§ 30 SFVO Ausrüstung von Kleinfahrzeugen

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026

An Bord von Kleinfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, muss sich, sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, folgende Mindestausrüstung befinden:

  1. 1.Ziffer einsAnker- und Verheftausrüstung:
    1. a)Litera aein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;
    2. b)Litera bbei Kleinfahrzeugen mit einer Länge über alles bis zu 8 m entwedereine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasseodereine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 mal der Ankermasse;
    3. c)Litera cbei Kleinfahrzeugen mit einer Länge über alles über 8 m entwedereine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kgodereine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;
    4. d)Litera dzwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;
    5. e)Litera eein Bootshaken;
  2. 2.Ziffer 2angemessene Feuerlöschausrüstung gemäß Anhang I Teil A Abs. 5.6.2 der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016, mindestens jedoch ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Art. 13.03 des Anhangs I zu Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestensangemessene Feuerlöschausrüstung gemäß Anhang römisch eins Teil A Absatz 5 Punkt 6 Punkt 2, der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,, mindestens jedoch ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Artikel 13 Punkt 03, des Anhangs römisch eins zu Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens
    1. a)Litera a2 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;
    2. b)Litera b6 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;
    bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffnen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;
  3. 3.Ziffer 3Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:
    1. a)Litera aein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;
    2. b)Litera beine Rettungsweste für jede Person an Bord;
    3. c)Litera ceine Erste-Hilfe-Ausrüstung;
    4. d)Litera deine Einstiegshilfe.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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