Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt bekannt gemacht worden sind.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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