Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt erteilt werden.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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