§ 1 SFVO Geltungsbereich

SFVO - Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
Örtlicher Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für öffentliche fließende Gewässer sowie für die in der Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer; sie gelten nicht für Wasserstraßen gemäß § 15 dieses Bundesgesetzes, den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für öffentliche fließende Gewässer sowie für die in der Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer; sie gelten nicht für Wasserstraßen gemäß Paragraph 15, dieses Bundesgesetzes, den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.
  2. (2)Absatz 2,Für sonstige schiffbare Privatgewässer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung anwenden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des 3. Teils (Hafenordnung) gelten für Gewässer gemäß Z 1.Die Bestimmungen des 3. Teils (Hafenordnung) gelten für Gewässer gemäß Ziffer eins,
In Kraft seit 16.04.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 SFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 SFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 SFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 SFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 SFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 SFVO