§ 3 SFVO Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf Seen und Flüssen

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als:

  1. (1)Absatz eins,Arten von Fahrzeugen
    1. 1.Ziffer einsFahrzeug“: ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
    2. 2.Ziffer 2Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Maschine nur zu kleinen Ortsveränderungen (in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
    3. 3.Ziffer 3schwimmendes Gerät“: eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern oder in Häfen bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
    4. 4.Ziffer 4Fähre“: ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf Fließgewässern dient und von der zuständigen Behörde als Fähre zugelassen ist; Fahrzeuge, die in einer derartigen Verwendung stehen und nicht freifahrend sind, gelten jedenfalls als Fähre;
    5. 5.Ziffer 5Fahrgastschiff“: ein Tagesausflugschiff oder ein Kabinenschiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;
    6. 6.Ziffer 6Güterschiff“: Fahrzeug, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist;
    7. 7.Ziffer 7Schubleichter“: ein Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hierfür eingerichtet ist;
    8. 8.Ziffer 8Fahrzeug unter Segel“: ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
    9. 9.Ziffer 9Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
    10. 10.Ziffer 10Kleinfahrzeug“: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper (ohne Anhänge wie Ruder oder Bugspriet) eine Länge von weniger als 20 m aufweist, mit Ausnahme der Fahrzeuge, die gebaut und eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, sowie der Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und der Schubleichter;
    11. 11.Ziffer 11Wassermotorrad“: ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski oder ein anderes ähnliches Kleinfahrzeug mit eigenem mechanischem Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und ausgelegt ist, um über das Wasser zu gleiten oder Figuren auszuführen; Wassermotorräder mit einer Länge von weniger als 4 m gelten als Schwimmkörper.
    12. 12.Ziffer 12Sportfahrzeug“: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;
  2. (2)Absatz 2,Verbände
    1. 1.Ziffer einsVerband“: ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
    2. 2.Ziffer 2Schleppverband“: eine Zusammenstellung bestehend aus einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; letztere gehören zum Verband und werden als „Schleppboote“ oder „Schleppschiffe“ bezeichnet;
    3. 3.Ziffer 3Schubverband“: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schiebendes Fahrzeug“ oder „Schubschiff“ bezeichnet wird; hierzu zählt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, dessen Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
    4. 4.Ziffer 4Koppelverband“ (gekuppelte Schiffe): eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt;
  3. (3)Absatz 3,Licht- und Schallzeichen
    1. 1.Ziffer eins„weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“, „blaues Licht“: Lichter, deren Farbe den Bestimmungen der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entsprechen;
    2. 2.Ziffer 2„starkes Licht“, „helles Licht“, „gewöhnliches Licht“: Lichter, deren Stärke den Bestimmungen der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entspricht;
    3. 3.Ziffer 3Funkellicht“ und „schnelles Funkellicht“: Lichter mit einer Taktkennung von 40 bis 60 und von 100 bis 120 Lichterscheinungen je Minute;
    4. 4.Ziffer 4Folge sehr kurzer Töne“: eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, getrennt durch Pausen von etwa eine viertel Sekunde;
    5. 5.Ziffer 5Gruppe von Glockenschlägen“: zwei Glockenschläge;
  4. (4)Absatz 4,Andere Begriffe
    1. 1.Ziffer einsschwimmende Anlage“: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel ortsfest ist, zum Beispiel Badeanstalt, Dock, Landebrücke, Bootshaus;
    2. 2.Ziffer 2Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge, auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen); auch Sportgeräte mit Wasserstrahlantrieb, der von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird (zB „Flyboards“) gelten als Schwimmkörper;
    3. 3.Ziffer 3Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
    4. 4.Ziffer 4stillliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
    5. 5.Ziffer 5fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind. Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in Fahrt ist der Begriff „anhalten“ in Bezug auf das Land zu verstehen;
    6. 6.Ziffer 6Nacht“: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; für den Sonnenauf- und -untergang sind die im Anhang 1 (Anm.: als Anlage 5 dokumentiert) angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.„Nacht“: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; für den Sonnenauf- und -untergang sind die im Anhang 1 Anmerkung, als Anlage 5 dokumentiert) angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1981,, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.
    7. 7.Ziffer 7Tag“: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
    8. 8.Ziffer 8Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
    9. 9.Ziffer 9Liegeplatz“: ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;
    10. 10.Ziffer 10Übermüdung“: ein Zustand, der als Folge unzureichender Ruhe oder als Folge von Krankheit auftritt und der sich in Abweichungen von üblichen Verhaltensweisen und von der Reaktionsgeschwindigkeit äußert; der Zustand des Führers eines Fahrzeugs oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der mehr als 16 Stunden innerhalb von 24 Stunden Dienst versehen hat, gilt jedenfalls als durch Übermüdung beeinträchtigt;
    11. 11.Ziffer 11Rauschzustand“: ein Zustand, der als Folge des Gebrauchs von Alkohol, Narkotika, Medikamenten oder von anderen Substanzen eintritt; bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt;
    12. 12.Ziffer 12beschränkte Sichtverhältnisse“: Verminderung der Sicht durch Nebel, Dunst, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen;
    13. 13.Ziffer 13sichere Geschwindigkeit“: Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder Verband in einer den gegebenen Verhältnissen und Bedingungen angemessenen Entfernung sicher fahren, manövrieren oder anhalten kann;
    14. 14.Ziffer 14linkes und rechtes Ufer“: die Seiten eines Fließgewässers von der Quelle aus zur Mündung gesehen;
    15. 15.Ziffer 15zu Berg“: die Richtung zur Quelle; auf Kanälen wird die Richtung von der zuständigen Behörde festgelegt und der Begriff „von A nach B“ verwendet; „zu Tal“ bezeichnet die entgegengesetzte Richtung;
    16. 16.Ziffer 16ADN“: die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (www.unece.org);
    17. 17.Ziffer 17Sportgerät“: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb sowie ferngesteuerte Modellschiffe mit einer Verdrängung von nicht mehr als 50 kg; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
    18. 18.Ziffer 18Schiffskraftstoff“: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte bzw. auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016, ein.„Schiffskraftstoff“: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte bzw. auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Mineralölsteuergesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, ein.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 SFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 SFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 SFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 SFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 SFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 SFVO
§ 4 SFVO