Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Die nach den Bestimmungen dieses Kapitels vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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