§ 22 SFVO Anordnungen vorübergehender Art

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999

Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt bekannt gemacht und als Verordnung kundgemacht worden sind.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 16.04.2013 bis 31.01.2019

Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt bekannt gemacht und als Verordnung kundgemacht worden sind.

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