Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle den Umständen nach gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
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