStV Geltungsbereich

(1)Absatz eins,Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schule fest:1.Ziffer einsVolksschule... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

19 Paragrafen zu Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV) aktualisiert


Anl. 2 GuK-BAV Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der

AusbildungseinrichtungHerr/Frau ........................................................................................................................................................geboren am ........................................................... in .......................................... mehr lesen...


Anl. 1 GuK-BAV Theoretische Ausbildung

UnterrichtsfachLehrinhalteUELehrkraftPrüfungGesundheits- und Krankenpflege 93Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und KrankenpflegeEinzelprüfung  AEDL Sich pflegen:– Körperpflege– Unterstützung bei der Körperpflege– Haarwäsche und -pflege– Zahnpflege– Pediküre und Maniküre– Beobachtung der Haut– Pfle... mehr lesen...


§ 14 GuK-BAV In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 1 sowie § 13 Abs. 1b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 13, Absatz eins... mehr lesen...


§ 13 GuK-BAV Zeugnis

(1)Absatz eins,Personen, die das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den ... mehr lesen...


§ 12 GuK-BAV Abschluss und Wiederholung des Ausbildungsmoduls

(1)Absatz eins,Voraussetzung für den positiven Abschluss des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung und die positive Beurteilung der Abschlussprüfung.(2)Absatz 2,Wenn1.Ziffer einsdie praktische Ausbildung mit „nicht besta... mehr lesen...


§ 11 GuK-BAV Anrechnung von Prüfungen und Praktika

(1)Absatz eins,Prüfungen, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Einzelprüfungen gemäß § 10 insoweit anzurechnen, als sie nach In... mehr lesen...


§ 10 GuK-BAV Beurteilung der theoretischen Ausbildung – Abschlussprüfung

(1)Absatz eins,Die Beurteilung der theoretischen Ausbildung erfolgt im Rahmen einer Abschlussprüfung, die in von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches abzunehmenden Einzelprüfungen in den Unterrichtsfächern1.Ziffer eins„Gesundheits- und Krankenpflege“ und2.Ziffer 2„Einführung in die Ar... mehr lesen...


§ 9 GuK-BAV Beurteilung der praktischen Ausbildung

(1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist von dem/der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, unter dessen/deren Anleitung und Aufsicht die praktische Ausbildung absolviert wurde, mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.(2)Absatz 2,Eine mit „nicht be... mehr lesen...


§ 8 GuK-BAV Teilnahmeverpflichtung

(1)Absatz eins,Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der theoretischen und praktischen Ausbildung in vollem Umfang teilzunehmen.(2)Absatz 2,Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin darf höchstens 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Aus... mehr lesen...


§ 7 GuK-BAV Lehrkräfte

(1)Absatz eins,Für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind als Lehrkräfte die in der Anlage 1 angeführten Personen zu bestellen.(2)Absatz 2,Zur Unterstützung der Lehrkräfte können fachkompetente Personen beigezogen werden. mehr lesen...


§ 6 GuK-BAV Leitung des Ausbildungsmoduls

Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ hat unter Leitung eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die zur Ausübung von Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist, zu stehen. mehr lesen...


§ 5 GuK-BAV Praktische Ausbildung

(1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.(2)Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für ... mehr lesen...


§ 4 GuK-BAV Theoretische Ausbildung

(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ beinhaltet folgende Teilbereiche in den Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens (Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens – AEDL)1.Ziffer einsSich pflegen2.Ziffer 2Es... mehr lesen...


§ 3 GuK-BAV

Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ umfasst1.Ziffer eins118 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung, davona)Litera a93 UE im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ undb)Litera b25 UE im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“,sowie2.Ziffe... mehr lesen...


§ 2 GuK-BAV Bewilligung des Ausbildungsmoduls

(1)Absatz eins,Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau.(2)Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass1.Ziffer einsdie für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räum... mehr lesen...


§ 1 GuK-BAV Zielgruppe

(1)Absatz eins,Für1.Ziffer einsDiplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,2.Ziffer 2Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,3.Ziffer 3Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtli... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

14 Paragrafen zu Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung) aktualisiert


Anl. 5 AEV Abfallbehandlung Mindesthäufigkeiten der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 4

I.Ziffer römisch einsInformationen über die wesentlichen Prozesse in der Abfallbehandlung einschließlich:a)Litera aReaktionsgleichungen samt Nebenproduktenb)Litera bvereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch / Abwasseranfall aufzeigenc)Liter... mehr lesen...


Anl. 4 AEV Abfallbehandlung Mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder

 I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationAllgemeine Parameter  Temperatur30°C35°CToxizitäta)  Algentoxizität GA8b)Bakterientoxizität GL4b)Daphnientoxizität GD4b)Fischeitoxizität GF,Ei2b)Abfiltri... mehr lesen...


Anl. 3 AEV Abfallbehandlung

 I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationAllgemeine Parameter  Temperatur30°C35°CToxizitäta)  Algentoxizität GA8b)Bakterientoxizität GL4b)Daphnientoxizität GD4b)Fischeitoxizität GF,Ei2b)Abfiltri... mehr lesen...


Anl. 2 AEV Abfallbehandlung Abwässer aus der biologischen Abfallbehandlung

 I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationAllgemeine Parameter  Temperatur30°C35°CToxizitäta)  Algentoxizität GA8b)Bakterientoxizität GL4b)Daphnientoxizität GD4b)Fischeitoxizität GF,Ei2b)Abfiltri... mehr lesen...


Anl. 1 AEV Abfallbehandlung Abwässer aus der physikalisch-chemischen Abfallbehandlung

 I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationAllgemeine Parameter  Temperatur30°C35°CToxizitäta)  Algentoxizität GA8b)Bakterientoxizität GL4b)Daphnientoxizität GD4b)Fischeitoxizität GF,Ei2b)Abfiltri... mehr lesen...


§ 6 AEV Abfallbehandlung

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung de... mehr lesen...


§ 5 AEV Abfallbehandlung

(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung... mehr lesen...


§ 4 AEV Abfallbehandlung

(1)Absatz eins,Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter der Anlagen A bis D ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung nachzuweisen.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffe... mehr lesen...


§ 3 AEV Abfallbehandlung

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 ... mehr lesen...


§ 2 AEV Abfallbehandlung

Durch folgende Parameter der Anlagen A bis D werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Chlor – Gesamtchlor, Cyanid – le... mehr lesen...


§ 1 AEV Abfallbehandlung

(1)Absatz eins,Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer einsAbfall: Abfall gemäß § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021.Abfall: Abfall gemäß Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. röm... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

8 Paragrafen zu Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPOG) aktualisiert


§ 6 EKZ-NPOG Vollziehung und Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich § 5 Abs. 1, ausgenommen hinsichtlich der Gerichtsgebühren, der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren... mehr lesen...


§ 5 EKZ-NPOG Gebühren und Abgaben

(1)Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwa... mehr lesen...


§ 4 EKZ-NPOG Auskünfte und Daten

(1)Absatz eins,Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der AWS sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von allen Organen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die mit der Zuerkennung von Förder... mehr lesen...


§ 3 EKZ-NPOG Abwicklung

(1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Richtlinien zu erlassen, mit denen insbesondere nähere Regelungen1.Ziffer einszu den Zielen... mehr lesen...


§ 2 EKZ-NPOG Berechtigte

(1)Absatz eins,Auf Förderungen nach § 1 Abs. 2 besteht kein Rechtsanspruch. Anträge auf Förderung sind entsprechend den Richtlinien nach diesem Bundesgesetz zu stellen.Auf Förderungen nach Paragraph eins, Absatz 2, besteht kein Rechtsanspruch. Anträge auf Förderung sind entsprechend den Richtlini... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

19 Paragrafen zu Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung (URAV) aktualisiert


§ 17 URAV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2016 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 906 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Für den Rechn... mehr lesen...


§ 16 URAV Frühwarnbericht

(1)Absatz eins,Aus der Bilanz gemäß § 2 und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 3 sind die Kennzahlen „Eigenmittelquote“ und „Mobilitätsgrad“ zu ermitteln.Aus der Bilanz gemäß Paragraph 2 und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 3, sind die Kennzahlen „Eigenmittelquote“ und „Mobili... mehr lesen...


§ 15 URAV Veröffentlichung

Der im Mitteilungsblatt gemäß § 20 Abs. 6 Z 3 UG kundzumachende Rechnungsabschluss hat die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die „Angaben und Erläuterungen“ zu umfassen. Der im Mitteilungsblatt gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 3, UG kundzumachende Rechnungsabschluss hat die Bilanz... mehr lesen...


§ 14 URAV Prüfung des Rechnungsabschlusses

(1)Absatz eins,Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat den Rechnungsabschluss der Universität unter Einschluss der „Angaben und Erläuterungen“ sowie unter Einbeziehung der Buchführung der Universität im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit unter Einschluss der Bestimmungen der Satzung der... mehr lesen...


§ 13 URAV (weggefallen)

§ 13 URAV seit 31.12.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 URAV

(1)Absatz eins,Der an die Universität zu leistende volle Kostenersatz gemäß § 26 UG für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert im Posten „Kostenersätze gemäß § 26 UG“ gemäß § 3 Z 1 lit. f auszuweisen.Der an die Universität zu leistende vo... mehr lesen...


§ 11 URAV Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

(1)Absatz eins,In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität vermittelt wird.(2)Abs... mehr lesen...


§ 10 URAV Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

(1)Absatz eins,Als Bestandsveränderung sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.(2)Absatz 2,Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen. mehr lesen...


§ 9 URAV Klinischer Mehraufwand

(1)Absatz eins,Das aus § 29 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung abgeleitete Nutzungsrecht der Medizinischen Universitäten am Anlagevermögen der Krankenanstalten ist als immaterieller Vermögensgegenstand (§ 2 Aktiva A I Z 2) zu aktivieren. Al... mehr lesen...


§ 8 URAV Bilanzierung von Zuschüssen

(1)Absatz eins,Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse sind erfolgsneutral im Posten „Investitionszuschüsse“ gemäß § 2 Passiva B auszuweisen und nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, ertragswirksam im Posten „Übrige – d... mehr lesen...


§ 7 URAV Bewertung

(1)Absatz eins,Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches UGB zu erfolgen. § 209 Abs. 2 UGB kann auf verbrauchbare Forschungsmaterialien entsprechend angewandt werden.Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches UGB zu erfo... mehr lesen...


§ 6 URAV Entwicklung des Anlagevermögens, Wertberichtigung

(1)Absatz eins,In den „Angaben und Erläuterungen“ ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:1.Ziffer einsdie Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Rechn... mehr lesen...


§ 5 URAV Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

(1)Absatz eins,Die Aktivierung von selbst erstellten Rechten und Lizenzen ist zulässig. Für deren Ansatz und Bewertung ist der International Accounting Standard 38 Immaterielle Vermögensgegenstände, IAS 38, in der jeweils geltenden Fassung wie er nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 über... mehr lesen...


§ 4 URAV (weggefallen)

§ 4 URAV seit 31.12.2015 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 URAV Gliederung der Bilanz

In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:1.Ziffer einsAktivaA. ANLAGEVERMÖGENI. Immaterielle Vermögensgegenständerömisch eins. Immaterielle Vermögensgegenstände1.Ziffer einsKonzessionen und... mehr lesen...


§ 1 URAV Allgemeine Bestimmungen

(1)Absatz eins,Der Rechnungsabschluss der Universitäten besteht aus der Bilanz (§ 2) sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 3) und wird durch die „Angaben und Erläuterungen“ erweitert.Der Rechnungsabschluss der Universitäten besteht aus der Bilanz (Paragraph 2,) sowie der Gewinn- und Verlustrec... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

67 Paragrafen zu Schifffahrtsanlagenverordnung (SchAVO) aktualisiert


Anl. 4 SchAVO Mögliche Bereiche für Waterbike-Zonen

Strom-km 2152,000 – 2149,900linkes Ufer2108,500 – 2104,300rechtes Ufer2085,500 – 2084,000zwischen Insel Hochau und dem rechten Ufer“ mehr lesen...


Anl. 3 SchAVO

BESCHRÄNKUNGSBEREICHE AUF DER DONAUPos.Rechtes Ufervon Strom-km bis Strom-kmbzw. Strom-km der ZufahrtPos.Linkes Ufervon Strom-km bis Strom-kmbzw. Strom-km der Zufahrt12208,40 Kasten12197,60 Schattental22186,95 Schlögen22194,51 - 2194,3132167,70 - 2167,5032168,20 - 2168,0042157,10 Brandstatt42159,... mehr lesen...


Anl. 2 SchAVO

VERBOTSBEREICHE AUF DER DONAUPos.Rechtes Ufervon Strom-km bis Strom-kmRechtes Ufer, von Strom-km , bis Strom-kmPos.Linkes Ufervon Strom-km bis Strom-kmLinkes Ufer, von Strom-km , bis Strom-km12223,15 - 2201,6012201,77 - 2194,5122200,65 - 2192,1022193,90 - 2168,2032191,90 - 2168,0032168,00 - 2044,... mehr lesen...


§ 59 SchAVO Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 1 Abs. 3, die Überschrift des 4. Teils sowie die §§ 31 bis 40 und § 56 Abs. 2 treten mit Ablauf des ... mehr lesen...


§ 58 SchAVO Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung), BGBl. Nr. 334/1991, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 249/2005... mehr lesen...


§ 57 SchAVO Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Die gemäß § 9 Abs. 5 vorgeschriebenen Flanschverbindungen nach ÖNORM EN 1305:2018-08-15 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ sind bei bestehenden Anlagen spätestens bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § ... mehr lesen...


§ 55 SchAVO Beschränkungsbereiche

Auf den in der Anlage 3 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Beschränkungsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge untersagt. mehr lesen...


§ 54 SchAVO Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen

Verbotsbereiche(1)Absatz eins,Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sportes dienen, unters... mehr lesen...


§ 53 SchAVO Hafenentgelttarif

Die Hafenentgelte gemäß § 52 dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht überschreiten. Die Hafenentgelte gemäß Paragraph 52, dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tari... mehr lesen...


§ 52 SchAVO Hafenentgelte für Privathäfen

Arten der Hafenentgelte, Geltungsbereich(1)Absatz eins,Hafenentgelte für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, und zu ihrem Schutz oder zum Überwint... mehr lesen...


§ 51 SchAVO Einsicht in Schiffs- und Ladepapiere

Die zur Zahlung des Hafenentgeltes Verpflichteten haben der Hafenverwaltung in die zur Berechnung des Hafenentgeltes erforderlichen Schiffs- und Ladepapiere Einsicht zu gewähren. mehr lesen...


§ 50 SchAVO Fälligkeit der Hafenentgelte

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Hafenentgelte fällig:1.Ziffer einsdas Ufergeld nach Beendigung des Umschlages;2.Ziffer 2das Winterstands- und Liegegeld vor Verlassen des Hafens, längstens jedoch nach Ablauf von jeweils 20 Tagen Liegezeit. mehr lesen...


§ 49 SchAVO Entstehen des Entgeltanspruches

Der Entgeltanspruch entsteht, sobald das Fahrzeug oder der Schwimmkörper im Hafen festgemacht hat und die betreffenden Schifffahrtsanlagen zum Umschlag oder zum Stillliegen benützt werden. mehr lesen...


§ 48 SchAVO Zahlungspflichtige

Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet. mehr lesen...


§ 47 SchAVO Befreiungen

Für die Benützung öffentlicher Häfen sind keine Entgelte einzuheben:1.Ziffer einsfür Fahrzeuge des Bundes, der Länder und der Gemeinden oder Fahrzeuge, die für Zwecke dieser Gebietskörperschaften verwendet werden;2.Ziffer 2für Fahrzeuge des öffentlichen Hilfs- und Rettungsdienstes sowie solche, d... mehr lesen...


§ 46 SchAVO Hafenentgelttarif

(1)Absatz eins,Die Hafenverwaltung hat die auf die Bemessungsgrundlagen anzuwendenden Tarifsätze in einem Hafenentgelttarif für jeden Hafen gesondert oder für mehrere von ihr betriebene Häfen gemeinsam festzusetzen. Hafenverwaltungen können für alle oder einen Teil ihrer Häfen auch eine Tarifgeme... mehr lesen...


§ 45 SchAVO Bemessungsgrundlagen

(1)Absatz eins,Bemessungsgrundlagen der Hafenentgelte sind1.Ziffer einsfür das Ufergeld die Menge der umgeschlagenen Güter in Tonnen;2.Ziffer 2für das Winterstands- und Liegegeld:a)Litera abei den für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Tragfähigkeit in Tonnen; die Tragfähigkeit is... mehr lesen...


§ 44 SchAVO Winterstandsgeld

(1)Absatz eins,Das Winterstandsgeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper während der Winterstandszeit (Abs. 4) zu entrichten.Das Winterstandsgeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper während der Winterstan... mehr lesen...


§ 43 SchAVO Liegegeld

(1)Absatz eins,Das Liegegeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu entrichten.(2)Absatz 2,Für die Benützung eines Hafens während der Winterstandszeit oder einer entgeltfreien Liegezeit ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 44 Abs. 3 kein Liegegeld ... mehr lesen...


§ 42 SchAVO Ufergeld

Das Ufergeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu Umschlagszwecken zu entrichten; bei einem Umschlag von Fahrzeug zu Fahrzeug ist für jedes Fahrzeug das halbe Ufergeld zu entrichten. mehr lesen...


§ 41 SchAVO 5. TEIL

Hafenentgelte für öffentliche HäfenArten der Hafenentgelte Hafenentgelte für öffentliche Häfen sind Ufergeld, Liegegeld und Winterstandsgeld. mehr lesen...


§ 40 SchAVO (weggefallen)

§ 40 SchAVO seit 30.06.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 SchAVO (weggefallen)

§ 39 SchAVO seit 30.06.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 SchAVO (weggefallen)

§ 38 SchAVO seit 30.06.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 SchAVO (weggefallen)

§ 37 SchAVO seit 30.06.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 SchAVO (weggefallen)

§ 36 SchAVO seit 30.06.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 SchAVO (weggefallen)

§ 35 SchAVO seit 30.06.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 SchAVO (weggefallen)

§ 34 SchAVO seit 30.06.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 SchAVO (weggefallen)

§ 33 SchAVO seit 30.06.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 SchAVO (weggefallen)

§ 32 SchAVO seit 30.06.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 SchAVO (weggefallen)

§ 31 SchAVO seit 30.06.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 30a SchAVO Waterbike-Zonen auf Wasserstraßen

(1)Absatz eins,Waterbike-Zonen dürfen nur außerhalb des für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrwassers errichtet werden.(2)Absatz 2,Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen sind 15 m Sicherheitsabstand zu dem für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrwasser einzuhalten.(3)Absatz 3,Von der Begrenzung von W... mehr lesen...


§ 30 SchAVO

(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für die Errichtung und die Änderung von schwimmenden Anlagen, auf denen sich Personen nicht nur zum Betreten oder Verlassen von Fahrzeugen oder während des Umschlags aufhalten, wie zB schwimmende Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsrä... mehr lesen...


§ 29 SchAVO Wasserflugplätze auf Wasserstraßen

(1)Absatz eins,Wasserflugplätze dürfen auf Wasserstraßen nur außerhalb der Fahrrinne errichtet werden.(2)Absatz 2,Von der Begrenzung von Wasserflugplätzen sind folgende Sicherheitsabstände zur Fahrrinne einzuhalten:inSub-Litera, i, nden An- bzw. Abflugsektoren: 500 minSub-Litera, i, nallen andere... mehr lesen...


§ 28 SchAVO Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Überspannungen von Wasserstraßen

(1)Absatz eins,Bei Überspannungen von Wasserstraßen ist zur Vermeidung von nicht als solche erkennbaren Scheinzielen im Radarbild der oberste Leiter von Ufer zu Ufer mit Radarreflektoren in einem Abstand von nicht mehr als 50 m zu versehen, sodass die Abbildung des Leiters am Radarbild ähnlich ei... mehr lesen...


§ 27 SchAVO Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Brücken über Wasserstraßen

(1)Absatz eins,Zur Vermeidung von Störungen des Radarbildes auf Fahrzeugen ist bei der Konstruktion neuer Stahlbrücken über Wasserstraßen zu beachten:1.Ziffer einsan Brücken mit geschlossener ebener Unterseite sind keine Maßnahmen erforderlich (Abb. 1 der Anlage 1);2.Ziffer 2an Brücken gemäß Z 1,... mehr lesen...


§ 26 SchAVO Überspannungen von Wasserstraßen

(1)Absatz eins,Der Punkt des tiefsten Durchhanges von Überspannungen von Wasserstraßen muss1.Ziffer einsbei nicht Strom führenden Überspannungen und bei Fernmeldeleitungen mindestens 16,5 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 22 Abs. 2 liegen;bei nicht Strom führenden Überspannungen... mehr lesen...


§ 25 SchAVO Brücken über Wasserstraßen

(1)Absatz eins,Die nutzbare Breite der für die Schifffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen von Brücken über die Fahrrinne von Wasserstraßen ausgenommen den Wiener Donaukanal muss mindestens 100 m betragen.(2)Absatz 2,Könnte die Durchfahrtsöffnung einer Brücke gemäß Abs. 1 von Schiffsverbänden nic... mehr lesen...


§ 24 SchAVO Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

Sonstige Anlagen – allgemeine Bestimmungen(1)Absatz eins,Für schwimmende Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, gilt § 14 Abs. 1 und 3 bis 7 sinngemäß.Für schwimmende Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, gilt Paragraph 14, Absatz eins und 3 bis 7 sinngemäß.(2)Absatz 2,Anlagen, Anlag... mehr lesen...


§ 23 SchAVO Zusätzliche Bestimmungen für Schifffahrtsanlagen auf Seen

(1)Absatz eins,Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.(2)Absatz 2,An schwimmenden Schifffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.(Anm.: Abs 3 und 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 16, BGB... mehr lesen...


§ 22 SchAVO Maßgebliche Wasserstände auf Wasserstraßen

(1)Absatz eins,Als Regulierungsniederwasser gilt der Wasserstand, der einem Abfluss mit einer Überschreitungsdauer von 94 vH entspricht. Für die Bestimmung der Abflussdauerlinie wird eine Periode von 30 Jahren herangezogen. Im Bereich von Stauhaltungen entspricht das Regulierungsniederwasser eine... mehr lesen...


§ 21 SchAVO Schleusen an der Donau

(1)Absatz eins,Jede Stauanlage an der Donau muss mit zwei Schleusen mit einer nutzbaren Breite von jeweils mindestens 24 m und einer nutzbaren Länge von jeweils mindestens 230 m ausgestattet sein. Zwischen der österreichisch-slowakischen Staatsgrenze (ab Stromkilometer 1872,700) und dem Kraftwerk... mehr lesen...


§ 20 SchAVO Roll on/Roll off-Anlagen an Wasserstraßen

(1)Absatz eins,Schiffumschlagsanlagen für den Roll on/Roll off Verkehr (Ro/Ro-Anlagen) an Wasserstraßen müssen für eine Fahrzeugbreite von mindestens 24 m geeignet sein.(2)Absatz 2,Feste Rampen von Ro/Ro-Anlagen müssen eine Breite von mindestens 15 m aufweisen und bis mindestens 3 m unter Regulie... mehr lesen...


§ 19 SchAVO Zusätzliche Bestimmungen für Hochseilfähren

(1)Absatz eins,Der tiefste Punkt des Tragseiles von Hochseilfähren auf Wasserstraßen muss mindestens 16,50 m, auf dem Wiener Donaukanal mindestens 12 m über dem höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 22 Abs. 2 liegen. Der tiefste Punkt des Tragseiles von Hochseilfähren auf anderen Gewässern mus... mehr lesen...


§ 18 SchAVO Allgemeine Bestimmungen für Fähranlagen

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Paragraphen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind auf schwimmende Fähranlagen die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 8 und 10 bis 14 anzuwenden.Soweit in diesem Paragraphen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind auf schwimmende Fähranlagen die Bestimmu... mehr lesen...


§ 17 SchAVO Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr

(1)Absatz eins,Landungsanlagen müssen so fest gebaut sein, dass sie den auftretenden Belastungen standhalten können. Die Teile der Plattform bzw. des Decks schwimmender Landungsanlagen, die von Fahrgästen betreten werden, müssen für eine Flächenbelastung von mindestens 4000 N/m2 gebaut sein. Die ... mehr lesen...


§ 16 SchAVO Schwimmende Anlagen zur Lagerung entzündbarer flüssiger gefährlicher Güter

(1)Absatz eins,Schwimmkörper schwimmender Versorgungsanlagen müssen zur Gänze aus Stahl gebaut und durch Schotte unterteilt sein.(2)Absatz 2,Entzündbare flüssige Stoffe gemäß ADN müssen in dichten Metalltanks gelagert werden, die in dem Schwimmkörper der Anlage unverschiebbar, jedoch lösbar einge... mehr lesen...


§ 15 SchAVO Schwimmende Anlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe

Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgu... mehr lesen...


§ 14 SchAVO Schwimmende Schifffahrtsanlagen

(1)Absatz eins,Durch die Aufstellung schwimmender Schifffahrtsanlagen darf der Verkehr der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht behindert werden.(2)Absatz 2,Die Behörde hat für die Schwimmkörper schwimmender Schifffahrtsanlagen, ausgenommen Sportanlagen, eine Ebene der höchstzulässigen Eintauchung fe... mehr lesen...


§ 13 SchAVO Zusätzliche Bestimmungen für Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut und Versorgungsanlagen

(1)Absatz eins,Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn die Ausbreitung dieser Gü... mehr lesen...


§ 12 SchAVO Umschlagsanlagen für gefährliche Güter

(1)Absatz eins,Der Umschlag von gefährlichen Gütern als Massengut darf nur mit hiefür geeigneten Umschlagsanlagen erfolgen; diese müssen durch eine fachkundige Person gemäß § 7 Abs. 3 der Arbeitsmittelverordnung abgenommen und mindestens jährlich durch eine fachkundige Person gemäß der Arbeitsmit... mehr lesen...


§ 11 SchAVO Zusätzliche Bestimmungen für Häfen für gefährliche Güter

(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1, 2, 4, 6 und 8 gelten für Häfen für gefährliche Güter sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, 2, 4, 6 und 8 gelten für Häfen für gefährliche Güter sinngemäß.(2)Absatz 2,Hafenbecken für den Umschlag von flüssigen gefährlichen Gütern, ... mehr lesen...


§ 10 SchAVO Benützungsbeschränkungen für öffentliche Häfen

(1)Absatz eins,Es ist in öffentlichen Häfen verboten,1.Ziffer einsBetriebseinrichtungen des Hafens unbefugt zu benützen oder in Betrieb zu setzen;2.Ziffer 2Umschlagsgeräte von Fahrzeugen so zu bedienen, dass die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen beeinträchtigt oder der Verkehr im Hafen... mehr lesen...


§ 9 SchAVO Einrichtungen für die Schifffahrttreibenden in Häfen

(1)Absatz eins,In Häfen sind für den Bedarf der Schifffahrttreibenden Trinkwasserentnahmestellen in einer der Größe des Hafens entsprechenden Anzahl zu errichten und zu erhalten. Auf diese Entnahmestellen ist durch Anbringung eines Schifffahrtszeichens hinzuweisen. Die Trinkwasserentnahmestellen ... mehr lesen...


§ 8 SchAVO Häfen

(1)Absatz eins,Bei der Bewilligung eines Hafens hat die Behörde die örtliche Lage und Ausdehnung des Hafens, seinen Verwendungszweck sowie erforderlichenfalls Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, die den Hafen benützen dürfen, festzusetzen.(2)Absatz 2,Häfen mü... mehr lesen...


§ 7 SchAVO Zusätzliche Bestimmungen für Länden für gefährliche Güter

(1)Absatz eins,Der Umschlag von gefährlichen Gütern darf nur an Umschlagsländen vorgenommen werden, die für den Umschlag dieser Güter bewilligt wurden.(2)Absatz 2,Im Bereich von Länden für den Umschlag oder das Entgasen entzündbarer flüssiger Stoffe als Massengut dürfen zu Beleuchtungszwecken nur... mehr lesen...


§ 6 SchAVO Zusätzliche Bestimmungen für Versorgungsländen

(1)Absatz eins,Die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen, ausgenommen durch Bunkerschiffe, darf nur an hierfür geeigneten Länden erfolgen. Die Eignung ist der Behörde vom Bewilligungsinhaber anzuzeigen. Dabei ist eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit und ... mehr lesen...


§ 5 SchAVO Betrieb und Benützung von Länden

(1)Absatz eins,An öffentlichen Länden dürfen nur Güter im Zusammenhang mit einer Umschlagstätigkeit gelagert werden.(2)Absatz 2,Durch einen Umschlag entstandene Verunreinigungen an öffentlichen Länden sind von demjenigen, der den Umschlag durchgeführt hat, unter Beachtung der Vorschriften betreff... mehr lesen...


§ 4 SchAVO Ausgestaltung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen

Ausgestaltung von Länden(1)Absatz eins,Bei der Bewilligung einer Lände hat die Behörde die örtliche Lage und Ausdehnung (Länge) der Lände, deren Verwendungszweck, erforderlichenfalls Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, die die Lände benützen dürfen, sowie die... mehr lesen...


§ 3 SchAVO Beitrag zur Gewässerreinhaltung

(1)Absatz eins,Es ist verboten, von Schifffahrtsanlagen oder sonstigen Anlagen aus feste oder flüssige Stoffe einzubringen, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Fortbewegung auf dem Gewässer zu beinträchtigen. Dies gilt nicht für das Loslösen von Treibholz von schwimmenden Anlagen.(2)... mehr lesen...


§ 2 SchAVO Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als1.Ziffer eins„Schifffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Ta... mehr lesen...


§ 1 SchAVO Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im § 1 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes genannten Gewässer.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im Paragraph eins, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes genannten Gewässer.(2)Absatz 2,Auf sonstigen schiffb... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

135 Paragrafen zu Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO) aktualisiert


Anl. 5 SFVO Sonnenauf- und –untergänge

 JännerFebruarMärzAprilMaiJuniTagAuf-gangUnter-gangAuf-gangUnter-gangAuf-gangUnter-gangAuf-gangUnter-gangAuf-gangUnter-gangAuf-GangUnter-gang h mh mh mh mh mh mh mh mh mh mh mh m17 5216 157 3116 576 4217 435 3918 294 4119 134 0319 5227 5216 167 2916 586 4017 455 3718 314 3919 144 0219 5337 5216 1... mehr lesen...


Anl. 4 SFVO

Bezeichnung der GewässerAbschnitt I – AllgemeinesAbschnitt römisch eins – AllgemeinesSchifffahrtszeichen zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden nicht durchgehend gesetzt. Die Bezeichnung kann insbesondere auf Gewässern ohne gewerbsmäßige Schifffahrt sowie außerhalb der ü... mehr lesen...


Anl. 2 SFVO

SchallzeichenDie mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:1.Ziffer einsFrequenz:a)Litera aFür Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach li... mehr lesen...


Anl. 1 SFVO

Bezeichnung der Fahrzeuge1. ALLGEMEINES1.1Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil 3. Kapitel dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen. Sie beziehen sich nicht auf die in Einzelfällen von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen oder zugelassenen Bezeichnungen.1.2Die Bilder ... mehr lesen...


§ 127 SFVO Inkrafttreten

(1)Absatz eins,§ 34 Abs. 5 und 6, § 101 Abs. 3 und § 125 Abs. 2 treten mit dem auf die Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2015 folgenden Tag in Kraft.Paragraph 34, Absatz 5 und 6, Paragraph 101, Absatz 3 und Paragraph 125, Absatz 2, treten mit dem auf die Kundmachung der Verordnung Bundes... mehr lesen...


§ 126 SFVO Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über eine Schiffahrts-Verkehrsordnung für Seen und Flüsse (Seen- und Fluß-Verkehrsordnung), BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2012, außer Kraft. Mit Inkraftt... mehr lesen...


§ 125 SFVO Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Abweichend von § 52 dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.Abweichend von Paragraph 52, dürfen Netze und Ausleger von... mehr lesen...


§ 124 SFVO Verkehr im Hafen

(1)Absatz eins,Fahrzeuge, die in den Hafen einfahren wollen, dürfen unter Beachtung allfälliger Schifffahrtszeichen zur Regelung der Ein- und Ausfahrt erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ausfahrende Fahrzeuge die Einfahrt verlassen haben.(2)Absatz 2,Die Hafeneinfahrt darf nur dann glei... mehr lesen...


§ 123 SFVO Sicherung von Leitungen

Ausmündungen von Leitungen (z. B. für Wasser, Dampf, Pressluft, Übergabe von umweltgefährdenden Stoffen) an Bord sind so zu sichern, dass Personen, andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper, Güter oder Uferanlagen nicht gefährdet oder beschädigt und dass Gewässer nicht verschmutzt werden können. mehr lesen...


§ 122 SFVO Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen

In gedeckten Laderäumen und in der Nähe offener Ladeluken gedeckter Laderäume sind der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen verboten. mehr lesen...


§ 121 SFVO Landgang

(1)Absatz eins,Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Legen von Landstegen, das Verbringen von Versorgungsgütern und der Landgang beruflich an Bord tätiger Personen über die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu dulden.(2)Absatz 2,Für das Betreten von Fahrzeugen durch beruflich an Bor... mehr lesen...


§ 120 SFVO Gebrauch der Propulsionsorgane

(1)Absatz eins,Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden1.Ziffer einszur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hiezu bestimmt hat,2.Ziffer 2zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenna... mehr lesen...


§ 119 SFVO Loswerfen

Festgemachte Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen ohne Einverständnis des Schiffsführers oder der Aufsichtsperson nur bei drohender Gefahr losgeworfen werden; in diesem Fall ist dies unverzüglich dem Schiffsführer oder der Aufsichtsperson und der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu me... mehr lesen...


§ 118 SFVO Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten

(1)Absatz eins,Im Hafen sind die Anker klar zum Fallen zu halten; sie müssen sich in einer Lage befinden, die eine Beschädigung anderer Fahrzeuge oder von Anlagen ausschließt. Das Schleifenlassen von Ankern, Trossen oder Ketten ist nur bei der Überheckfahrt erlaubt.(2)Absatz 2,Seile oder Ketten d... mehr lesen...


§ 117 SFVO Beaufsichtigung der Fahrzeuge

(1)Absatz eins,Abweichend von § 107 Abs. 1 und 2 gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 107 Abs. 3).Abweichend von Paragraph 107, Absatz eins und 2 gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur d... mehr lesen...


§ 116 SFVO Festmachen

(1)Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper sind an den dazu bestimmten Einrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen festzumachen. Die Verheftung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie den Tauchungsänderungen beim Laden und Löschen anzupassen.(2)Absatz... mehr lesen...


§ 115 SFVO Verhalten bei Gefahr

(1)Absatz eins,Beobachtungen über den Ausbruch eines Brandes auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen sind unverzüglich der Feuerwehr, der nächsten Sicherheitsdienststelle und der Hafenverwaltung zu melden.(2)Absatz 2,Im Fall eines Brandes sind Fahrzeuge und Schwimmkörper unverzüglich aus dem ... mehr lesen...


§ 114 SFVO Benützungsbeschränkungen

In Häfen1.Ziffer einssind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;2.Ziffer 2dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;3.Ziffer 3ist das Fisch... mehr lesen...


§ 113 SFVO Betreten der Fahrzeuge

Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, haben Organen der zuständigen Behörden, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen betreten müssen, dies zu ermöglichen und ihnen erforderlichenfalls dabei behilflich zu... mehr lesen...


§ 112 SFVO Hafenordnung

Verhalten in Häfen Personen haben sich in Häfen so zu verhalten, dass1.Ziffer einsdie Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,2.Ziffer 2die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,3.Ziffer 3Schifffahrtsanlagen und deren Ei... mehr lesen...


§ 111 SFVO Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

(1)Absatz eins,Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.(2)Absatz 2,Insbesondere dürfen zum Anstrich keine Antifoulingfarben verwendet werden, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten:1.Ziff... mehr lesen...


§ 110 SFVO Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

(1)Absatz eins,Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass Altöle und Altfette aus dem Schiffsbetrieb separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass ein Auslaufen des Inhalts rechtzeitig erkannt un... mehr lesen...


§ 109 SFVO Beitrag zur Gewässerreinhaltung

(1)Absatz eins,Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord haben sich1.Ziffer einsbei der Schifffahrt,2.Ziffer 2beim Betrieb des Fahrzeuges,3.Ziffer 3bei der Instandhaltung des Fahrzeuges,4.Ziffer 4beim Transport und Umschlag von Gütern und5.Ziffer 5bei der Sammlung und ... mehr lesen...


§ 108 SFVO Gewässerschutz und Entsorgung von an Bord anfallenden Abfällen

Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerreinhaltung Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verunreinigung des Gewässers zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglic... mehr lesen...


§ 107 SFVO Wache und Aufsicht

(1)Absatz eins,An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.(2)Absatz 2,An Bord stillliegender Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.(... mehr lesen...


§ 106 SFVO Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen

Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.9 oder E.5.13 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stillliegen, für die das Zeichen gilt. mehr lesen...


§ 105 SFVO Festmachen

(1)Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:1.Ziffer einsauf den Abschnitten der Ufer, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;2.Ziffer 2auf Uferabschnitten, die durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf... mehr lesen...


§ 104 SFVO Ankern

(1)Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:1.Ziffer einsauf Bereichen des Gewässers, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;2.Ziffer 2auf Uferabschnitten, die durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines ... mehr lesen...


§ 103 SFVO Regeln für das Stillliegen

Allgemeine Regeln für das Stillliegen(1)Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern(2)Absatz 2,Der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage muss... mehr lesen...


§ 102 SFVO Uferzonen

(1)Absatz eins,Motorfahrzeuge dürfen auf Seen, ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum Stilliegen, nicht näher als 200 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren (Uferzone). Mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führe... mehr lesen...


§ 101 SFVO Rafting

(1)Absatz eins,Das Fahren mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.(2)Absatz 2,Alle Personen an Bord eines Rafts müssen während der Fahrt einen Nasstauchanzug, Schuhe, eine Schwimmweste und eine... mehr lesen...


§ 100 SFVO Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

(1)Absatz eins,Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten1.Ziffer einsim Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften,2.Ziffer 2im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.Dies gilt nicht für das Baden und Schwimmen an öff... mehr lesen...


§ 99 SFVO Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern

(1)Absatz eins,Das Tauchen ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:1.Ziffer einsauf der üblichen Fahrlinie von Fahrgastschiffen im Linienverkehr und von Fähren;2.Ziffer 2vor und in Hafeneinfahrten;3.Ziffer 3in der Nähe und im Bereich von Liegeplätze... mehr lesen...


§ 98 SFVO Verhalten der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird, und gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird

(1)Absatz eins,Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.(2)Absatz 2,Das Aufstellen von Fischereigeräten auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.(3)Absatz 3,Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird, einen Abstand von mindestens... mehr lesen...


§ 97 SFVO Verhalten gegenüber Fahrgastschiffen

Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrgastschiffen, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Alle anderen Fahr... mehr lesen...


§ 96 SFVO Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten, bei denen eine oder mehrere Personen von einem Fahrzeug geschleppt werden(2)Absatz 2,Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt.(3)Ab... mehr lesen...


§ 95 SFVO Verhalten beim Ausweichen

Ausweichpflichtige Fahrzeuge oder Schwimmkörper müssen den anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. mehr lesen...


§ 94 SFVO Besondere Regeln

Ausweichpflicht(1)Absatz eins,Beim Kreuzen, Begegnen und Überholen gilt für das Ausweichen folgende Rangordnung:1.Ziffer einsFahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 1 zeigen;Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue F... mehr lesen...


§ 93 SFVO Schallzeichen während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

(1)Absatz eins,Bei beschränkten Sichtverhältnissen muss jedes Fahrzeug als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht geben können (§ 92 Abs. 2), müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar machen.Bei beschränkten Sichtverhältnissen mus... mehr lesen...


§ 92 SFVO Beschränkte Sichtverhältnisse

Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Verwendung von Radar(1)Absatz eins,Bei der Führung eines Fahrzeuges darf Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn die Person am Radargerät mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes vertraut ist.... mehr lesen...


§ 91 SFVO Durchfahren fester Brücken

(1)Absatz eins,Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 – Anlage 3) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.(2)Absatz 2,Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:1.Ziffer einsdas Taf... mehr lesen...


§ 90 SFVO Durchfahren von Brücken

Durchfahren von Brücken: Allgemeines(1)Absatz eins,Ist in einer Brückenöffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt § 79.Ist in einer Brückenöffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt Paragraph 79,(2)Absatz 2,Ist ... mehr lesen...


§ 89 SFVO Fähren

Vorschriften für Fähren(1)Absatz eins,Fähren dürfen das Gewässer nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.(2)Absatz 2,Für nic... mehr lesen...


§ 88 SFVO Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

(1)Absatz eins,Es ist verboten, an den im § 53 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder rote Lichter nach § 53 Abs. 1 Z 2 und 4 oder die Tafel mit dem Zeichen A.1 (Anlage 3), den roten Ball oder die rote Flagge nach § 53 Abs. 1 Z 2 und 4 führen.Es ist verbo... mehr lesen...


§ 87 SFVO Verbände

(1)Absatz eins,Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.(2)Absatz 2,Schiebende Fahrzeuge von Schubverbänden müssen den Verband rechtzeitig anhalten und ihn ... mehr lesen...


§ 86 SFVO Vermeidung von Wellenschlag

(1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, j... mehr lesen...


§ 85 SFVO Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

(1)Absatz eins,Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.(2)Absatz 2,Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die nach § 104 Abs. 1 Z 2 durch das V... mehr lesen...


§ 84 SFVO Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

(1)Absatz eins,Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.(2)Absatz 2,Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des ... mehr lesen...


§ 83 SFVO Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebengewässern; Liegeplätze

(1)Absatz eins,Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nur in einen Hafen oder ein Nebengewässer einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfolgen kann.(2)Absatz 2,Fahrzeuge, die aus einem Hafen oder einem Nebengewässer ausfahre... mehr lesen...


§ 82 SFVO Weitere Regeln für die Fahrt

Wenden(1)Absatz eins,Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.(2)Absatz 2,Auf Strecken, die durch das Verbotszeichen A... mehr lesen...


§ 81 SFVO Überholen: Allgemeine Bestimmungen

(1)Absatz eins,Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.(2)Absatz 2,Das vorausfahrende Fahrzeug muss das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Es muss erforderlichenfalls seine G... mehr lesen...


§ 80 SFVO Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

(1)Absatz eins,Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, gilt Folgendes:1.Ziffer einsauf fließenden Gewässern müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern anhalten, bis die Talfahrer die Fahrwasserenge durchfahren haben;2.Ziffer 2auf ande... mehr lesen...


§ 79 SFVO Begegnen im engen Fahrwasser

(1)Absatz eins,An Engstellen, insbesondere in unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter diesen, ist das Begegnen und Überholen nur dann gestattet, wenn das Fahrwasser hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an ... mehr lesen...


§ 78 SFVO Begegnen

(1)Absatz eins,Begegnen zwei Fahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit sie einander an der Backbordseite passieren. Dies gilt nicht für Segelfahrzeuge untereinander; für diese gilt für das Begegnen § 77 Abs. 4.Begeg... mehr lesen...


§ 77 SFVO Kreuzen

(1)Absatz eins,Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Jedoch muss das Fahrze... mehr lesen...


§ 76 SFVO Begegnen, Kreuzen und Überholen

Allgemeine Grundsätze(1)Absatz eins,Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.(2)Absatz 2,Fahrzeuge oder Schwimmkörper, deren Kurse jede Gefahr eines Zu... mehr lesen...


§ 75 SFVO Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften

(1)Absatz eins,In diesem Kapitel bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.(2)Absatz 2,Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, den für deren Kurs und zum Manövrieren ... mehr lesen...


§ 74 SFVO Fahrgeschwindigkeit

Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen; eine Geschwindigkeit von 50 km/h bei Tag und von 25 km/h bei Nacht darf jedoch nicht überschritten werden. mehr lesen...


§ 73 SFVO Allgemeine Verhaltensregeln

Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich erkennbar und rechtzeitig auszuführen. mehr lesen...


§ 72 SFVO Fahrregeln

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels gelten als:1.Ziffer eins„Begegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;2.Ziffer 2„Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in eine... mehr lesen...


§ 71 SFVO Bezeichnung von Gefahrenstellen und von Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sind

(1)Absatz eins,Untiefen und Schifffahrtshindernisse sind nach Maßgabe der in Anlage 4, Abschnitt I, angegebenen Randbedingungen mit einem roten, auf der Spitze stehenden Kegel zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt II, Z 1).Untiefen und Schifffahrtshindernisse sind nach Maßgabe der in Anlage 4, Abs... mehr lesen...


§ 70 SFVO Bezeichnung von Hafeneinfahrten und Liegeplätzen

(1)Absatz eins,Die Einfahrten öffentlicher Häfen sind bei Nacht und beschränkten Sichtverhältnissen durch ein grünes Licht auf dem rechten Molenkopf und ein rotes Licht auf dem linken Molenkopf, jeweils vom einfahrenden Fahrzeug aus gesehen, zu bezeichnen. Zusätzlich darf ein gelbes Ansteuerungsl... mehr lesen...


§ 69 SFVO Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Gewässer

Schifffahrtszeichen(1)Absatz eins,Anlage 3 dieser Verordnung enthält die Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen, die von der zuständigen Behörde zur Gewährleistung der Sicherheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs der Schifffahrt (L... mehr lesen...


§ 68 SFVO Sprechfunk

Wenn an Bord von Fahrzeugen freiwillig Sprechfunkanlagen mitgeführt werden, sind die diesbezüglichen fernmelderechtlichen Vorschriften einzuhalten. mehr lesen...


§ 67 SFVO Notzeichen

(1)Absatz eins,Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.(2)Absatz 2,Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 58.Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach Pa... mehr lesen...


§ 66 SFVO Verbotene Schallzeichen

(1)Absatz eins,Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.(2)Absatz 2,Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fah... mehr lesen...


§ 65 SFVO Schallzeichen von Häfen und Liegeplätzen

Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen von Häfen und Liegeplätzen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:1.Ziffer einszwei kurze Töne, dreimal in der Minute, oder2.Ziffer 2anhaltendes Läuten mit einer Glocke. mehr lesen...


§ 64 SFVO Gebrauch der Schallzeichen

(1)Absatz eins,Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Abs. 2, muss erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt III dieser Verordnung geben.Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Absatz 2,, muss erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt römisch drei di... mehr lesen...


§ 63 SFVO Schallzeichen und Sprechfunk

Allgemeines(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung oder in anderen anwendbaren Bestimmungen andere Schallzeichen als Glockenschläge vorgesehen sind, müssen sie wie folgt gegeben werden:1.Ziffer einsauf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen bestimmte Kleinfahrzeuge, die keine Radaranlage... mehr lesen...


§ 62 SFVO Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

(1)Absatz eins,Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:–Strichaufzählungeine mindestens 1 m, bei Kleinfahrzeugen mindestens 0,6 m, hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“... mehr lesen...


§ 61 SFVO Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird

(1)Absatz eins,Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß § 46 führen:Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemä... mehr lesen...


§ 60 SFVO Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden

(1)Absatz eins,Sofern es verboten ist, an Bord1.Ziffer einszu rauchen2.Ziffer 2offenes Licht oder Feuer zu verwenden,muss dieses Verbot angezeigt werden durch:–Strichaufzählungrunde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.Die Tafeln ... mehr lesen...


§ 59 SFVO Verbot, das Fahrzeug zu betreten

(1)Absatz eins,Sofern es an Bord nicht beruflich tätigen Personen durch geltende Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch:–Strichaufzählungrunde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild einer abweisenden Han... mehr lesen...


§ 58 SFVO Notzeichen

(1)Absatz eins,Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:1.Ziffer einseine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;2.Ziffer 2ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;3.Ziffer 3eine Flagge über oder unter einem Ball oder balläh... mehr lesen...


§ 57 SFVO Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

(1)Absatz eins,In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in § 53 genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordn... mehr lesen...


§ 56 SFVO Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die Arbeiten im Gewässer durchführen

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:Bei Nacht und Tag:–StrichaufzählungEin gelbes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht... mehr lesen...


§ 55 SFVO Besondere Zeichen

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke(1)Absatz eins,Wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, dürfen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen:Bei Nacht und Tag:–StrichaufzählungEin blau... mehr lesen...


§ 54 SFVO Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

(1)Absatz eins,Wenn in den Fällen der §§ 50 und 51 bei Nacht die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie, ihre Trossen oder Ketten die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von all... mehr lesen...


§ 53 SFVO Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

(1)Absatz eins,Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen führen:1.Ziffer einsauf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,Bei Nacht:–Strichaufzählungzwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter... mehr lesen...


§ 52 SFVO Bezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie anderer Fischereigeräte

Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt behindern können, müssen mit gelben Bojen oder gelben Flaggen in ausreichender Anzahl, um ihre Lage kenntlich zu machen, bezeichnet werden. Anstelle von Bojen dürfen ähnlic... mehr lesen...


§ 51 SFVO Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

(1)Absatz eins,Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:Bei Nacht:–Strichaufzählungweiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.Diese Bezeichnung ist für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die unter... mehr lesen...


§ 49 SFVO Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:Bei Nacht:–Strichaufzählungweiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen. mehr lesen...


§ 48 SFVO Bezeichnung der Fahrgastschiffe

Fahrgastschiffe müssen führen:Bei Nacht:–Strichaufzählungzusätzlich zu den Lichtern gemäß § 44 ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht.zusätzlich zu den Lichtern gemäß Paragraph 44, ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Top... mehr lesen...


§ 47 SFVO Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Fahrzeuge, die für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes bestimmt sind (§ 32 Abs. 2), in Fahrt müssen führen: Fahrzeuge, die für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkör... mehr lesen...


§ 46 SFVO Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

(1)Absatz eins,Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:entweder:1.Ziffer einsein Topplicht; jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1 m vor diesen;2.Ziffer 2Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein können. Sie müssen i... mehr lesen...


§ 45 SFVO Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

(1)Absatz eins,Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband schleppt, müssen führen:Bei Nacht:1.Ziffer einszwei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem... mehr lesen...


§ 44 SFVO Nacht- und Tagbezeichnung

Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie von Schub- und Koppelverbänden(1)Absatz eins,Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Schub- und Koppelverbände müssen führen:Bei Nacht:1.Ziffer einsein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse in einer Höhe von... mehr lesen...


§ 43 SFVO Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.

(1)Absatz eins,Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer sowie Tafeln, Flaggen und andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren... mehr lesen...


§ 42 SFVO Ersatzlichter

(1)Absatz eins,Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann ein vorgeschriebenes starkes Licht durch ein helles Licht und ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit d... mehr lesen...


§ 41 SFVO Verbotene Lichter und Zeichen

(1)Absatz eins,Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen, oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen sind.(2)Absatz 2,Zur Verständigung von Fahrzeugen untereinander und zwi... mehr lesen...


§ 40 SFVO Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

(1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.(2)Absatz 2,Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.(3)Absatz 3,Ihre Abmessungen müssen min... mehr lesen...


§ 39 SFVO Tafeln, Flaggen und Wimpel

(1)Absatz eins,Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.(2)Absatz 2,Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.(3)Absatz 3,Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut sichtbar sind; diese Vorausset... mehr lesen...


§ 38 SFVO Lichter

Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen. mehr lesen...


§ 37 SFVO Bezeichnung der Fahrzeuge

Anwendung und Begriffsbestimmungen(1)Absatz eins,Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.(2)Absatz 2,Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 1 abgebildet.(3)Absatz 3,In diesem Kapitel g... mehr lesen...


§ 36 SFVO Kennzeichen der Anker

(1)Absatz eins,Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers bzw. derselben Eigentümerin verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Anker von Kleinfahrzeugen.Ab... mehr lesen...


§ 35 SFVO Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

(1)Absatz eins,An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen.(2)Absatz 2,An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein.(3)Absatz 3,Die ... mehr lesen...


§ 34 SFVO Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

(1)Absatz eins,An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:1.Ziffer einsihr Name, der auch eine Kurzbezeichnung oder eine Nummer sein kann;2.Ziffer 2der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin.(2... mehr lesen...


§ 33 SFVO Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge

Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge(1)Absatz eins,An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern nachfolgende Kennzeichen angebracht sein:1.Ziffer einssein Name, der auch eine Kurzbezeichnung oder ... mehr lesen...


§ 32 SFVO Transport gefährlicher Güter

(1)Absatz eins,Der Transport gefährlicher Güter gemäß ADN, ausgenommen1.Ziffer einsFreistellungen gemäß 1.1.3 des ADN mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern,2.Ziffer 2UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHR... mehr lesen...


§ 31 SFVO Meldungen

Die nach den Bestimmungen dieses Kapitels vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten. mehr lesen...


§ 30 SFVO Ausrüstung von Kleinfahrzeugen

An Bord von Kleinfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, muss sich, sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, folgende Mindestausrüstung befinden:1.Ziffer einsAnker- und Verheftausrüstung:a)Litera aein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge... mehr lesen...


§ 29 SFVO Schiffskraftstoffe

Auf Fahrzeugen dürfen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet. mehr lesen...


§ 28 SFVO Übernahme von Treibstoff (Bunkern)

(1)Absatz eins,Fahrzeuge dürfen Treibstoff nur an Schifffahrtsanlagen oder von Bunkerbooten mit gültiger Zulassung übernehmen.(2)Absatz 2,Die Verbindung zwischen dem bunkernden Fahrzeug und einer Schifffahrtsanlage bzw. einem Bunkerboot muss so beschaffen sein, dass während des gesamten Bunkervor... mehr lesen...


§ 27 SFVO Veranstaltungen

(1)Absatz eins,Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern oder gefährden können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben ... mehr lesen...


§ 26 SFVO Sturmwarnung

(1)Absatz eins,Die Schiffsführer haben sich über das Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen und die Art ihrer Signalgebung zu informieren.(2)Absatz 2,Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkommen eines Sturmes angezeigt wird, müssen die Schiffsführer ihr Fahrverhalten so einrichten, dass sie noch ... mehr lesen...


§ 25 SFVO Betrieb von Fähren

(1)Absatz eins,Fähren dürfen nur zwischen Landungsplätzen betrieben werden, die von der Behörde für den Fährverkehr bewilligt sind; zwischen den Landungsplätzen ist der kürzestmögliche Weg einzuhalten.(2)Absatz 2,Der Schiffsführer oder eine von ihm beauftragte Person darf das Betreten, Befahren o... mehr lesen...


§ 24 SFVO Fahrgastschifffahrt

(1)Absatz eins,Fahrzeuge dürfen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind. Wollen Fahrgastschiffe am Landungsplatz anlegen, haben andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe ihn unverzüglich freizumachen.(2)Absatz 2,Ist eine betraute... mehr lesen...


§ 23 SFVO Schifffahrtsbetrieb – Allgemeine Bestimmungen

(1)Absatz eins,Die Besatzung ist im Gebrauch der an Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend zu unterweisen. Mindestens einmal jährlich sind während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, Übungen mit diesen Einrichtungen – sowei... mehr lesen...


§ 22 SFVO Anordnungen vorübergehender Art

Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt bekannt gemacht worden sind. mehr lesen...


§ 21 SFVO Überwachung

(1)Absatz eins,Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Organen der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, insbesondere deren sofortiges Anbordkommen erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung und anderer anzu... mehr lesen...


§ 20 SFVO Besondere Anweisungen

Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt erteilt werden. mehr lesen...


§ 19 SFVO Havarien

(1)Absatz eins,Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper mit einem anderen Fahrzeug, einem anderen Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Seine sonstigen Verpflichtungen bleiben davon unbe... mehr lesen...


§ 18 SFVO Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

(1)Absatz eins,Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muss der Schiffsführer... mehr lesen...


§ 17 SFVO Rettung und Hilfeleistung

(1)Absatz eins,Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.(2)Absatz 2,Sind auf einem Gewässer Personen oder Fahrzeuge in Gefahr, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich H... mehr lesen...


§ 16 SFVO Verbot des Einbringens in das Gewässer

(1)Absatz eins,Es ist verboten, Gegenstände oder Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer des Gewässers zu behindern oder zu gefährden, in das Gewässer zu werfen, zu gießen, sonst wie einzubringen oder einzuleiten.(2)Absatz 2,Es ist insbesondere verboten, Ölrückstände jed... mehr lesen...


§ 15 SFVO Beschädigung von Anlagen

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Brücke, Anlegestelle) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden. mehr lesen...


§ 14 SFVO Schutz der Schifffahrtszeichen und der Bezeichnung der Gewässer

(1)Absatz eins,Es ist verboten, Schifffahrtszeichen oder die Bezeichnung des Gewässers (z. B. Tafeln, Bojen, Lichter) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.(2)Absatz 2,Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein ... mehr lesen...


§ 13 SFVO Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse

(1)Absatz eins,Gegenstände, die Fahrzeuge, Schwimmkörper, schwimmende Anlagen oder Anlagen im oder am Gewässer gefährden können, dürfen über die Seiten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern nicht hinausragen.(2)Absatz 2,Wenn die Anker nicht benutzt werden, müssen sie sich in der voll aufgeholten Pos... mehr lesen...


§ 12 SFVO Schiffsurkunden und andere Dokumente

(1)Absatz eins,Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:1.Ziffer einsZulassungsurkunde,2.Ziffer 2gegebenenfalls Eichschein,3.Ziffer 3bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,4.Ziffer 4an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiff... mehr lesen...


§ 11 SFVO Besetzung des Ruders

(1)Absatz eins,Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hierfür qualifizierten Person besetzt sein, deren Alter den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 entspricht.Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hierfür qualifizierten Person besetzt sein, deren A... mehr lesen...


§ 10 SFVO Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

(1)Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.(2)Absatz 2,Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen... mehr lesen...


§ 9 SFVO Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht

(1)Absatz eins,Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.(2)Absatz 2,Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die... mehr lesen...


§ 8 SFVO Benutzung der Gewässer

Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Gewässer und ihrer Anlagen angepasst sein. mehr lesen...


§ 7 SFVO Verhalten unter besonderen Umständen

Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle den Umständen nach gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen. mehr lesen...


§ 6 SFVO Allgemeine Sorgfaltspflicht

(1)Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.(2)Absatz 2,Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebiet... mehr lesen...


§ 5 SFVO Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

(1)Absatz eins,Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung und anderer geltender Vorschriften beizutragen.(2)Absatz 2,Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die An... mehr lesen...


§ 4 SFVO Schiffsführer

(1)Absatz eins,Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, muss unter der Führung einer Person mit entsprechender Qualifikation stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer“ bezeichnet.(2)Absatz 2,Jeder Verband muss gleichfalls unter der F... mehr lesen...


§ 3 SFVO Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf Seen und Flüssen

Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als:(1)Absatz eins,Arten von Fahrzeugen1.Ziffer eins„Fahrzeug“: ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;2.Ziffer 2„Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gese... mehr lesen...


§ 2 SFVO Sachlicher Geltungsbereich

(1)Absatz eins,Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind Fahrzeuge,1.Ziffer einsdie zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,2.Ziffer 2des öffentlichen Sicherheitsdienstes,3.Ziffer 3der Wasserbauverwaltung,4.Ziffer 4der Zollverwaltung,5.Ziffer 5des gewässerkundliche... mehr lesen...


§ 1 SFVO Geltungsbereich

Örtlicher Geltungsbereich(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für öffentliche fließende Gewässer sowie für die in der Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer; sie gelten nicht für Wasserstraßen gemäß § 15 dieses Bundesgesetzes, de... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

22 Paragrafen zu eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG) aktualisiert


Anl. 3 EKPG

Folgende Daten dürfen gemäß § 6 Abs. 2 mittels standardisierter elektronischer Schnittstelle dem Kompetenzzentrum KBG zur Verfügung gestellt werden:Folgende Daten dürfen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, mittels standardisierter elektronischer Schnittstelle dem Kompetenzzentrum KBG zur Verfügung geste... mehr lesen...


Anl. 2 EKPG Besondere Befunde, die im eEKP des Kindes zu übernehmen sind, sind:

1.Ziffer einsToxoplamose,2.Ziffer 2Anämie,3.Ziffer 3Relevante antierythrozytäre Antikörper,4.Ziffer 4Risiko aus anderen serologischen Befunden,5.Ziffer 5Blutungsrisiko,6.Ziffer 6Gestationsdiabetes insulinpflichtig,7.Ziffer 7Gestationsdiabetes diätetisch behandelt,8.Ziffer 8Besondere psychosoziale... mehr lesen...


Anl. 1 EKPG

1.Ziffer einsBlutung vor der SSW 28,2.Ziffer 2Blutung nach der SSW 28,3.Ziffer 3Placenta praevia,4.Ziffer 4Placentainsuffizienz,5.Ziffer 5Plazentaauffälligkeiten,6.Ziffer 6Toxoplasmose,7.Ziffer 7Nabelschnurauffälligkeiten,8.Ziffer 8Polyhydramnion,9.Ziffer 9Oligohydramnion,10.Ziffer 10Anhydramnion... mehr lesen...


§ 16 EKPG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut1.Ziffer einshinsichtlich der § 3 und § 10 Abs. 2 der für Familienagenden zuständige Bundesminister/ die für Familienagenden zuständige Bundesministerinhinsichtlich der Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz 2, der für Familienagenden zuständige ... mehr lesen...


§ 15 EKPG Verweisungen

Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, so sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 14 EKPG Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. mehr lesen...


§ 13 EKPG Übergangsbestimmung

(1)Absatz eins,Ab dem 1. Oktober 2027 sind die nach diesem Bundesgesetz zu speichernden Daten zu Schwangerschaften, die ab diesem Tag ärztlich festgestellt werden und den daraus hervorgehenden Kindern sowie die Daten zu Kindern, die ab dem 1.März 2028 geboren werden ausschließlich im eEKP zu doku... mehr lesen...


§ 12 EKPG Inkrafttreten

In der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2023, des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2025 und des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten in Kraft: In der Fassung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,, des Bundesgesetzes Bundesgesetzbla... mehr lesen...


§ 11 EKPG Schlussbestimmungen

Umsetzung der eEKP-Anwendung(1)Absatz eins,Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die eEKP-Anwendung umzusetzen und laufend bereitzustellen.(2)Absatz 2,Bei der Vollziehung des Abs. 1 ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der fü... mehr lesen...


§ 10 EKPG Grundsatz der Nicht-Diskriminierung

(1)Absatz eins,Personen, die die ihnen zugestehenden Rechte gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 ausüben, dürfen dadurch weder im Zugang zur medizinischen Versorgung, noch hinsichtlich der Kostentragung benachteiligt werden.Personen, die die ihnen zugestehenden Rechte ... mehr lesen...


§ 9 EKPG Rechte des Kindes

(1)Absatz eins,Liegt die erforderliche Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs. 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946/1811) vor, sind die das Kind betreffende Rechte vom Kind selbst wahrzunehmen.Liegt die erforderliche Entscheidungsfähigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, des Allgeme... mehr lesen...


§ 8 EKPG Rechte der Schwangeren und der Obsorgeberechtigten

(1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zur Wahrnehmung der Rechte nach dieser Bestimmung ein „eEltern-Kind-Pass-Portal“ (im Folgenden: „eEKP-Portal“) einzurichten und zu betreiben. Das eEKP-Portal ist zug... mehr lesen...


§ 7 EKPG Auswertungen

(1)Absatz eins,Für die Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen sowie die Auswertungen der Untersuchungs- und Beratungsergebnisse und der Evaluierung des Nutzungsverhaltens dürfen gemäß Art. 89 DSGVO die im eEKP gespeicherten DatenFür die Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellu... mehr lesen...


§ 6 EKPG Zurverfügungstellung von Daten aus dem eEKP

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2028 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.1.2028 in Kraft)(2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine standardisierte elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stelle... mehr lesen...


§ 5 EKPG Grundsätze der Datenverarbeitung

(1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen sowie die Österreichische Gesu... mehr lesen...


§ 4 EKPG Elektronischer Eltern-Kind-Pass (eEKP)

eEKP(1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zu1.Ziffer einsder Dokumentation von Beratungen sowie der Untersuchungsergebnisse von Schwangeren und Kindern für eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit medi... mehr lesen...


§ 3 EKPG Eltern-Kind-Pass-Verfahren

(1)Absatz eins,Die gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwarDie gemäß Paragraph 2, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar1.Zif... mehr lesen...


§ 2 EKPG Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm

(1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ de... mehr lesen...


§ 1 EKPG Allgemeine Bestimmungen

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt1.Ziffer einsdie fachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm sowie2.Ziffer 2den Elektronischen Eltern-Kind-Pass („eEKP“).(2)Absatz 2,Sofern dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

21 Paragrafen zu Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV) aktualisiert


§ 17 PassG-DV In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 16. Juni 2006 in Kraft.(2)Absatz 2,Die §§ 4a samt Überschrift, 6 Abs. 2 und 14 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2009 treten mit 30. März 2009 in Kraft.Die Paragraphen 4 a, samt Überschrift, 6 Absatz 2 und 14 Absatz 5, in der Fassung de... mehr lesen...


§ 16 PassG-DV Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. mehr lesen...


§ 15 PassG-DV Personalausweis

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der § 4a Abs. 5 und §§ 11, 13 und 14 für Personalausweise sinngemäß. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Paragraph 4 a, Absatz 5 und Paragraphen 11, 13 und 14 für Personalausweise sinngemäß. mehr lesen...


§ 14a PassG-DV Reisepässe mit sechsstelliger Zugangsnummer

Der in § 25 Abs. 21 erster Satz des Passgesetzes 1992 festgelegte Zeitpunkt wird auf 1. Dezember 2023 verschoben. Der in Paragraph 25, Absatz 21, erster Satz des Passgesetzes 1992 festgelegte Zeitpunkt wird auf 1. Dezember 2023 verschoben. mehr lesen...


§ 14 PassG-DV Pässe mit Datenträger

(1)Absatz eins,Der Zeitpunkt gemäß § 3 Abs. 8 Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.Der Zeitpunkt gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.(2)Absatz 2,Ab dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt sind gewöhnliche Reisepässe mit einem elektronischen ... mehr lesen...


§ 13 PassG-DV Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe

Weitere gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe oder Diplomatenpässe gemäß § 10 Passgesetz 1992 können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe aus beruflichen Gründen notwendig ist. Werden aus... mehr lesen...


§ 12 PassG-DV Funktionsuntüchtige Datenträger

In den Fällen des § 3 Abs. 10 Passgesetz 1992 ist das neue Reisedokument mit den der Behörde aufliegenden Daten zur Person auszustellen. § 15 Abs. 2 Passgesetz 1992 bleibt unberührt. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 10, Passgesetz 1992 ist das neue Reisedokument mit den der Behörde aufliegen... mehr lesen...


§ 11 PassG-DV Entwertung des Reisepasses

(1)Absatz eins,Die gemäß § 10a Passgesetz 1992 vorgesehene Entwertung eines nicht abgelaufenen Reisepasses kann auch durch eine von der Behörde anzubringende Stampiglie erfolgen. In diesen Fällen gilt der Reisepass nach höchstens vier Wochen als entwertet, wobei der Tag der Anbringung der Stampig... mehr lesen...


§ 10 PassG-DV Gültigkeitsdauer von Reisepässen unmündiger Minderjähriger

Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt bei Kindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr zwei Jahre, bei Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr fünf Jahre. Bei Minderjährigen ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr richtet sich die Gültigkeit... mehr lesen...


§ 9 PassG-DV Entzug

Ein rechtskräftig entzogener Reisepass verbleibt bei der Behörde. mehr lesen...


§ 8 PassG-DV Geburtsort

Die Schreibweise des Geburtsortes richtet sich nach der Eintragung in der Geburtsurkunde; die Angabe des Landes, in dem sich der Geburtsort befindet, unterbleibt. mehr lesen...


§ 7 PassG-DV Unterschrift

Bei Personen, die auf Grund ihres Alters oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind eine Unterschrift zu leisten, ist anstelle der Unterschrift der Name in Blockschrift einzutragen. Erforderlichenfalls kann dieser auch von der Passbehörde eingetragen werden. mehr lesen...


§ 6 PassG-DV Akademische Grade, Amts-, Berufs-, Ehrentitel und Künstlernamen

(1)Absatz eins,Die Eintragung von akademischen Graden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021, zulässig.Die Eintragung von akademischen Graden ist bei Vorliegen der Voraussetzu... mehr lesen...


§ 5 PassG-DV Nachweis der Obsorge

(1)Absatz eins,Bei außerhalb aufrechter Ehe geborenen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch1.Ziffer einseinen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss,2.Ziffer 2eine mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehene schriftliche Vereinbarung,3.Ziffer 3einen mit ein... mehr lesen...


§ 4a PassG-DV Papillarlinienabdrücke

(1)Absatz eins,Wer einen Reisepass, ausgenommen einen Reisepass gemäß § 4a Passgesetz 1992, beantragt, hat bei der Abnahme der Papillarlinien gemäß Abs. 2 bis 4 mitzuwirken.Wer einen Reisepass, ausgenommen einen Reisepass gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992, beantragt, hat bei der Abnahme der Pa... mehr lesen...


§ 4 PassG-DV Lichtbild

(1)Absatz eins,Bei der Ausstellung des Reisepasses dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokument... mehr lesen...


§ 3 PassG-DV Erforderliche Unterlagen

(1)Absatz eins,Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift notwendig. Für die Ausstellung eines Reisepasses hat das Lichtbild den Anforderungen des § 4 zu entsprechen. Für Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderl... mehr lesen...


§ 2 PassG-DV Nachweis der Staatsbürgerschaft

(1)Absatz eins,Ein erforderlicher Nachweis der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Vorlage eines der folgenden Dokumente des Passwerbers:1.Ziffer einsStaatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006),Staatsbürgers... mehr lesen...


§ 1 PassG-DV Identitätsnachweis

(1)Absatz eins,Zum Zwecke der Identitätsfeststellung hat der Passwerber, auch wenn er vertreten wird, vor der Passbehörde oder einer gemäß § 16 Abs. 3 Passgesetz 1992 ermächtigten Gemeinde persönlich zu erscheinen und einen Lichtbildausweis, der von einer Behörde in ihrem sachlichen Wirkungsberei... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26
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