§ 11 SFVO Besetzung des Ruders

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hierfür qualifizierten Person besetzt sein, deren Alter den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 entspricht.Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hierfür qualifizierten Person besetzt sein, deren Alter den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 8, entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger bzw. die Rudergängerin in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er bzw. sie die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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