§ 25 SchAVO Brücken über Wasserstraßen

Schifffahrtsanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die nutzbare Breite der für die Schifffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen von Brücken über die Fahrrinne von Wasserstraßen ausgenommen den Wiener Donaukanal muss mindestens 100 m betragen.
  2. (2)Absatz 2,Könnte die Durchfahrtsöffnung einer Brücke gemäß Abs. 1 von Schiffsverbänden nicht in senkrechter Richtung, bezogen auf die Brückenachse, durchfahren werden, käme die Brücke in den Bereich einer Krümmung der Fahrrinne oder eines Wendeplatzes zu liegen oder sind in der Durchfahrtsöffnung ungünstige Querströmungen zu erwarten, so ist eine über die in Abs. 1 genannte Mindestbreite hinausgehende nutzbare Breite derart festzulegen, dass weder die Sicherheit der Schifffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt werden.Könnte die Durchfahrtsöffnung einer Brücke gemäß Absatz eins, von Schiffsverbänden nicht in senkrechter Richtung, bezogen auf die Brückenachse, durchfahren werden, käme die Brücke in den Bereich einer Krümmung der Fahrrinne oder eines Wendeplatzes zu liegen oder sind in der Durchfahrtsöffnung ungünstige Querströmungen zu erwarten, so ist eine über die in Absatz eins, genannte Mindestbreite hinausgehende nutzbare Breite derart festzulegen, dass weder die Sicherheit der Schifffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt werden.
  3. (3)Absatz 3,Für Brücken mit mehreren für die Schifffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geringere als die in Abs. 1 genannte nutzbare Breite zulassen, wenn durch schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass dadurch weder die Sicherheit der Schifffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt werden.Für Brücken mit mehreren für die Schifffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geringere als die in Absatz eins, genannte nutzbare Breite zulassen, wenn durch schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass dadurch weder die Sicherheit der Schifffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt werden.
  4. (4)Absatz 4,In den in Abs. 1 und 2 genannten Durchfahrtsöffnungen muss die Höhe, gemessen von der Unterkante der Brücke bis zum Wasserspiegel beim höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 22 Abs. 2, auf der Donau stromab Stromkilometer 1920,300 mindestens 10 m, ansonsten mindestens 8 m betragen. Ist die Brückenunterkante nach oben gekrümmt, so muss die vorgeschriebene Mindesthöhe bei Brückenöffnungen mit einer Breite von 100 m oder mehr nur in 80 vH der Breite vorhanden sein. Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ist die Brücke unbelastet anzunehmen.In den in Absatz eins und 2 genannten Durchfahrtsöffnungen muss die Höhe, gemessen von der Unterkante der Brücke bis zum Wasserspiegel beim höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, auf der Donau stromab Stromkilometer 1920,300 mindestens 10 m, ansonsten mindestens 8 m betragen. Ist die Brückenunterkante nach oben gekrümmt, so muss die vorgeschriebene Mindesthöhe bei Brückenöffnungen mit einer Breite von 100 m oder mehr nur in 80 vH der Breite vorhanden sein. Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ist die Brücke unbelastet anzunehmen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung bestehender Brücken ist bei der Dimensionierung von Brückenpfeilern in unmittelbarer Nähe der Fahrrinne die Möglichkeit eines Schiffsstosses zu berücksichtigen.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 28.08.2008 bis 29.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Die nutzbare Breite der für die Schifffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen von Brücken über die Fahrrinne von Wasserstraßen ausgenommen den Wiener Donaukanal muss mindestens 100 m betragen.
  2. (2)Absatz 2,Könnte die Durchfahrtsöffnung einer Brücke gemäß Abs. 1 von Schiffsverbänden nicht in senkrechter Richtung, bezogen auf die Brückenachse, durchfahren werden, käme die Brücke in den Bereich einer Krümmung der Fahrrinne oder eines Wendeplatzes zu liegen oder sind in der Durchfahrtsöffnung ungünstige Querströmungen zu erwarten, so ist eine über die in Abs. 1 genannte Mindestbreite hinausgehende nutzbare Breite derart festzulegen, dass weder die Sicherheit der Schifffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt werden.Könnte die Durchfahrtsöffnung einer Brücke gemäß Absatz eins, von Schiffsverbänden nicht in senkrechter Richtung, bezogen auf die Brückenachse, durchfahren werden, käme die Brücke in den Bereich einer Krümmung der Fahrrinne oder eines Wendeplatzes zu liegen oder sind in der Durchfahrtsöffnung ungünstige Querströmungen zu erwarten, so ist eine über die in Absatz eins, genannte Mindestbreite hinausgehende nutzbare Breite derart festzulegen, dass weder die Sicherheit der Schifffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt werden.
  3. (3)Absatz 3,Für Brücken mit mehreren für die Schifffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geringere als die in Abs. 1 genannte nutzbare Breite zulassen, wenn durch schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass dadurch weder die Sicherheit der Schifffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt werden.Für Brücken mit mehreren für die Schifffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geringere als die in Absatz eins, genannte nutzbare Breite zulassen, wenn durch schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass dadurch weder die Sicherheit der Schifffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt werden.
  4. (4)Absatz 4,In den in Abs. 1 und 2 genannten Durchfahrtsöffnungen muss die Höhe, gemessen von der Unterkante der Brücke bis zum Wasserspiegel beim höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß § 22 Abs. 2, auf der Donau stromab Stromkilometer 1920,300 mindestens 10 m, ansonsten mindestens 8 m betragen. Ist die Brückenunterkante nach oben gekrümmt, so muss die vorgeschriebene Mindesthöhe bei Brückenöffnungen mit einer Breite von 100 m oder mehr nur in 80 vH der Breite vorhanden sein. Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ist die Brücke unbelastet anzunehmen.In den in Absatz eins und 2 genannten Durchfahrtsöffnungen muss die Höhe, gemessen von der Unterkante der Brücke bis zum Wasserspiegel beim höchsten Schifffahrtswasserstand gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, auf der Donau stromab Stromkilometer 1920,300 mindestens 10 m, ansonsten mindestens 8 m betragen. Ist die Brückenunterkante nach oben gekrümmt, so muss die vorgeschriebene Mindesthöhe bei Brückenöffnungen mit einer Breite von 100 m oder mehr nur in 80 vH der Breite vorhanden sein. Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ist die Brücke unbelastet anzunehmen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung bestehender Brücken ist bei der Dimensionierung von Brückenpfeilern in unmittelbarer Nähe der Fahrrinne die Möglichkeit eines Schiffsstosses zu berücksichtigen.

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